Markenanmeldung Ratgeber

Wie man eine Marke anmeldet.

Ein Beitrag von Dr. Norman Dauskardt

Marken haben den Zweck, Waren und Dienstleistungen zu „markieren“ – sie also von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und gleichzeitig von denen anderer Unternehmen abzugrenzen. Zudem verbindet der Verbraucher mit einer Marke bestimmte Qualitätsvorstellungen und ein gewisses Image. Wer ein Unternehmen gründet oder neue Produkte auf den Markt bringen will, sollte somit den Wert, den die Kunden in einer Marke sehen, durch eine Markenanmeldung schützen. So werden Zeit und Geld, die in den Aufbau eines bekannten Namens investiert wurden, rechtlich abgesichert. Ist nämlich die Markenanmeldung im Markenregister erfolgt, darf nur der Markeninhaber die Marke zur Kennzeichnung derjenigen Waren und Dienstleistungen benutzen (sog. Ausschließlichkeits­recht). Böswilligen Nachahmern kann dann die Benutzung der eigenen Marke (oder ähnlicher Zeichen) mit juristischen Mitteln verboten werden. Das gilt z.B. auch, wenn die Marke in einer fremden Internetdomain verwendet wird.

Markenanmeldung mit Anwalt oder ohne?

Prinzipiell kann jeder eine Markenanmeldung selbst durchführen, auch ohne Anwalt. Jedoch gibt es bei der Markenanmeldung auch eine Menge zu beachten. Die Materie ist komplex und mit diversen rechtlichen Herausforderungen behaftet. Wer als Laie ohne Fachkenntnisse eine Marke anmeldet, riskiert (z.B. aufgrund absoluter Schutzhindernisse) immer eine Zurückweisung der eingereichten Markenanmeldung. Auch besteht die Gefahr eines späteren Rechtsstreits mit Markeninhabern älterer, identischer oder ähnlicher Marken, die vor der Anmeldung nicht entdeckt wurden.

Obwohl es deshalb grundsätzlich mehr als empfehlenswert ist für das Thema Markenanmeldung einen spezialisierten Rechtsanwalt für Markenrecht zu konsultieren, soll dieser Beitrag die wichtigsten Informationen der Markenanmeldung anschneiden und einen Überblick zu den folgenden Themen geben:

  1. Markenanmeldung einreichen
  2. Markenanmeldung Voraussetzungen
  3. Markenanmeldung Kosten
  4. Ablauf der Markenanmeldung
  5. Nach der Markenanmeldung
  6. Markenanmeldung durch spezialisierte Anwälte

1. Markenanmeldung einreichen

Wenn alle Vorbereitungen, (wie z.B. eine gründliche Markenrecherche) zur Markenanmeldung abgeschlossen sind, sollte die Marke zum Schutz vor Nachahmern angemeldet werden. Je nach Umfang des Schutzgebietes können Markenmeldungen wie folgt eingereicht werden:

a) Deutsche Marke anmelden (DPMA) 

Eine deutsche Marke kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) entweder elektronisch (direkt.dpma.de/marke/) oder schriftlich (reine Wortmarken auch nur per Fax) angemeldet werden. Bei schriftlichen Anmeldungen ist das Formular des Amtes zu verwenden (www.dpma.de/docs/service/formulare/marke/w7005.pdf).

Die deutsche Marke ist immer dann das Schutzrecht der Wahl, wenn die Marke nur in der Bundesrepublik Deutschland benutzt und dort entsprechend geschützt sein soll und/oder das Budget für eine sofortige Internationalisierung des Markenschutzes nicht ausreicht. Das Markenregister wird vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführt, an welches auch die Markenanmeldung zu richten ist. Die deutsche Marke ist vergleichsweise günstig. Die Anmeldegebühren betragen ab 300,- € für drei Markenklassen. Die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag und beträgt 10 Jahre. Sie kann beliebig oft verlängert werden.

b) EU-Marke anmelden (EUIPO)

Die Unionsmarke kann beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) schriftlich oder online angemeldet werden (euipo.europa.eu/ohimportal/de/apply-now).

Die Unionsmarke oder auch EU-Marke (früher Gemeinschaftsmarke) ist eine besondere, supranationale Marke der Europäischen Union. Sie bietet die Möglichkeit, mit einer einzigen Markenanmeldung Schutz in allen Mitgliedstaaten der EU zu erlangen. Das Unionsmarkenregister wird vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, früher: HABM bzw. OAMI) geführt. Verglichen mit der beeindruckenden Größe des Schutzgebietes, ist die Anmeldung einer Unionsmarke sehr günstig. Bereits ab 850,- € kann eine Markenklasse angemeldet werden. Ist die Benutzung der Marke bereits international geplant – mit anderen Worten: Ist von Anfang an der Vertrieb des Produktes/Dienstleistungsangebots im europäischen Ausland angedacht, sollte man eine Unionsmarke anmelden. Der Unionsmarkenschutz kann im Vergleich zur Anmeldung nationaler Marken bereits dann günstiger sein, wenn die Nutzung der Marke in nur zwei oder drei Mitgliedsländern beabsichtigt ist (z.B. Deutschland, Österreich und in den Benelux-Staaten). Die Schutzdauer beginnt wie bei der deutschen Marke mit dem Anmeldetag und beträgt 10 Jahre. Sie kann wie die deutsche Marke beliebig oft verlängert werden.

c) Internationale Marke anmelden (WIPO)

Internationale Markenanmeldungen über die WIPO sind schriftlich unter Verwendung der entsprechenden WIPO-Formulare (www.wipo.int/madrid/en/forms/) bei dem Markenamt der Basismarke einzureichen, welches die Anmeldung nach formeller Prüfung an die WIPO weiterleitet.

Mit einer internationalen Markenanmeldung nach dem Madrider System bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) kann der Schutz für eine bereits angemeldete oder eingetragene Marke, die so genannte Basismarke, auf über 100 andere Staaten (darunter auch die USA, Russland, China und Japan) ausgedehnt werden. Die internationale Markenanmeldung führt allerdings nicht zur Eintragung einer supranationalen Marke. Vielmehr erhält der Anmelder den Schutz nach den jeweiligen nationalen Markenrechten, muss dafür jedoch nur einen einzigen Antrag stellen. Dies vereinfacht den Aufwand für den internationalen Markenschutz ganz erheblich. Die Kosten der internationalen Markenanmeldung variieren stark je nach den in Anspruch genommenen Schutzgebieten. Die WIPO stellt dafür einen Kostenrechner online zur Verfügung: madrid.wipo.int/feecalcapp/. Zusätzlich fällt eine Bearbeitungsgebühr bei dem jeweiligen Markenamt der nationalen Basismarke an. Die Schutzdauer der internationalen Registrierung beträgt 10 Jahre und kann beliebig oft um diesen Zeitraum verlängert werden.

2. Markenanmeldung Voraussetzungen

Eine Markenanmeldung muss bestimmte formelle Voraussetzungen bzw. Mindestanforderungen erfüllen, um rechtlich als Markenanmeldung zu gelten und den Anmeldetag als Prioritätszeitpunkt zuerkannt zu bekommen. Sie muss folgende Angaben enthalten:

  • konkrete Anmelderangaben,
  • die Wiedergabe der Marke,
  • das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen und
  • bei internationalen Markenanmeldungen die Schutzgebiete.
 

Grundsätzlich können Inhaber einer Marke eine natürliche Person (Privatperson), eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein. Bei der Wiedergabe der Marke ist zu beachten, dass die Marke (nur) so geschützt ist, wie sie angemeldet wurde. Spätere Abänderungen der Wiedergabe der Marke sind nicht zulässig. Ebenso wenig zulässig ist die nachträgliche Erweiterung des Verzeichnisses für die Waren und/oder Dienstleistungen.

3. Markenanmeldung Kosten

Die Kosten einer Markenanmeldung setzten sich aus den amtlichen Anmeldegebühren bei den jeweiligen Markenämtern und, sofern man einen Rechtsanwalt mit der Markenanmeldung betraut, aus dessen Vergütung zusammen. Die jeweiligen amtlichen Kosten einer Markenanmeldung sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Amtliche Kosten der Markenanmeldung:

Markenart

Anmeldegebühr

Klassengebühr

Gebühr für beschleunigte Prüfung der Anmeldung

Deutsche Marke                                                                                                                                               

300,00 € (einschließlich der Klassengebühr für bis zu drei Klassen)

290,00 € bei elektronischer Anmeldung

100,00 € (für jede Klasse ab der vierten Klasse)

200,00 €

Unionsmarke

850,00 € (einschließlich der Klassengebühr für eine Klasse)

50,- € für die zweite Klasse, 150,- € für jede weitere Klasse

kostenfrei (Fast-Track-Verfahren, sofern Voraussetzungen dafür erfüllt)

Internationale Markenregistrierung

1.Bearbeitungsgebühr für das Amt der Basismarke: DPMA = 180,- €, EUIPO = 300,-

2.Basisgebühr der WIPO für eine neue Anmeldung ohne Farbwiedergabe =  653 CHF

Gebühren berechnen sich nach den nationalen Anmeldegebühren der Zielländer  (Kostenrechner hier verfügbar: www.wipo.int/madrid/en/fees/calculator.jsp)

keine beschleunigte Prüfung möglich

Die anwaltlichen Kosten für eine Markenanmeldung können je nach der Art der anzumeldenden Marke, dem Rechercheaufwand und der Klassenanzahl variieren. Für die (einfache) Markenanmeldung einer deutschen oder einer Unionsmarke können wir Ihnen als spezialisierte Anwaltskanzlei für Markenrecht gerne Festpreisangebote unterbreiten. Sprechen Sie uns einfach darauf an.

4. Ablauf der Markenanmeldung

Der Ablauf einer Markenanmeldung für die deutsche Marke und die Unionsmarke umfasst in aller Regel die folgenden Schritte:

1)  Erarbeitung einer Markenstrategie, insbesondere Auswahl des Schutzgebietes;

2) Vorprüfung: absolute Schutzfähigkeit des Zeichens als Marke;

3) Markenrecherche: Ermittlung potentieller älterer Konfliktmarken, gegebenenfalls darauf aufbauend Überarbeitung der Markenstrategie;

4) Erstellung eines Verzeichnisses der Waren- und/oder Dienstleistungen für die Marke unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Markenrecherche;

5) Einreichung der Markenanmeldung (schriftlich/elektronisch);

6) Erhalt einer Empfangsbestätigung für die Markenanmeldung (schriftlich/elektronisch, je nach Einreichungsform);

7) Zahlung der Kosten für die Markenanmeldung

  • für die deutsche Marke innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Markenmeldung,
  • für die Unionsmarke innerhalb von einem Monat nach Einreichung der Markenanmeldung (Grundgebühr).
 

Prüfung der Markenmeldung beim Markenamt:

8) Prüfung der Mindestanforderungen an die Markenanmeldung (Anmelder, Markenwiedergabe, Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnis, sodann Zuerkennung eines Anmeldedatums;

9) Prüfung der absoluten Schutzfähigkeit des Zeichens als Marke

wenn positiv

10) Eintragung/Veröffentlichung der Marke im Markenregister und Beginn der dreimonatigen Widerspruchsfrist für Dritte

11) ggf. Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach Eingang Widerspruchs eines Dritten

12) ohne Widerspruch bzw. bei Erfolglosigkeit Widerspruch: Markenschutz

wenn negativ

10) Beanstandungsmitteilung des DPMA/EUIPO mit Fristsetzung zur Stellungnahme, ggf. (Teil)-Rücknahme der Markenanmeldung

11) Ablehnungsentscheidung/ Zurückweisungsbeschluss des DPMA/EUIPO mit der Möglichkeit der Einlegung der Erinnerung/Beschwerde durch den Markenanmelder

12) bei Erfolg des Erinnerungs- /Beschwerdeverfahrens: Markenschutz

5. Nach der Markenanmeldung

Wurde die Marke erfolgreich angemeldet und eingetragen, genießt der Markeninhaber ihre Privilegien: Die Marke gewährt ihm nun ein Exklusivitätsrecht. Nur er darf seine Produkte mit seiner Marke kennzeichnen. Benutzt ein Dritter die Marke oder ein verwechslungsfähiges ähnliches Zeichen, kann der Markeninhaber Unterlassung verlangen (z.B. mit einer Abmahnung) und auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese Ansprüche können notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Das Registered Trade Mark-Symbol

Grundsätzlich darf der Markeninhaber an seine Marke nach deren Eintragung das beliebte ®-Symbol anbringen. Das Symbol wird abkürzend für „Registered Trade Mark“ verwendet. Mit ihm macht man deutlich, dass das jeweilige Zeichen im Markenregister eingetragen und entsprechend als Marke geschützt ist. Das ®-Symbol sollte allerdings mit Bedacht verwendet werden. Es darf nur an Zeichen angebracht werden, die genau so auch als Marke geschützt sind. Andernfalls handelt man täuschend und wettbewerbswidrig. Es ist z.B. nicht erlaubt, an ein Wortzeichen das ®-Symbol anzubringen, obwohl der Begriff in Wahrheit nur innerhalb einer Bildmarke, in der auch andere Elemente enthalten sind, geschützt ist. Im Zweifel sollte man dazu einen Rechtsanwalt für Markenrecht befragen.

Löschung der Marke bei Nichtbenutzung 

Das Recht an einer Marke geht auch mit der Pflicht zu seiner Benutzung einher. Die Marke muss für diejenigen Waren und/oder Dienstleistungen auch tatsächlich kennzeichnend benutzt werden, für die sie angemeldet wurde. Dafür hat der Markeninhaber ab Eintragung fünf Jahre Zeit (sog. Benutzungsschonfrist). Wird die Marke auch nach fünf Jahren nicht benutzt, kann sie wegen Verfalls wieder gelöscht werden.

Dem Markeninhaber ist zu empfehlen, dass Markenregister nach der erfolgreichen Markenanmeldung dauerhaft im Hinblick auf nachgelagerte ähnliche Markenanmeldungen und Markeneintragungen zu überwachen, um ggf. rechtzeitig Widerspruch gegen konfligierende, jüngere Marken einlegen zu können.

6. Markenanmeldung durch spezialisierte Anwälte

Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Markenrecht haben wir von ab&d Rechtsanwälte bereits hunderte Marken erfolgreich angemeldet und verteidigt. Wir verfügen über eine in jahrelanger Praxis erarbeitete Expertise bei der Markenanmeldung. Auf Wunsch begleiten wir unsere Mandanten im gesamten Verfahren der Markenanmeldung und übernehmen dabei die Betreuung und Überwachung des gesamten Markenportfolios. Zu unseren Leistungen gehören insbesondere:

  • Entwicklung einer Markenstrategie, Aufzeigen der möglichen Markenformen und Eintragungsgebiete sowie Erläuterung entstehender Anmeldekosten, zugleich erste Prognose zur Eintragungsfähigkeit des gewünschten Zeichens;
  • Markenidentitätsrecherche;
  • nach Wunsch weitergehende Markenrecherche wie Ähnlichkeitsrecherche in den Registern der Markenämter für ausgewählte Klassen und Auswertung der Rechercheergebnisse;
  • Beurteilung der Schutzfähigkeit (relative und absolute Schutzhindernisse, insbesondere Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis);
  • Erstellung des individuellen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (nach Klassen);
  • Fertigung der Markenanmeldung und Übersendung des Antrages an das zuständige Markenamt DPMA bzw. EUIPO oder WIPO
  • Führung der Korrespondenz mit den jeweiligen Markenämtern.
 

Die Markenanmeldung von deutschen Marken und EU-Marken können wir in aller Regel zu Festpreisen anbieten. Bitte sprechen Sie uns darauf an und Sie erhalten ein individuelles Angebot.