Anti-Greenwashing-Gesetz 2026: Neue Haftungsrisiken im UWG
Ein grünes Versprechen kann Vertrauen schaffen – oder ab Herbst 2026 zur Abmahnung führen.
Unternehmen werben gerne mit Nachhaltigkeit, doch die Regeln werden deutlich strenger: Nach der Zustimmung des Bundesrates am 30.01.2026 für das Anti-Greenwashing-Gesetz steht fest, dass unklare oder unbelegte Umweltversprechen künftig ein erhebliches Wettbewerbsrisiko darstellen.
Wer Begriffe wie „klimaneutral“, „ökologisch“ oder „umweltfreundlich“ verwendet, muss diese Aussagen künftig substanziiert und belastbar belegen können – ansonsten drohen spürbare Konsequenzen nach dem UWG.
Zusammenfassung für Eilige:
- Status: Anti-Greenwashing-Gesetz vom Bundesrat am 30.01.2026 final gebilligt
- Stichtag: In Kraft treten voraussichtlich ab 27.09.2026
- Kerninhalt: Umweltbezogene Werbeaussagen („Green Claims“) müssen wissenschaftlich belegt sein; strenge Regeln für Nachhaltigkeitssiegel
- Rechtsfolge: Aufnahme bestimmter Praktiken in die „Schwarze Liste“ des UWG (§ 3 Abs. 3 UWG) – Abmahnungen werden deutlich erleichtert
Hintergrund: Warum kommt die Verschärfung?
Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 („Empowering Consumers“) und zielt darauf ab, vage Umweltversprechen aus der Werbung zurückzudrängen.
Damit ist der Weg frei für eine der weitreichendsten Verschärfungen im Werberecht der letzten Jahre: Aussagen, die eine positive Umweltwirkung suggerieren, müssen künftig deutlich robuster sein als „gefühlt nachhaltig“.
Was ändert sich konkret?
1. Strenge Anforderungen an „Green Claims“
Umweltbezogene Werbung muss künftig lückenlos belegt sein. Sobald ein Produkt mit Green Claims, als „umweltfreundlich“ oder „ökologisch“ beworben wird, gilt:
- Nachweis ist Pflicht: Wer allgemeine Begriffe verwendet, muss die hervorragende Umweltleistung des gesamten Produkts nachweisbar belegen können.
- Zertifizierungspflicht für Nachhaltigkeitssiegel: Ein Siegel darf nur noch genutzt werden, wenn es: Auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem basiert oder Von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
Praxis-Hinweis: Entscheidend ist nicht nur, dass es Unterlagen gibt, sondern ob diese aussagekräftig, nachvollziehbar und konsistent zur konkreten Werbeaussage passen.
2. Zertifizierungspflicht für Siegel
Ein Siegel soll nur noch genutzt werden dürfen, wenn es:
- Auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem basiert oder
- Von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
3. Zukunftsversprechen
Wer mit Zielen für die Zukunft wirbt (z. B. „CO₂-frei bis 2030“), benötigt ab sofort ein Fundament:
- Umsetzungsplan: Ein detaillierter, realistischer und öffentlich überprüfbarer Plan muss vorliegen
- Transparenz: Fortschritte müssen nachvollziehbar sein – für Verbraucher und ggf. Behörden
Ihr Ansprechpartner:
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Dr. Norman Dauskardt:
Wettbewerbsrechtliche Relevanz: Von § 5 UWG zur „Schwarzen Liste“
In der Praxis stützten sich Angriffe gegen Greenwashing bislang überwiegend auf § 5 UWG (irreführende geschäftliche Handlungen). Dafür muss nachgewiesen werden, ob eine werbende Aussage – der Green Claim – Verbraucher täuscht. Schon bislang galten erhebliche Transparenzpflichten – vor allem geprägt durch die BGH-Rechtsprechung zum Begriff „klimaneutral“.
Die Neuerung: Bestimmte Greenwashing-Praktiken werden zukünftig in die „Schwarze Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) aufgenommen.
- Folge: Verstöße gelten automatisch als unlauter – ein Nachweis der Irreführung im Einzelfall ist nicht mehr erforderlich.
- Risiko: Die Beweis- und Verteidigungslast verschiebt sich zulasten der Unternehmen. Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände werden deutlich einfacher.
Stichtag 27.09.2026: Kurzes Zeitfenster für Anpassungen
Unternehmen sollten das verbleibende Zeitfenster nutzen, um Claims, Siegel und Marketingmaterialien rechtssicher aufzustellen. Besonders relevant:
- Keine verlängerten Abverkaufs-Fristen: Produkte, die nach dem Stichtag im Handel sind und den Anforderungen nicht entsprechen, können abgemahnt werden – unabhängig davon, wann sie produziert oder verpackt wurden.
- Auch bestehende Materialien betroffen: Verpackungen, Online-Listings, Broschüren, Social-Media-Assets und Kampagnen sollten rechtzeitig geprüft werden.
Jetzt prüfen, bevor Abmahnungen einfacher werden
Mit dem Anti-Greenwashing-Gesetz 2026 steigen die Anforderungen an Nachhaltigkeitskommunikation erheblich. Wer weiterhin mit Umweltvorteilen werben will, sollte Claims, Siegel und Zukunftsversprechen frühzeitig überprüfen und belastbar dokumentieren – insbesondere mit Blick auf den Stichtag 27.09.2026.
Unterstützung durch unsere Kanzlei
Sie möchten Ihre aktuellen Umwelt-Claims rechtlich prüfen lassen oder eine „greenwashing-sichere“ Marketingstrategie aufsetzen? Wir unterstützen Sie im Wettbewerbsrecht bei:
- Prüfung und Risikobewertung Ihrer Claims & Siegel
- Anpassung von Texten, Verpackungen, Online-Listings und Kampagnen
- Gestaltung praxistauglicher Freigabe- und Dokumentationsprozesse
- Begleitung im Fall von Abmahnungen/Unterlassungsforderungen
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FAQ: Häufige Fragen zum Anti-Greenwashing-Gesetz
Was ist „Greenwashing“ im Sinne der neuen Regeln?
- Greenwashing ist jede irreführende Geschäftspraxis, bei der ein Unternehmen unbegründete oder nicht belegbare Angaben zu ökologischen Vorteilen eines Produkts oder einer Dienstleistung macht.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
- Im Fokus stehen wettbewerbsrechtliche Ansprüche: kostenpflichtige Abmahnungen, Unterlassungsklagen und je nach Konstellation weitere Ansprüche (z. B. durch Wettbewerber/Verbände). In der Praxis steigt vor allem das Abmahnrisiko deutlich.
Müssen bestehende Werbematerialien vernichtet werden?
- Materialien und Verpackungen, die den Anforderungen nicht entsprechen, sollten ab 27.09.2026 nicht mehr verwendet werden. Entscheidend ist eine rechtzeitige Prüfung und Anpassung.
Gilt das nur für große Unternehmen?
- Nein. Betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern mit Umweltvorteilen werben – unabhängig von Größe oder Branche.