Aktuelle Rechtsprechung zur Werbung mit Preisermäßigungen
Wie darf heute noch mit Rabatten, Streichpreisen, UVP und Prozentangaben geworben werden?
Ob Prozente, durchgestrichene Preise oder Begriffe wie bspw. „Preisvorteil“ – Preisermäßigungen bleiben ein zentrales Werbemittel im Handel.
Die aktuelle Rechtsprechung von EuGH, BGH und OLG zeigt: Wer Preisvorteile bewirbt, muss den maßgeblichen Referenzpreis klar, transparent und rechtlich sauber darstellen. Andernfalls können wettbewerbsrechtliche Konsequenzen drohen.
Was regelt § 11 PAngV überhaupt?
11 PAngV verpflichtet Unternehmen bei Preisermäßigungen zu besonderer Transparenz: Wer gegenüber Verbrauchern mit einer Reduzierung wirbt, muss grundsätzlich den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben, der unmittelbar vor der Preisermäßigung tatsächlich verlangt wurde.
Bei schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigungen lässt die Vorschrift ausnahmsweise zu, den Preis zugrunde zu legen, der vor der ersten Senkung galt, § 11 Abs. 2 PAngV.
Sinn und Zweck der Norm
Die Vorschrift gilt in ihrer heutigen Ausgestaltung seit 2022 und setzt unionsrechtliche Vorgaben zum Schutz von Verbrauchern bei Preisermäßigungen, nämlich Art. 6a der Preisangaben-RL, um.
Preiswerbung soll vergleichbar und nachvollziehbar sein. Verbraucher sollen besser erkennen können, ob eine beworbene Preisermäßigung tatsächlich einen echten Preisvorteil bietet. Unternehmen sollen nicht mit künstlich erhöhten oder lange nicht mehr verlangten Referenzpreisen werben können, um einen Preisvorteil größer erscheinen zu lassen, als er tatsächlich ist.
Denn Sonderangebote, Rabattaktionen und Preisreduzierungen können die Kaufentscheidungen unmittelbar beeinflussen. Verbraucher werden dadurch gezielt in den jeweiligen Online-Shop, zum konkreten Angebot und nicht selten auch zur Kaufentscheidung gelenkt.
Preisermäßigungen sind deshalb aus verbraucherrechtlicher Sicht besonders sensibel. Die aktuelle Rechtsprechung verfolgt eine klar verbraucherschützende Linie und stellt hohe Anforderungen an die Transparenz von Preisermäßigungen.
Wann greift die Pflicht – und wann nicht?
11 PAngV greift bei der Bekanntgabe einer konkreten Preisermäßigung, d.h. wenn ein Produkt günstiger dargestellt wird als es vorher war.
Typische Fälle sind etwa:
- Werbung mit Prozent-Rabatten,
- Streichpreisen,
- „statt“-Preisen oder
- sonstigen Gestaltungen, bei denen ein bisheriger Preis einem neuen, reduzierten Preis gegenübergestellt wird.
Der § 11 PAngV erfasst jedoch nicht jede werbliche Aussage rund um günstige Preise. Relevant wird die Norm erst dann, wenn die Werbung einen konkreten Preisvorteil kommuniziert.
Nicht von der Pflicht erfasst sind gemäß § 11 Abs. 4 PAngV unter anderem
- individuelle Preisermäßigungen, also Preisnachlässe, die nur persönlich vereinbart werden – etwa beim Verhandeln oder wenn der Händler aus Kulanz
- sowie Preisreduzierungen bei schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn die Herabsetzung wegen drohenden Verderbs oder Ablaufs der Haltbarkeit erfolgt und dies für Verbraucher kenntlich gemacht wird.
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Dr. Norman Dauskardt:
Aktuelle Entwicklungen: Was EuGH, BGH und OLGs jetzt klarstellen
Was Unternehmen bei Rabattwerbung nach der aktuellen Rechtsprechung neu beachten müssen
Das eigentlich Neue liegt derzeit weniger im Gesetzestext selbst als in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung. Zwar verlangt § 11 PAngV schon seit 2022 den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Referenzpreis. EuGH, BGH und Obergerichte haben aber inzwischen deutlich geschärft: Maßgeblich ist heute nicht mehr nur die Frage, ob der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage irgendwo genannt wird. Entscheidend ist vor allem, wie die Preisermäßigung kommuniziert wird und auf welchen Referenzpreis sich die hervorgehobene Rabattbotschaft tatsächlich bezieht.
Hier die aktuelle Rechtsprechung im Überblick:
EuGH: Die beworbene Ermäßigung muss sich auf den 30-Tage-Referenzpreis beziehen – und nicht nur irgendwo zusätzlich genannt werden
Der EuGH hat am 26. September 2024 (Urt. v. 26.09.2024, Az. C-330/23) klargestellt:
Bei Preiswerbung darf nicht nur irgendwo der vorherige niedrigste 30-Tage-Preis auftauchen. Vielmehr muss sich gerade die hervorgehobene Rabattbotschaft — also etwa „-20 %“ oder „besonders günstig“ — auf genau diesen 30-Tage-Preis beziehen.
Es genügt also nicht, den 30-Tage-Referenzpreis irgendwo zusätzlich anzugeben, wenn sich der Blickfang tatsächlich auf einen anderen, höheren Vergleichspreis stützt.
Damit legt der EuGH fest:
- Die eigentliche Werbeaussage über den Rabatt muss sich genau auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen:
- Der Referenzpreis darf nicht nur klein danebenstehen— er muss auch wirklich die Grundlage des beworbenen Rabatts
- Es reicht deshalb nicht, wenn der Händler groß mit „-20 %“ wirbt, diese 20 % aber aus einem anderen, höheren Vergleichspreis berechnet und den 30-Tage-Preis nur irgendwo zusätzlich nennt.
Das gilt nicht nur für klassische Prozentangaben, sondern auch für werbliche Aussagen, die den günstigen Preis besonders herausstellen. Also nicht nur „-20 %“, sondern auch Formate wie „Preis-Highlight“, wenn damit ein Preisvorteil betont werden soll.
Das soll verhindern, dass Preise kurz vor einer Aktion erhöht werden, um anschließend einen scheinbar besonders attraktiven Rabatt auszuweisen.
BGH: Referenzpreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein
Der BGH hat diese Linie mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 183/24) für das deutsche Recht weiter konkretisiert (Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 183/24).
Danach ist Preiswerbung unzulässig, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage nicht unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird. Der Referenzpreis darf also nicht in einer optisch untergeordneten, schwer verständlichen Fußnote „versteckt“ werden, während der Blickfang mit Streichpreis und Prozentangabe einen viel stärkeren Rabatt suggeriert.
Es reicht also nicht, den gesetzlich erforderlichen Preis formal irgendwo in der Werbung unterzubringen. Entscheidend ist, dass Verbraucher die maßgebliche Preisbasis ohne Mühe erfassen können. Der BGH leitet das Erfordernis aus § 11 Abs. 1 PAngV in Verbindung mit dem allgemeinen Gebot der Preisklarheit aus § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV her; weil diese wesentliche Information nicht ausreichend klar mitgeteilt wurde, sah er die Werbung zugleich als unlauter nach dem UWG an
Der BGH legt fest:
- Der Referenzpreis darf nicht versteckt werden oder untergehen wie bspw. in einer kleinen, schwer verständlichen oder optisch nachgeordneten Fußnote
OLG Düsseldorf: Keine „Rettung“ durch Angabe eines UVP
- 11 PAngV lässt sich nicht dadurch umgehen, dass statt eines früheren Verkaufspreises eine UVP innerhalb der Werbung angegeben wird. Wenn beim Verbraucher der Eindruck entsteht, der Händler gewähre einen konkreten Rabatt, muss sich die Werbung an den Regeln für Preisermäßigungen halten, so das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 18. Dezember 2025 (I-20 U 43/25).
Problematisch wird eine Werbung mit UVP dann, wenn sie aus Verbrauchersicht wie eine klassische Rabattwerbung wirkt, ohne die Anforderungen des § 11 PAngV zu erfüllen. Maßgeblich ist dann, dass der niedrigste tatsächliche Preis der letzten 30 Tage als Referenzpreis angegeben wird und sich die beworbene Ermäßigung auch auf diesen Preis bezieht.
Das OLG Düsseldorf entschied:
- Entscheidend für § 11 PAngV ist der Gesamteindruck
OLG Köln: Maßgeblich ist die Gesamtwirkung der Werbung.
Die Entscheidung des OLG Köln vom 13. Februar 2026 (6 UKl 4/25) macht deutlich: Es reicht nicht, den 30-Tage-Referenzpreis irgendwo zusätzlich anzugeben. Wenn mit einem prozentualen Rabatt oder einer sonstigen Vorteilsaussage geworben wird, muss sich gerade diese hervorgehobene Ermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Die blickfangmäßig beworbene Ermäßigung muss sich auf genau diesen Preis beziehen und für Verbraucher klar als solche erkennbar sein. Das OLG Köln leitet das aus § 11 PAngV in unionsrechtskonformer Auslegung her und knüpft dabei ausdrücklich an die EuGH-Rechtsprechung an.
Die Linie der neueren Rechtsprechung ist deutlich verbraucherschützend: Bei Preisermäßigungen zählt nicht nur, dass der 30-Tage-Bestpreis angegeben wird, sondern auch, welche Aussage beim Verbraucher ankommt. Rabattwerbung muss heute nicht nur rechnerisch stimmen, sondern in ihrer gesamten Gestaltung transparent sein.
Für die Praxis heißt das: Entscheidend ist nicht nur, ob der 30-Tage-Preis irgendwo auftaucht. Entscheidend ist vor allem, worauf sich die blickfangmäßige Preiswerbung tatsächlich bezieht. Händler müssen ihre Preiswerbung so gestalten, dass Verbraucher auf den ersten Blick erkennen, welcher Preis der maßgebliche Referenzpreis ist.
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Wettbewerber wirbt unlauter? – Was tun?
Selbst an Regeln halten, aber andere nicht?
Wer sich nun selbst an die Vorgaben zur Preiswerbung hält, muss es nicht hinnehmen, dass andere Mitbewerber sich durch rechtswidrige Rabattaktionen Vorteile verschaffen. Verstöße gegen Preisangabenpflichten können die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar beeinträchtigen – und damit rechtlich relevant sein.
In der Praxis kommen vor allem Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung in Betracht. Wer den Eindruck hat, dass sich ein Mitbewerber mit rechtswidrigen Preisangaben Vorteile verschafft, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob wettbewerbsrechtliche Schritte in Betracht kommen.
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Fazit
Rabattwerbung muss nicht nur rechnerisch stimmen, sondern auch in ihrer gesamten Gestaltung transparent sein.
Der Trend ist eindeutig verbraucherschützend. Wer mit Streichpreisen, %-Rabatten, „Preis-Highlight“, „Black Friday“-Claims oder versteckten Fußnoten arbeitet, muss inzwischen nicht nur den 30-Tage-Preis nennen, sondern die gesamte Werbung so gestalten, dass der Verbraucher sofort versteht, welcher Preis der echte Referenzpreis ist. Genau an dieser Stelle wird die PAngV gerade durch EuGH, BGH und OLGs „nachgeschärft“.
Wer Rabattwerbung rechtssicher gestalten oder bestehende Kampagnen prüfen lassen möchte, sollte die aktuelle Rechtsprechung frühzeitig in die Werbegestaltung einbeziehen. Das gilt nicht nur für eigene Werbemaßnahmen, sondern auch dann, wenn sich Wettbewerber durch unzulässige Preiswerbung Vorteile verschaffen.
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FAQ
1 Darf ich überhaupt noch mit Rabatten werben?
- Ja. Preisermäßigungen bleiben zulässig. Unternehmen müssen dabei aber § 11 PAngV beachten und den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage als maßgeblichen Referenzpreis zugrunde legen.
2 Muss jede Prozentangabe auf dem niedrigsten 30-Tage-Preis beruhen?
- Wenn die Prozentangabe eine Preisermäßigung bewirbt, ja. Hervorgehobene Rabattangaben müssen sich auf diesen Referenzpreis beziehen.
3 Darf ich mit einer UVP werben?
- Eine UVP-Werbung ist nicht automatisch unzulässig. Problematisch wird sie, wenn die Gestaltung aus Sicht der Verbraucher wie eine eigene Preisermäßigung wirkt und sich die hervorgehobene Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage bezieht.
4 Reicht ein Sternchenhinweis aus?
- Nicht zwingend. Der BGH verlangt, dass der gesetzlich maßgebliche Referenzpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird.
5 Was droht bei Verstößen?
- Je nach Einzelfall kommen insbesondere Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände sowie gerichtliche Unterlassungsverfahren in Betracht. Gerade bei werbewirksamen Rabattaktionen kann das schnell relevant werden.
6 Was sagen die Gerichte?
- Der EuGH verlangt, dass beworbene Preisvorteile grundsätzlich auf dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beruhen. Der BGH betont zusätzlich, dass dieser Referenzpreis klar, verständlich und gut lesbar dargestellt werden muss. Entscheidungen etwa aus Köln und Düsseldorf zeigen, dass besonders Kombinationen aus Streichpreis, Prozentangabe, UVP und Bestpreis rechtlich angreifbar sein können. Für Unternehmen heißt das: Rabattwerbung muss nicht nur rechnerisch stimmen, sondern auch in ihrer gesamten Gestaltung transparent sein.
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