Garantien in Beteiligungs­verträgen

Nachdem wir uns an dieser Stelle vor kurzem bereits mit Liquidationspräferenzen in Beteiligungsverträgen zwischen Gründern und Investoren beschäftigt haben, soll es diesmal um ein anderes Thema gehen, das in solchen Verträgen ebenfalls eine wichtige Rolle spielt: Garantien, die von Investoren eingefordert und von der Gegenseite nicht selten allzu leichtfertig abgegeben werden.

Investoren wie Business Angels und VC-Geber fordern im Rahmen von Beteiligungsverträgen in aller Regel von den Gründern auch die Abgabe von Garantieerklärungen. Diese beziehen sich auf rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Sachverhalte, etwa auf die ordnungsgemäße Gründung der Gesellschaft, Bestand und Lastenfreiheit der Geschäftsanteile oder die Richtigkeit und Vollständigkeit von vorgelegten Dokumenten. Dies hat den Hintergrund, dass der Investor als Käufer von Geschäftsanteilen trotz einer sorgfältigen Prüfung im Rahmen der Due Dilligence letztlich nie absolute Gewissheit in allen rechtlich relevanten Details erlangen kann und deshalb seinen Prüfungsaufwand begrenzen und sein Risiko durch solche Garantien reduzieren möchte.

Für die Gründer ist indes Vorsicht geboten, einerseits weil sie zumeist verschuldensunabhängig für die von ihnen abgegebenen Garantien einstehen sollen, andererseits weil von ihnen regelmäßig eine persönliche Haftung verlangt wird. Erweist sich ein garantierter Umstand also als unrichtig, ist nicht etwa das Unternehmen (das meist Bezugspunkt der Garantien ist), sondern sind die Gründer in der Haftung und stehen mit ihrem Privatvermögen für die Herstellung des garantiegemäßen Zustands bzw. für Schadensersatzforderungen gerade. Je nach Unternehmensgröße und der Bedeutung der verletzten Garantiebestimmung können dabei schnell Millionenbeträge zusammen kommen. Wer sich also nicht mit existenzgefährdenden Forderungen konfrontiert sehen möchte, sollte tunlichst darauf achten, was er garantieren will und kann und wie diese Garantien ausgestaltet sind.

Problematische und weniger problematische Garantiebestimmungen

Grundsätzlich weniger bedenklich sind sogenannte „Title-Garantien“. Bei diesen geht es etwa darum, dass die Gesellschaft als Rechtsträger des Unternehmens ordnungsgemäß gegründet und das Grundkapital eingezahlt wurde, dass die Geschäftsanteile bestehen und nicht mit Rechten Dritter belastet sind usw. Hier wird man von den Gründern als sorgsamen Geschäftsleuten erwarten können, dass sie ihre „Hausaufgaben“ gemacht haben und bereit sind, für die Richtigkeit dieser Angaben einzustehen. Anders stellt sich die Lage bei Garantien zum zugrunde liegenden Business Plan, zum operativen Geschäft oder etwa in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums („IP-Rights“) dar. Beispiel Business Plan: Auch bei aufrichtiger Überzeugung von seiner Geschäftsidee wäre es fahrlässig von einem Gründer zu garantieren, dass sein Business Plan „richtig“ sei und die darin nieder gelegten Erwartungen erfüllt würden. Schließlich kann sich die wirtschaftliche Lage unerwartet ändern oder Geschäftspartner des Unternehmens ihrerseits vertragliche Verpflichtungen verletzen, so dass die Prognosen aus dem Business Plan unverschuldet hinfällig werden.

Ähnliches gilt für die Jahresbilanz oder den Bestand von IP-Rechten. Dass sich hier womöglich ein Fehler eingeschlichen hat oder dort plötzlich Dritte entgegenstehende Rechte (Patente, Marken o.ä.) geltend machen, ist kaum je gänzlich auszuschließen. Gründer müssten die Kenntnisse und die Fähigkeiten eines Wirtschaftsprüfers bzw. eines spezialisierten Rechtsanwalts haben, um positiv feststellen zu können, dass ein Jahresabschluss „richtig“ ist bzw. dass z.B. ein Namensrecht besteht. Bei einer unbedachten Formulierung und Abgabe solcher Garantien ist der Garantiegeber unabhängig von seinem Verschulden gleichwohl in der Haftung.  Es hilft ihm also nichts mehr, wenn er sich darauf beruft, dass er von der Unrichtigkeit des garantierten Umstands nichts wusste und nichts wissen konnte, und er bezahlt  eventuell teuer für eine solche Unachtsamkeit.

Vorsichtig formulieren, Rechtsfolgen begrenzen

Zwar werden seriöse Investoren in der Regel auch nur solche Garantien von den Gründern fordern, die diese auch einhalten können; um die finanziellen Risiken für die Gründer einzugrenzen, bieten sich gleichwohl bestimmte Vorgehensweisen an, durch welche sich allzu weit reichende Garantiebestimmungen entschärfen lassen. Dies beginnt bei der Formulierung konkreter Garantieklauseln. Anstatt beispielsweise die Richtigkeit eines Business Plans zu garantieren, lässt sich auch formulieren, dass dieser unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erstellt worden ist. Überhaupt empfiehlt es sich, wo immer möglich, bei Garantiebestimmungen nicht auf tatsächliche Umstände, sondern auf die positive Kenntnis des Garantiegebers bzw. auf dasjenige, was ein ordentlicher Geschäftsmann wissen müsste (juristisch: Kennenmüssen), abzustellen. Der Gründer sollte also z.B. nicht garantieren, dass gegen das Unternehmen keine Gerichtsverfahren „anhängig“ sind, sondern dass ihm keine anhängigen Verfahren bekannt sind. „Anhängig“ ist eine Klage nämlich schon, sobald sie vom Kläger im Postkasten des Gerichts eingeworfen wurde. Ist das Unternehmen des Gründers also Beklagte, würde er hiervon erst erfahren, wenn die Klage zugestellt wird, so dass er zum Zeitpunkt der Abgabe einer solchen Garantie nicht zwingend von „anhängigen“ Verfahren wissen kann.

Daneben lassen sich auch auf der Seite der Rechtsfolgen (also dasjenige, was eintreten soll, wenn eine Garantiebestimmung verletzt wird) Einschränkungen treffen, die das Risiko des Garantiegebers reduzieren. Da es hierfür kaum zwingende gesetzliche Regelungen gibt, liegt die Bestimmung der Rechtsfolgen im Wesentlichen in den Händen der Vertragspartner und kann nahezu beliebig gestaltet werden. So lassen sich etwa Freibeträge für Bagatellverstöße, Haftungshöchstsummen und -ausschlüsse oder die Möglichkeit zur Erfüllung von Schadensersatzansprüchen durch die Übertragung von Geschäftsanteilen definieren. Durchaus üblich und für beide Seiten interessengerecht ist es beispielsweise, die Haftung des Garantiegebers ihrer Höhe nach auf den Investitionsbetrag des Geldgebers zu begrenzen. Wichtig ist zudem eine Vereinbarung, dass neben den Garantien die Anwendung des gesetzlichen Gewährleistungsrechts ausgeschlossen wird. Andernfalls läuft der Gründer Gefahr, dass er trotz einer vorausschauend vermiedenen Garantiebestimmung auf diesem Wege dennoch in Haftung genommen werden kann.

Zu guter Letzt sollte auch die Verjährung von Garantieansprüchen bedacht und vertraglich geregelt werden. Hier wird zumeist eine Verjährungsfrist von ein bis zwei Jahren als angemessen angesehen. Bei bestimmten Garantien, etwa zu komplexen gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Fragen, die ihrer Natur nach erst mit einer gewissen Verzögerung Auswirkungen zeitigen, mögen jedoch im Einzelfall durchaus auch längere Fristen in Betracht kommen.

Fazit

Auch wenn bestimmte Garantien kaum wegzuverhandeln sein werden, lässt sich das daraus resultierende Risiko für den Garantiegeber durch eine bedachte Wortwahl  bei der Vertragsformulierung und eine ausgewogene Begrenzung der Rechtsfolgen für den Garantiefall sinnvoll einschränken, so dass die berechtigten Interessen beider Seiten gewahrt werden können. Als Experten im Gesellschaftsrecht und in der Vertragsgestaltung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie als Gründer oder Investor Hilfe bei Garantiebestimmungen in Beteiligungsverträgen benötigen..