DSGVO-Abmahnung durch Mitbewerber ab sofort zulässig

EuGH: Wettbewerber dürfen Verstöße gegen den Datenschutz nun abmahnen

Ein Beitrag von Tobias Bystry

Es war lange Zeit umstritten, ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) von Konkurrenten im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geahndet werden können.
Diese Unsicherheit hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun beseitigt und Klarheit geschaffen:

Wettbewerber dürfen Datenschutzverstöße abmahnen.

Welche Art von Datenschutzverstößen Mitbewerber ab sofort abmahnen dürfen, welche rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie eine DSGVO-Abmahnung abläuft, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

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DSGVO-Verstöße abmahnen: Ihre Handhabe gegen Datenschutzverstöße von Mitbewerbern

Datenschutz ist nicht nur ein wichtiges Thema für den Schutz der Verbraucherrechte, sondern auch für den Wettbewerb. Wenn ein Mitbewerber gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt, kann dies nicht nur für den Betroffenen der rechtswidrigen Datenverarbeitung unangenehm sein, sondern dem Unternehmen auch einen unlauteren Vorteil auf dem Markt verschaffen.

Seit einer brandaktuellen Entscheidung des EuGHs (Urt. v. 4.10.2024 – C-21/23) können Unternehmen DSGVO-Verstöße ihrer Konkurrenten gezielt abmahnen und damit einen fairen Wettbewerb sicherstellen. Voraussetzung ist, dass der Verstoß auch eine unlautere Geschäftspraktik nach dem UWG ist.

Ihre Konkurrenz handelt unzulässig? Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen und Datenschutzverstöße Ihrer Wettbewerber effektiv abzumahnen.

Typische Datenschutzverstöße zum Abmahnen

DSGVO-Verstöße treten in vielen Formen auf. Einige der häufigsten Abmahngründe sind:

  • Fehlende Einwilligungen: Verarbeitet ein Mitbewerber personenbezogene Daten ohne ordnungsgemäße Einwilligung der Betroffenen, kann dies eine unlautere Maßnahme sein, die auch Konkurrenten zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen berechtigt.
  • Fehlerhafte Datenschutzerklärungen: Falsche oder fehlende Angaben zur Datenverarbeitung auf Webseiten sind Verstöße gegen die Informationspflichten der DSGVO, die möglicherweise ebenfalls abgemahnt werden können.
  • Unzureichende Datensicherheitsmaßnahmen: Wenn ein Unternehmen keine ausreichenden Schutzmaßnahmen für personenbezogene Daten ergreift, ist dies ebenfalls als Verstoß gegen die DSGVO anzusehen, der ggfs. unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs angemahnt werden könnte.

Wann können Sie Ihre Konkurrenz bei Datenschutzverstößen abmahnen?

Sie können Ihre Konkurrenz bei Datenschutzverstößen abmahnen, wenn der Verstoß gegen die DSGVO auch als unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gilt. Das bedeutet: Datenschutzverstöße, die gleichzeitig das Marktverhalten beeinflussen, wie etwa die unrechtmäßige Verarbeitung von Kundendaten, sind abmahnfähig. Dies kann im Onlinehandel, bei der Kundenwerbung oder auch bei der Nutzung von Tracking-Diensten der Fall sein.

Praxisbeispiele:

  • Datenschutzerklärung unzureichend: Wenn Sie bemerken, dass auf der Webseite eines Konkurrenten keine vollständige Datenschutzerklärung vorliegt, etwa, weil ein Hinweis auf die Nutzung von Tracking-Tools fehlt und die Datenverarbeitung nicht transparent gemacht wird, können Sie dies nach der neuesten Rechtsprechung im Wege einer Abmahnung monieren. 
  • Unrechtmäßige Datenerhebung bei Bestellungen: Häufig verarbeiten Unternehmen beim Verkauf (etwa über eine Verkaufsplattform wie Ebay oder Amazon) personenbezogene Daten ihrer Kunden ohne rechtliche Grundlage. Wenn Sie erkennen, dass ein Konkurrent etwa Daten seiner Kunden erhebt und/oder speichert, die so nicht verarbeitet werden dürfen, kann dies nach der EuGH-Entscheidung von Ihnen abgemahnt werden. 

Ablauf einer DSGVO-Abmahnung

  1. Prüfung des Verstoßes: Wir analysieren Ihre Situation und bewerten, ob ein DSGVO-Verstoß vorliegt, der abgemahnt werden kann
  2. Abmahnung mit kurzer Frist: Wir setzen ein rechtlich fundiertes Abmahnschreiben auf, das Ihren Mitbewerber zur sofortigen Unterlassung auffordert.
  3. Einstweilige Verfügung: Reagiert der Mitbewerber nicht oder lehnt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab, leiten wir umgehend gerichtliche Schritte ein, um Ihre Rechte in einem Eilverfahren zu schützen.
  4. Hauptsacheverfahren: Sollte das Eilverfahren nicht ausreichen oder ausnahmsweise nicht möglich sein, setzen wir Ihre Ansprüche konsequent im Hauptsacheverfahren durch.

Ihr Anwalt für DSGVO-Abmahnungen

Schützen Sie Ihr Unternehmen vor unfairen Praktiken und unlauteren Wettbewerbern. Als spezialisierte Anwälte im Wettbewerbsrecht unterstützen wir Sie bei der Abmahnung von DSGVO-Verstößen und sorgen dafür, dass Ihre Mitbewerber sich an die geltenden Datenschutzbestimmungen halten.
Dabei können Sie sich bei ab&d Rechtsanwälte jederzeit auf Folgendes verlassen:

  • Schnelles Handeln: Datenschutzverstöße müssen umgehend gestoppt werden. Wir sorgen dafür, dass Ihre Abmahnung schnell und rechtssicher erfolgt.
  • Effiziente Durchsetzung: Durch unsere langjährige Erfahrung im Wettbewerbs- und Datenschutzrecht setzen wir Ihre Ansprüche effektiv durch.
  • Kostenlose Ersteinschätzung: Gerne stehen wir Ihnen für ein unverbindliches und kostenloses telefonisches Erstgespräch zur Verfügung.


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