Die einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht

Einstweilige Verfügung – Beantragung, Voraussetzungen, Abwehr und Kosten

Ein Beitrag von Dr. Norman Dauskardt

Mit einer einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht kann einem Marktteilnehmer (Mitbewerber) eine unlautere geschäftliche Handlung vorläufig untersagt werden. Verstößt der Marktteilnehmer trotz der Verbotsverfügung nochmals in der gleichen Weise gegen die Wettbewerbsregeln, kann er bestraft werden, z. B. mittels eines empfindlichen Ordnungsgeldes (bis zu 250.000 EUR) oder sogar durch Ordnungshaft (mehr dazu unter 11. Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung – das Bestrafungsverfahren).

Zusammenfassung

  • Eine einstweilige Verfügung ist ein vorläufiges gerichtliches Gebot, ein (unlauteres) Wettbewerbsverhalten zukünftig zu unterlassen.
  • Einstweilige Verfügungen ergehen nur, wenn die Sache eilig ist. Die Eilbedürftigkeit wird vermutet, aber der Antragsteller darf mit seinem Verfügungsantrag nicht trödeln (vier Wochen (streng) bis zu zwei Monate (längstens) zwischen Kenntnis und Antrag, je nach zuständigem Oberlandesgericht).
  • Alle Behauptungen sind im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft zu machen (z.B. mit eidesstattlichen Versicherungen von Zeugen oder Parteien).
  • Schutzschriften dienen der vorbeugenden Verteidigung in einstweiligen Verfügungsverfahren. Sie sind vor einem befürchteten Antrag bei dem zentralen Schutzschriftenregister zu hinterlegen.
  • Gegen einstweilige Verfügungen können die Rechtsmittel des Widerspruchs oder der Berufung gegeben sein.
  • Einstweilige Verfügungen müssen binnen Monatsfrist vollzogen (= beim Antragsgegner zugestellt) werden.
  • Einer einstweiligen Verfügung folgt in aller Regel ein Abschlussverfahren (Abschlussaufforderung und/oder Abschlusserklärung).

1. Was ist eine einstweilige Verfügung?

Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige gerichtliche Maßnahme, die dem Antragsteller einstweilen seine Rechte sichern soll. Sie ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) in den §§ 935 f. geregelt. In Wettbewerbsstreitigkeiten sind einstweilige Verfügungen nahezu immer vorläufige Verbote, die dem Antragsgegner ein bestimmtes Verhalten untersagen (z. B. in einer bestimmten Art und Weise zu werben).

Wann wird eine einstweilige Verfügung erlassen?

Das Verfahren um die einstweilige Verfügung wird deshalb auch einstweiliger Rechtsschutz oder – nicht ganz korrekt, aber verbreitet – gerichtliches Eilverfahren genannt. Einstweilige Verfügungen werden von einem zuständigen Gericht immer dann erlassen, wenn ohne eine dringliche, zügige Entscheidung zu befürchten ist, dass der Kläger bei Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (also dem eigentlichen Klageverfahren) nicht mehr zu seinem Recht kommt oder aber die Rechtsverletzung bis dahin fortgesetzt und so erheblicher Schaden entstehen würde. Der vorläufige Rechtsschutz ist Ausdruck unseres Grundrechts auf einen effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.

Wie schnell kann man eine einstweilige Verfügung erwirken?

Im Wettbewerbsrecht, in welchem insbesondere die Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten, sind einstweilige Verfügungen sehr üblich und gegenüber Hauptsacheverfahren sogar die Regel (und meist vorzugswürdig). Dies liegt auch daran, dass bis zu einer Entscheidung in einem „normalen“ Klageverfahren oft mehrere Monate bis Jahre vergehen können. Es ist nicht hinzunehmen, wenn in der Zwischenzeit die Wettbewerbsverstöße einfach fortgesetzt werden. Eine einstweilige Verfügung, mit der dem Rechtsverletzer innerhalb weniger Tage bis Wochen Wettbewerbsverstöße mit sofortiger Wirksamkeit untersagt werden, ist hier ein sehr effektives Mittel, um den fairen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und durchzusetzen.

2. Das einstweilige Verfügungsverfahren im Wettbewerbsrecht

Einem einstweiligen Verfügungsverfahren geht in den allermeisten Fällen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung an den vermeintlichen Rechtsverletzer voraus. Erst wenn die Abmahnung erfolglos ist, also keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, wird der Abmahner ein einstweiliges Verfügungsverfahren initiieren. Eine vorhergehende Abmahnung ist im Wettbewerbsrecht allerdings keine Pflicht. Der Mitbewerber oder klagefähige Verband kann sofort ein Gericht anrufen, trägt dann allerdings das Risiko, die Kosten dafür zu tragen, sollte der Antragsgegner den Anspruch sofort anerkennen und auch sonst keinen Anlass für das Gerichtsverfahren gegeben haben (§ 93 ZPO).

Das einstweilige Verfügungsverfahren beginnt mit einem Antrag einer klageberechtigten Person, z. B. einem Mitbewerber oder einem rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (z. B. dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V.) an das zuständige Gericht. Das Gericht entscheidet sodann über den weiteren Verfahrensverlauf nach eigenem Ermessen. Es kann dem Antrag sofort stattgeben und eine einstweilige Verfügung erlassen, ohne den Antragsgegner anzuhören. Dies ist im Wettbewerbsrecht sogar die Regel, wenn das Gericht die Verfügungsvoraussetzungen als glaubhaft gemacht ansieht. Es kann dem Antragsgegner allerdings auch zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder eine mündliche Verhandlung anordnen. Sieht das Gericht Gründe, die begehrte einstweilige Verfügung nicht zu erlassen, wird es in aller Regel dem Antragsteller zunächst Gelegenheit geben, den Antrag nachzubessern. Sieht es den Antrag endgültig als nicht zulässig und unbegründet an, wird es ihn per Beschluss oder Urteil zurückweisen. Gegen sämtliche Entscheidungen des Gerichts stehen der jeweils beschwerten Partei Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zu (z. B. die sofortige Beschwerde, der Widerspruch oder die Berufung – dazu später mehr). Entscheidungen der Landgerichte können durch die Oberlandesgerichte (in Berlin: Kammergericht) überprüft werden.

Ziel der einstweiligen Verfügung

Mit einer einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht können vorläufig nur Unterlassungsansprüche durchgesetzt werden, nicht z. B. auch Ansprüche auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten (§ 13 Abs. 3 UWG) oder Auskunft (§ 242 BGB) oder Zahlung von Schadensersatz (§ 9 UWG). Diese Ansprüche müssen in einem Hauptverfahren (Klageverfahren) verfolgt werden, weil sie generell nicht als eilig gelten und das einstweilige Verfügungsverfahren nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen darf. Würden etwa Auskunftsansprüche bereits im einstweiligen Rechtsschutz zuerkannt werden, könnte dies nicht mehr durch ein ordentliches Gerichtsverfahren korrigiert werden („a thing, once said, cannot be made unsaid“).

3. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

Damit eine einstweilige Verfügung erlassen wird, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigsten Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung sind die Anrufung des zuständigen Gerichts, das Vorliegen eines Verfügungsgrundes (die Eilbedürftigkeit) und eines Verfügungsanspruchs (also eines Unterlassungsanspruchs aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes).

a) Zuständiges Gericht für einstweilige Verfügungen im Wettbewerbsrecht
Eine einstweilige Verfügung darf nur von einem zuständigen Gericht erlassen werden. Angerufene Gerichte prüfen ihre Zuständigkeit selbst (von Amts wegen). Nach § 937 Abs. 1 ZPO ist für den Erlass einstweiliger Verfügungen das Gericht der Hauptsache berufen. Zuständig ist also immer das Gericht, das auch in einem normalen Klageverfahren im Wettbewerbsrecht entscheiden dürfte.

Im Wettbewerbsrecht sind sachlich nur Landgerichte entscheidungsbefugt, soweit ein Anspruch auf der Grundlage des UWG geltend gemacht wird (§ 14 Abs. 1 UWG). Dementsprechend entscheiden über Unterlassungsansprüche aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes stets Landgerichte. Verfügungsanträge an Amtsgerichte sind im Wettbewerbsrecht in aller Regel unzulässig (Ausnahmen bilden lediglich sehr seltene, besonders dringliche Fälle – dann kann auch das Amtsgericht der belegenen Sache zuständig sein).

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 UWG:

„Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

  • 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

[…]

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

  1. Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
  2. Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden, es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

Grundsätzlich sind also diejenigen Landgerichte zur Entscheidung berufen, in deren Bezirken der Antragsgegner (der Verletzer) entweder seinen Sitz (§ 14 Abs. 2 Satz 1) hat und/oder in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen ist (§14 Abs. 2, Satz 2, Gerichtsstand des Begehungsortes). Zwischen mehreren örtlich zuständigen Gerichten kann der Antragsteller wählen.

Bei Fällen mit Internetbezug führte der Gerichtsstand des Begehungsortes bis zur UWG-Novelle im 2020 dazu, dass der Gläubiger seine Ansprüche vor jedem beliebigen Landgericht in Deutschland einklagen konnte, weil Internetseiten weltweit und damit u.a. an jedem Ort in Deutschland abgerufen werden können. Diese Wahlmöglichkeit wurde als „fliegender Gerichtsstand“ bezeichnet. Bis dahin wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht eingereicht, wo der Abmahnende selbst oder seine Rechtsanwälte ihren Sitz hatten und/oder wo die Rechtsprechung des zuständigen Oberlandesgerichts ihm genehm war. Seit Inkrafttreten der UWG-Novelle am 02.12.2020 ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde, jedoch nicht mehr zuständig für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien (§ 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1). In der Praxis ist sehr umstritten, wie diese Ausnahme zu verstehen ist. Während einige Landgerichte (LG Hamburg, LG Düsseldorf) davon ausgehen, dass die Einschränkung des Tatortgerichtsstands nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten gilt, halten andere Gerichte (LG München und OLG Düsseldorf) den „fliegenden Gerichtsstand“ bei Wettbewerbsverstößen im Internet für abgeschafft.

Eine Ausnahme von der Wahlmöglichkeit besteht ferner gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 UWG) für die Klageberechtigten, die keine Mitbewerber des Verletzers sind (also z. B. rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen oder Industrie- und Handelskammern). Diese müssen grundsätzlich am Sitz des Verletzers klagen.

Ein unzuständiges Gericht hat darauf hinzuweisen, dass es in der Sache nicht entscheiden darf, und dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, einen Verweisungsantrag an das zuständige Gericht zu stellen (vgl. § 281 ZPO).

b) Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung

Eine einstweilige Verfügung darf nur erlassen werden, wenn die Sache dringlich/eilbedürftig ist. Nach § 935 ZPO ist dies der Fall, „wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.“ Die Dringlichkeit fehlt, wenn für den Antragsteller im Falle einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren (das normale Klageverfahren mit seiner längeren Verfahrensdauer) keine Nachteile ersichtlich werden. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen.

Im Wettbewerbsrecht gibt es in Bezug auf die Eilbedürftigkeit eine Besonderheit, die einstweilige Verfügungen für den Antragsteller erst attraktiv macht. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes wird nämlich vermutet. Dazu heißt es in § 12 Abs. 1 UWG:

„Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.“

Die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Wettbewerbsrecht gilt also grundsätzlich immer als dringlich und eilbedürftig. Damit entfällt im Verfügungsantrag grundsätzlich die Obliegenheit für den Antragsteller, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Sache besonders dringlich ist und ihm ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann.

Die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 1 UWG kann allerdings widerlegt werden. Ist sie widerlegt, muss der Antragsteller die Eilbedürftigkeit konkret darlegen und glaubhaft machen. Die Vermutung der Dringlichkeit ist vornehmlich dann widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“. Dies ist der Fall, wenn er längere Zeit bis zu einem Verfügungsantrag wartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und den Verletzer kennt oder sich dieser Kenntnis grobfahrlässig verschließt.

Die Bemessung des Zeitraums des zulässigen Zuwartens ist sehr umstritten. In den verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken haben sich unterschiedliche Gerichtspraktiken für die Dauer des dringlichkeitsschädlichen Zuwartens herausgebildet. Grundsätzlich ist für jeden Einzelfall zu entscheiden, wie lang ein Antragsteller mit einem gerichtlichen Antrag warten kann, ohne dass für ihn die Dringlichkeitsvermutung entfällt. Dabei können die Art des Verstoßes, die Erforderlichkeit von Ermittlungen oder die Reaktion des Verletzers auf eine Abmahnung (UWG) berücksichtigt werden. Die einzelnen Oberlandesgerichte haben zumeist jedoch Regelfristen entwickelt, an denen man sich orientieren kann und die von vier Wochen (streng) bis zu zwei Monaten (längstens) reichen. Als Regelfrist lässt sich derzeit festhalten, dass ein Zuwarten von nicht mehr als einem Monat zwischen der Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß und dem einstweiligen Verfügungsantrag nicht dringlichkeitsschädlich ist.

Zusammenfassend lässt sich allerdings festhalten, dass keine Zeit verloren werden sollte, wenn man gegen einen Verletzer im Eilverfahren vorgehen möchte. In aller Regel sollte diesem nämlich vor einem Gerichtsverfahren noch mittels Abmahnung und der damit verbundenen Forderung einer Unterlassungserklärung die Möglichkeit gegeben werden, die Sache außergerichtlich aus der Welt zu schaffen. Eine vorhergehende Abmahnung ist zwar keine Pflicht, jedoch eine Obliegenheit des Anspruchstellers, will er nicht bei einem sofortigen Anerkenntnis der einstweiligen Verfügung die Verfahrenskosten dafür tragen müssen (§ 93 ZPO).

c) Verfügungsanspruch – Glaubhaftmachung eines Wettbewerbsverstoßes

Eine einstweilige Verfügung darf außerdem nur erlassen werden, wenn der Antragsteller einen Verfügungsanspruch glaubhaft macht. Es sind demgemäß alle Tatsachen für einen Wettbewerbsverstoß des Antragsgegners und einen daraus folgenden Unterlassungsanspruch des Antragstellers darzulegen und glaubhaft zu machen. Hierin liegt zumeist die wesentliche Hürde für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Gleichwohl sind die Anforderungen der Glaubhaftmachung geringer als die Anforderungen an den Vollbeweis in einem Hauptverfahren. Es besteht eine erleichterte Art der Beweisführung. Gegenüber dem Klageverfahren muss das Gericht von der Wahrheit des vorgetragenen Sachverhalts nicht überzeugt sein, sondern es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Der Verfügungsanspruch ist also glaubhaft gemacht, wenn das Vorliegen aller Voraussetzungen dafür aus der Sicht des Gerichts überwiegend wahrscheinlich ist.

Mittel der Glaubhaftmachung sind nach § 294 ZPO alle präsenten Beweismittel, nämlich die Inaugenscheinnahme, die Urkundenvorlage, die Zeugenvernehmung, einschließlich der eidesstattlichen bzw. anwaltlichen Versicherung und der Vorlage von Sachverständigengutachten oder amtlichen Auskünften. Weit überwiegend werden in wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren Tatsachen mithilfe von eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht, die z. B. auch der Antragsteller selbst als Partei abgeben kann (während Aussagen des Klägers im Hauptverfahren nicht ohne weiteres als „Beweis“ dienen können).

Für den Fall einer irreführenden (unwahren) Werbung bedeutet das z. B.: Das angerufene (zuständige) Gericht wird eine von einem Mitbewerber beantragte einstweilige Verfügung erlassen, sofern

  • dargelegt und glaubhaft gemacht ist, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht und der Antragsteller damit grundsätzlich Unterlassung fordern kann;
  • die angegriffene Werbung selbst dargelegt und glaubhaft gemacht wird, wobei eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers dazu zumeist genügen wird;
  • das Gericht die angegriffene Werbung als irreführend und damit rechtswidrig bewertet.

Bei der Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen gegenüber dem Verfügungsgericht ist größte Sorgfalt und Vorsicht geboten. Falsche Versicherungen an Eides statt sind nämlich strafbar (§ 156 StGB).

4. Die Schutzschrift – vorbeugende Verteidigung gegen einen Verfügungsantrag

Wurde man wegen einer vermeintlichen Wettbewerbsrechtsverletzung abgemahnt und geht selbst davon aus, dass das eigene Verhalten rechtskonform ist (oder zumindest sein könnte), mithin also kein Wettbewerbsverstoß und damit kein Unterlassungsanspruch des Abmahners gegeben sind, kann die vorbeugende Einreichung einer Schutzschrift ratsam sein.

Einstweilige Verfügungen sind u. a. deshalb im Wettbewerbsrecht so beliebt, weil sie sehr häufig ohne Anhörung des Antragsgegners erlassen werden (sog. Beschlussverfügung) und unmittelbar „wirksam“ sind. Wurde eine Verbotsverfügung erlassen, hat sich der Antragsgegner erst einmal sofort daran zu halten, andernfalls drohen empfindliche Strafen (mehr dazu 11. Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung – das Bestrafungsverfahren). Eine unlautere Werbung ist sofort einzustellen, ein verbotenes Produkt darf ab sofort nicht mehr produziert, beworben und/oder verkauft werden. Einstweilige Verfügungen können damit zu erheblichen Umsatzeinbußen führen und große Schäden verursachen. Zwar haftet der Antragsteller für unberechtigte einstweilige Verfügungen auf Schadensersatz gemäß § 945 ZPO. Gleichwohl sollten gerichtliche Maßnahmen mit hohem Schadenspotenzial wenn möglich präventiv verhindert werden, denn selbst ein Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung lässt bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht deren Wirkung entfallen – und wer weiß schon, ob ein Schadensersatzanspruch nach Abschluss langwieriger Verfahren überhaupt noch werthaltig ist. Es kommt häufig vor, dass sich Konkurrenten bei Auseinandersetzungen mit ihren Mitbewerbern „verheben“ und im Laufe langjähriger gerichtlicher Auseinandersetzungen Insolvenz anmelden müssen. Dann steht dem zu Unrecht Abgemahnten grundsätzlich nur ein Anspruch gegen den insolventen Abmahner zu.

Für einen präventiven Schutz eignet sich die Hinterlegung einer Schutzschrift. In einer Schutzschrift wehrt sich der potenzielle Antragsgegner vorbeugend gegen die in einer Abmahnung vorgebrachten Vorwürfe und trägt diejenigen Tatsachen und Argumente vor, die gegen eine Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bzw. gegen einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers sprechen.

Die Schutzschrift war lange Zeit lediglich gewohnheitsrechtlich anerkannt, ist seit dem Jahr 2016 aber in den §§ 945a, 945b ZPO gesetzlich geregelt. Für die Einreichung einer Schutzschrift bestehen zwei Möglichkeiten. Sie kann zum einen in Papierform bei dem voraussichtlich damit befassten Gericht eingereicht werden. Zum anderen kann sie in das zentrale elektronische Schutzschriftenregister (ZSSR) eingestellt werden. Rechtsanwälte sind sogar verpflichtet, Schutzschriften nur elektronisch bei dem zentralen Schutzschriftenregister einzureichen. Nach § 945a Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt eine Schutzschrift als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. Ein Gericht muss vor dem beabsichtigten Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung und ohne mündliche Verhandlung prüfen, ob eine Schutzschrift im Schutzschriftenregister hinterlegt wurde und, sollte dies der Fall sein, den Inhalt der Schutzschrift berücksichtigen.

Sehr wichtig ist, dass die Schutzschrift vor einem Verfügungsantrag eingeht, weil nur dann sichergestellt ist, dass sie von dem entscheidenden Gericht auch berücksichtigt wird. Wurde also z. B. in der Abmahnung eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gesetzt (was üblich ist), dann sollte die Schutzschrift bestenfalls vor dem Ablauf dieser Frist hinterlegt werden. Nach Fristablauf muss jederzeit mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerechnet werden.

5. Sofortige Beschwerde – Rechtsmittel gegen Zurückweisung eines Verfügungsantrags

Sieht das angerufene Gericht einen Verfügungsantrag als unzulässig und/oder unbegründet an, z. B. weil es in dem Verhalten des Antragsgegners keinen Wettbewerbsverstoß sieht, dann kann es den Antrag ohne mündliche Verhandlung per Beschluss zurückweisen (sog. Zurückweisungsbeschluss).

Der Beschluss ist zu begründen und gegen ihn kann der Antragsteller sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO einreichen. Zu beachten ist, dass die Beschwerde nur innerhalb einer zweiwöchigen, nicht verlängerbaren Notfrist erhoben werden kann. Die Beschwerdeschrift kann an das Ausgangsgericht oder an das Beschwerdegericht übermittelt werden. Zunächst erhält das Ausgangsgericht Gelegenheit, seine Entscheidung selbst zu korrigieren („Abhilfe“); bleibt es bei seiner Rechtsauffassung, muss es die Sache dem Beschwerdegericht vorlegen (§ 572 ZPO). Das Beschwerdegericht ist in Wettbewerbssachen immer das dem Landgericht nachgeordnete Oberlandesgericht (in Berlin: Kammergericht). Das Beschwerdegericht kann ohne – wie in der Praxis meistens der Fall – oder aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden.

Wurde dem Antragsgegner bereits in erster Instanz rechtliches Gehör gewährt, ist er auch in der Beschwerdeinstanz zu beteiligen. Wurde er noch nicht gehört, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdegerichts, den Antragsgegner zu beteiligen. Wäre mit einer Anhörung des Antragsgegners eine nicht statthafte Warnung des Antragsgegners verbunden, muss sie auch im Beschwerdeverfahren unterbleiben.

Wurde bereits in der ersten Instanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt, kann das Gericht den Verfügungsantrag nicht mehr per Beschluss zurückweisen, sondern muss ein Urteil fällen, gegen welches der Antragsteller in Berufung gehen kann.

6. Widerspruch gegen einstweilige Verfügung

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Wurde eine Beschlussverfügung erlassen, so kann der betroffene Antragsgegner dagegen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist der zentrale Rechtsbehelf, um sich gegen eine einstweilige Verfügung zur Wehr zu setzen, die ohne mündliche Verhandlung (oder sogar ohne Anhörung des Antragsgegners) erlassen wurde. Der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung kann unbefristet eingelegt werden. Er hemmt allerdings die Zwangsvollstreckung aus der einmal erlassenen einstweiligen Verfügung nicht. Diese bleibt grundsätzlich vollstreckbar, bis die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, wodurch sie zugleich außer Kraft tritt. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, z. B. wenn die Entscheidung offensichtlich fehlerhaft ist. Der Antragsgegner muss sich also trotz Widerspruchs zunächst an das Verbot aus der einstweiligen Verfügung halten. Aus diesem Grund kann es ratsam sein, sich gegen eine einstweilige Verfügung vorbeugend mittels einer Schutzschrift zu verteidigen (siehe dazu: 4. Die Schutzschrift – vorbeugende Verteidigung gegen einen Verfügungsantrag).

Nach einem zulässigen Widerspruch hat das Verfügungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In aller Regel wird der Antragsgegner vor der mündlichen Verhandlung seine Argumente, die für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung sprechen, in einer Widerspruchsschrift vortragen. Die möglichen Widerspruchsgründe sind so vielfältig, dass eine Darstellung hier den Rahmen sprengen würde. Am häufigsten wird gegen eine einstweilige Verfügung im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, dass

  • das entscheidende Gericht sachlich und/oder örtlich nicht zuständig ist,
  • die Sache für den Antragsteller nicht dringlich ist und damit die Eilbedürftigkeit fehlt (siehe dazu: 3. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung),
  • die Parteien keine Mitbewerber sind (Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG),
  • der Antragsgegner für den Rechtsverstoß überhaupt nicht verantwortlich ist,
  • die beanstandete Verhaltensweise nicht wettbewerbswidrig ist,
  • der Antragsteller rechtsmissbräuchlich handelt und deshalb keinen Unterlassungsanspruch innehat (§ 8c UWG).

Nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung ist durch Endurteil zu entscheiden. Die einstweilige Verfügung kann bestätigt werden (es obsiegt also der Antragsteller) oder sie kann aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen werden (dann obsiegt der Antragsgegner).

Ist eine Partei mit dem Endurteil nicht einverstanden, so kann sie dagegen in Berufung gehen und es entscheidet das zuständige Oberlandesgericht (in Berlin: Kammergericht) über die Berufung.

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  • Erstellung des individuellen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (nach Klassen);
  • Fertigung der Markenanmeldung und Übersendung des Antrages an das zuständige Markenamt DPMA bzw. EUIPO oder WIPO
  • Führung der Korrespondenz mit den jeweiligen Markenämtern.
 

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7. Weitere Rechtsbehelfe/Rechtsmittel gegen eine einstweilige Verfügung

Gegen eine erlassene einstweilige Verfügung bzw. gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gibt es weitere Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, die je nach Art der ergangenen Entscheidung und dem Verfahrensstadium eingelegt werden können. Dabei ist stets daran zu denken, dass das einstweilige Verfügungsverfahren „nur“ das vorläufige Eilverfahren darstellt und nicht das Hauptsacheverfahren vorwegnehmen kann. Selbst wenn also z. B. das zuständige Oberlandesgericht letztinstanzlich im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden hat, ist damit der Rechtsstreit nicht beigelegt. Der Antragsteller kann als Kläger das Hauptverfahren einleiten, der Antragsgegner kann den Antragsteller in das Hauptverfahren zwingen.

a) Berufung

Die jeweils beschwerte Partei kann gegen Endurteile im einstweiligen Verfügungsverfahren, die nur nach mündlichen Verhandlungen ergehen, Berufung (§ 511 ff. ZPO) zum zuständigen Oberlandesgericht (in Berlin: Kammergericht) einlegen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des mit Gründen versehenen erstinstanzlichen Urteils (§ 517 ZPO). Auch die Einlegung der Berufung hemmt die Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung grundsätzlich nicht. Der betroffene Antragsgegner muss sich also weiter an das Verbot aus der einstweiligen Verfügung halten, bis diese aufgehoben wird. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, z. B. wenn die Entscheidung der ersten Instanz offensichtlich rechtswidrig ist.

Das Berufungsgericht kann die erstinstanzliche Entscheidung des Verfügungsgerichts nahezu vollständig überprüfen. So kann der mit einer einstweiligen Verfügung belastete Antragsgegner geltend machen, das Erstgericht habe zu Unrecht einen Verfügungsanspruch und/oder einen -grund bejaht bzw. der Antrag hätte aus sonstigen Gründen (z. B. fehlende Prozessvoraussetzung) abgewiesen werden müssen. Der Antragsteller kann mit der Berufung geltend machen, sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei zu Unrecht zurückgewiesen worden und die begehrte Verfügung sei zu erlassen.

b) Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung (§ 926 Abs. 1 ZPO)

Wie bereits dargestellt, stellt das einstweilige Verfügungsverfahren nur ein vorläufiges Verfahren dar. Der mit einer einstweiligen Verfügung belastete Antragsgegner kann den Antragsteller deshalb in ein Hauptverfahren zwingen. Der Antragsgegner kann einen entsprechenden Antrag gemäß § 926 Abs. 1 ZPO stellen, der fristlos möglich ist.

Das Gericht der Hauptsache wird dem Antragsteller dann eine angemessene Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen. Der Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung ergibt für den Antragsgegner dann Sinn, wenn er glaubt, im Hauptverfahren zu obsiegen, etwa weil der Antragsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen zwar glaubhaft machen, sie aber nicht, wie im Hauptverfahren erforderlich, voll beweisen kann.

c) Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen unterbliebener Hauptsacheklage (§ 926 Abs. 2 ZPO)

Erhebt der Antragsteller trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage, so ist eine einstweilige Verfügung auf Antrag des Antragsgegners nur deshalb aufzuheben. Hier kann also ganz erheblicher Druck auf den Antragsteller ausgeübt werden.

d) Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände (§§ 936, 927 Abs. 1 ZPO)

Der Antragsgegner kann die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände beantragen, so lange die einstweilige Verfügung noch Bestand hat und von ihr noch Wirkungen ausgehen können. Auch dieser Antrag ist an keine Frist gebunden. In dem Verfahren ist zu prüfen, ob die einstweilige Verfügung in der Zukunft noch Bestand haben kann. Veränderte Umstände liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Eilmaßnahme (z. B. der Verfügungsanspruch oder der Verfügungsgrund) nachträglich entfallen sind.

Dafür kann es beispielsweise folgende Gründe geben:

  • das Erlöschen des gesicherten Unterlassungsanspruchs aufgrund der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • die rechtskräftige Abweisung der Hauptsacheklage,
  • eine Gesetzesänderung oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der das mit der einstweiligen Verfügung untersagte Verhalten nicht mehr verboten werden kann.

8. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung

Mit einem Erlass einer einstweiligen Verfügung allein ist es noch nicht getan. Der Antragsteller muss sie, will er ihre Bestandskraft erhalten und aus ihr die Zwangsvollstreckung betreiben, vollziehen. Das heißt konkret, dass er die einstweilige Verfügung gemäß § 929 Abs. 2 ZPO binnen eines Monats ab Verkündung des Urteils oder der Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner zustellen lassen muss (sogenannte Parteizustellung). Eine Zustellung durch das Gericht ist nicht ausreichend. Die Verfügung muss dabei eine Ordnungsmittelandrohung enthalten, also z. B. die Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft im Falle eines Verstoßes.

Die Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgt grundsätzlich durch den Gerichtsvollzieher; die Übersendung mittels Brief ist nicht ausreichend. Sind die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, gelten auch die (erleichterten) Bestimmungen der Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Es ist mindestens eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung der Untersagungsverfügung zuzustellen. Bei der Vollziehung von einstweiligen Verfügungen werden sehr häufig Fehler gemacht, selbst unter Rechtsanwälten.

Können Zustellungsfehler nicht geheilt werden oder erfolgt die Zustellung (und damit die Vollziehung) verspätet, so ist die einstweilige Verfügung unheilbar unwirksam und im Widerspruchs-, Berufungs- oder Aufhebungsverfahren allein deshalb aufzuheben. Auf die korrekte und rechtzeitige Zustellung sollte deshalb großer Wert gelegt werden. Für den Antragsgegner bieten Vollziehungsmängel hingegen häufig Möglichkeiten, die einstweilige Verfügung anzugreifen.

9. Die Kosten der einstweiligen Verfügung

Für das einstweilige Verfügungsverfahren entstehen Kosten, insbesondere Gerichtsgebühren und, falls die Parteien anwaltlich vertreten sind, auch Rechtsanwaltskosten. Das entscheidende Gericht hat über die Kostenverteilung von Amts wegen zu entscheiden. Dabei gilt gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten für das Verfahren zu tragen hat. Erwirkt also beispielsweise der Antragsteller eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners, so wird das Gericht dem Antragsgegner automatisch die Kosten für die einstweilige Verfügung auferlegen. Weißt es einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, so wird es entscheiden, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen hat.

Ausnahmen von dem Grundsatz der Kostentragungspflicht

Von dem Grundsatz der Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei gibt es Ausnahmen. Die wichtigsten Ausnahmen in wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren bilden die Kosten bei Erledigung der Hauptsache gemäß § 91a ZPO und die Kosten bei sofortigem Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO.

Gemäß § 91a ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss, wenn die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. Die Vorschrift umfasst hier vornehmlich Fälle, in welchen der Antragsgegner nach dem Verfügungsantrag eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, sodass die Wiederholungsgefahr entfällt und deshalb keine einstweilige Verfügung mehr ergehen kann. Das Gericht wird dann prüfen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ursprünglich begründet und notwendig war, und derjenigen Partei die Kosten auferlegen, die ohne Erledigung der Hauptsache wahrscheinlich unterlegen wäre.

Gemäß § 93 ZPO fallen dem Kläger (hier Antragsteller) die Kosten für das einstweilige Verfügungsverfahren zur Last, wenn der Beklagte (hier Antragsgegner) nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, sofern der Anspruch sofort anerkannt wird. Unter diese Vorschrift fallen diejenigen Sachverhalte, bei denen der Antragsteller es unterlässt, zunächst eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung an den vermeintlichen Verletzer zu versenden und ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern. Beantragt der Antragsteller unmittelbar den Erlass einer einstweiligen Untersagungsverfügung und erkennt der Antragsgegner die einstweilige Verfügung sofort an, so können dem Antragsteller die Kosten zur Last fallen, wenn der Antragsgegner durch sein außergerichtliches Verhalten keine Veranlassung für den Antrag gegeben hat und der Antragsteller auch sonst keine berechtigten Gründe hatte, auf eine vorhergehende Abmahnung zu verzichten. Die entgegen § 93 ZPO ergangene Kostenentscheidung des Gerichts kann der Antragsgegner isoliert mit einem Kostenwiderspruch angreifen und beantragen, dass dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt werden.

Streitwert bei einstweiligen Verfügungen

Auf der Grundlage einer Kostenentscheidung des Verfügungsgerichts kann gegen die kostenbelastete Partei ein Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt werden, aus dem die Zwangsvollstreckung auf Zahlung der festgesetzten Kosten betrieben werden kann. Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich einerseits nach dem Streitwert und andererseits nach den einzelnen Verfahrensereignissen. Die Gerichtskosten werden auf dieser Grundlage nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), die Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Der Streitwert bemisst sich gemäß § 51 Abs. 2 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Den Gerichten ist bei der Schätzung des Streitwertes ein sehr großes Ermessen eingeräumt. Im Wettbewerbsrecht sind die Gerichte nicht „zimperlich“. Es werden selten Streitwerte unter 5.000 EUR, jedoch häufig Streitwerte über 75.000 EUR angesetzt.

Beispiel für die Kosten einer einstweiligen Verfügung

Das folgende Beispiel soll eine erste Vorstellung von den in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entstehenden Kosten vermitteln:

Der Antragsteller beantragt gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung wegen irreführender Werbung. Beide Parteien sind anwaltlich vertreten. Das zuständige Landgericht erlässt zunächst ohne Anhörung des Antragsgegners die einstweilige Verfügung im Beschlussweg. Der Antragsgegner erhebt dagegen Widerspruch. Es wird mündlich verhandelt, die einstweilige Verfügung jedoch bestätigt. Das Gericht legt den Streitwert im Eilverfahren auf 75.000 EUR fest. Der Antragsgegner muss danach die folgenden Kosten tragen (und erstatten):

Die Kosten einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht gehören übrigens nicht zu den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Verlangt der Antragsteller die Rechtsanwaltskosten erstattet, muss er diese notfalls gesondert (in einem Hauptverfahren) einklagen.

10. Das Abschlussverfahren: Abschlussschreiben und Abschlusserklärung

Wie bereits angesprochen, stellt das einstweilige Verfügungsverfahren nur ein vorläufiges Verfahren dar. Damit ist noch nicht endgültig über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch entschieden. Damit ein kostspieliges Hauptsacheverfahren vermieden werden kann, hat die Rechtspraxis die sogenannte Abschlusserklärung entwickelt, mit welcher der Antragsgegner die gegen ihn erlassene einstweilige Verfügung als endgültig anerkennen kann und ein Hauptverfahren so entbehrlich wird.

Einer Abschlusserklärung des Antragsgegners geht häufig ein sogenanntes Abschlussschreiben des Antragstellers voraus. Das Abschlussschreiben enthält die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung. Damit kann der Antragsteller Klarheit über die Frage gewinnen, ob er nach dem einstweiligen Verfügungsverfahren noch Hauptsacheklage erheben muss. Der Antragsteller muss kein Abschlussschreiben versenden, er sollte dies jedoch tun, will er im Hauptverfahren ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten vermeiden, wodurch er die Verfahrenskosten tragen müsste (§ 93 ZPO). Der Antragsteller kann die Kosten für die Versendung des Abschlussschreibens (z. B. die Anwaltskosten) erstattet verlangen, wenn es erforderlich war und er ein paar Regeln einhält. Die wichtigste lautet: Vor der Übersendung muss der Antragsteller dem Antragsgegner eine Wartefrist einräumen (in der Regel zwei Wochen), innerhalb derer der Antragsgegner von sich aus eine Abschlusserklärung abgeben können muss.

Die Abschlusserklärung muss, will der Antragsgegner ein Hauptsacheverfahren verhindern, den Antragsteller so stellen, als hätte er statt des vorläufigen Titels (die einstweilige Verfügung) einen endgültigen Titel (ein rechtskräftiges Urteil) erstritten. Dazu bedarf es in der Erklärung eines Verzichtes auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung. Ist die Abschlusserklärung inhaltlich ausreichend, entfällt für den Antragsteller das Rechtschutzbedürfnis in einem Hauptverfahren. Seine Klage wäre dann abzuweisen.

11. Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung – das Bestrafungsverfahren

Es kommt vor, dass sich Wettbewerbsverletzer trotz einer gegen sie ausgesprochenen einstweiligen Verfügung nicht an das darin niedergelegte Verbot halten. In diesem Fall steht dem Antragsteller per Antrag an das Prozessgericht der ersten Instanz unter der Voraussetzung, dass die einstweilige Verfügung ordnungsgemäß vollzogen wurde (siehe dazu: 8. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung), die Möglichkeit zu, den Antragsgegner im Rahmen der Zwangsvollstreckung bestrafen zu lassen. Setzt also beispielsweise ein Mitbewerber die irreführende Werbung einfach fort, so kann das für ihn teuer werden (Ordnungsgeld) oder er kann im schlimmsten Fall sogar in Haft kommen (Ordnungshaft).

Die Vollstreckung richtet sich nach § 890 ZPO und setzt voraus, dass es

  • einen vollstreckbaren Unterlassungstitel gibt (dies ist die einstweilige Verfügung),
  • eine Ordnungsmittelandrohung durch das Gericht existiert (sie ist in aller Regel in der einstweiligen Verfügung enthalten),
  • Titel und Androhung an den Schuldner zugestellt wurden (Vollziehung der einstweiligen Verfügung)
  • und eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen das Verbot aus der einstweiligen Verfügung vorliegt.

Ob das Handeln eine Zuwiderhandlung gegen die Verbotsverfügung darstellt, bestimmt sich nach der durch Auslegung zu ermittelnden Reichweite des Unterlassungstitels. Ein Verschulden des Unterlassungsschuldners liegt vor, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gegen die einstweilige Verfügung verstößt. Er muss also mindestens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben, damit er bestraft werden kann. Der Schuldner muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Dazu kann auch die Belehrung von Mitarbeitern oder die Einflussnahme auf Dritte (z. B. Affiliate-Partner) gehören. Die Gerichte sind hier sehr streng. Nur in den seltensten Fällen scheitert eine Bestrafung am fehlenden Verschulden.

Bei der Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel steht dem Tatrichter ein Ermessen zu. Sie sind mindestens so zu bemessen, dass sich weitere Verstöße für den Antragsgegner nicht mehr lohnen. Zu berücksichtigen sind für die Höhe ferner Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, Verschuldensgrad, Vorteil für den Verletzer (z. B. Umsatzsteigerung) sowie die Gefährlichkeit für den Verletzten. Gemäß § 890 ZPO kann ein einzelnes Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR betragen und die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre dauern. Verstößt der Schuldner mehrfach und wiederholt gegen die einstweilige Verfügung, können abermals Ordnungsmittel gegen ihn festgesetzt werden.

12. Anwalt für einstweilige Verfügungen

Das Wettbewerbsrecht ist eine sehr komplexe Rechtsmaterie, in der auch die Kenntnis einer Fülle von rechtsfortbildenden Gerichtsurteilen erforderlich ist. Zudem besteht vor den Landgerichten Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Ein Unternehmen, ein Händler, ein Handwerker oder ein Gewerbetreibender können sich also in einstweiligen Verfügungsverfahren, die im Wettbewerbsrecht nahezu immer vor Landgerichten stattfinden, nicht selbst vertreten und müssen einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen. Aus vorgenannten Gründen ist unbedingt anzuraten, sollte man eine einstweilige Verfügung erhalten haben oder eine Verfügung gegen einen Dritten erwirken wollen, einen spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen und sich von diesem vertreten zu lassen.

Als spezialisierte Anwälte für Wettbewerbsrecht können wir unsere Mandanten in jedem Stadium des einstweiligen Verfügungsverfahrens zielgerichtet beraten und ihre Interessen wahrnehmen. Zu den Kerndienstleistungen gehören dabei:

  • die Prüfung und Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ebenso wie der Entwurf und der Ausspruch von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen (dem Verfügungsverfahren vorgeschaltet),
  • Entwurf und die Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Mitbewerber,
  • der Entwurf und die Einreichung einer Schutzschrift zur präventiven Abwehr einer einstweiligen Verfügung von einem Mitbewerber oder einer sonstigen klageberechtigten Institution,
  • die Einlegung der sofortigen Beschwerde und die Vertretung im Beschwerdeverfahren gegen ablehnende Gerichtsbeschlüsse, die einstweilige Verfügungsanträge zurückweisen,
  • die Einlegung eines Widerspruchs und die Vertretung im Widerspruchsverfahren gegen einstweilige Verfügungen (dazu gehören vornehmlich die Abfassung einer Widerspruchsschrift und die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung),
  • die Einlegung eines Kostenwiderspruchs und die Vertretung in diesem Verfahren,
  • die Einlegung weiterer Rechtsmittel (z. B. der Berufung) und die Verfahrensvertretung,
  • die Vertretung im Abschlussverfahren, dazu gehören der Entwurf von Abschlussschreiben und Abschlusserklärung,
  • die Einreichung von Bestrafungsanträgen (Ordnungsgeld, Ordnungshaft), ebenso die Verteidigung gegen Bestrafungsanträge.