Wir sind Experten im Markenrecht und lieben Marken.

Eine starke Marke und ihre schlagkräftige Durchsetzung sind mehr denn je ein wichtiger Schlüssel zum geschäftlichen Erfolg. Schützen und pflegen Sie Ihre Marken! Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz sind wir Spezialisten für das Markenrecht. Wir haben in über 10 Jahren Praxiserfahrung hunderte von Markenrechtsfällen für unsere Mandantinnen und Mandanten erfolgreich betreut. Wir beraten individuell und höchstpersönlich, berücksichtigen Ihre kaufmännischen Bedürfnisse und geben stets konkrete Handlungsempfehlungen.

Wir setzen wir Markenrechte außergerichtlich wie gerichtlich gegen Markenverletzer durch und verteidigen Sie bei unberechtigten Abmahnungen. Auch übernehmen wir für Sie den gesamten Entwicklungsprozess einer neuen Marke – von der Markenrecherche bis zur Markenanmeldung.

Nutzen Sie den direkten Kontakt zu unseren erfahrenen Rechtsanwälten für das Markenrecht. Wir bieten Ihnen gern ein unverbindliches und kostenloses Erstgespräch über Ihr Anliegen an und beraten Sie und Ihr Unternehmen bundes- und europaweit.

Rufen Sie uns jetzt unter der Rufnummer 030 36 41 41 90 an oder schreiben uns gern eine E-Mail an kontakt@abd-partner.de.

Was wir können:

  1. Prüfung von Rechtsverletzungen Ihrer Marken online und offline
  1. Ausspruch von Abmahnungen an Rechtsverletzer
  1. Bundesweite Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen in gerichtlichen Eilverfahren (einstweilige Verfügung)
  1. Bundesweite Durchsetzung von Ansprüchen (u.a. Unterlassung, Auskunft Schadensersatz) per Klage
  1. Durchsetzung Ihrer älteren Marke gegen jüngere Markenanmeldungen (Widerspruchsverfahren)
  1. Identitätsrecherche nach älteren Kollisionszeichen (europa- und weltweit)
  1. Ähnlichkeitsrecherche nach älteren Kollisionszeichen (europa- und weltweit)
  1. Durchführung der Markenanmeldung (deutsche Marke, EU-Marke, IR-Marke)
  1. Führung von Amts- und Gerichtsverfahren zur Markeneintragung (z.B. Beschwerde- und Widerspruchsverfahren)
  1. Durchführung von Markenübertragungen
  1. Erstellung von Lizenzverträgen

Ihre Ansprechpartner freuen sich auf Sie:

Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Durchsetzung Ihrer Marken

1. Fortlaufende Markenüberwachung (Monitoring)

Die systematische Markenüberwachung ist das Fundament einer effektiven Markendurchsetzung. Mit einer Markenüberwachung, die gleichzeitig eine Marktbeobachtung ist, werden in regelmäßigen Abständen die relevanten Markenregister und Unternehmensregister nach identischen oder ähnlichen neuen Markenanmeldungen oder neu eingetragenen Unternehmen sowie optional auch das Internet nach identischen oder ähnlichen Zeichennutzungen durchsucht. Das Ziel ist es, jüngere Kollisionszeichen möglichst früh zu entdecken, um langwierige und kostspielige Markenkonflikte zu vermeiden.

Besteht Verwechslungsgefahr zu Ihrer Marke, kann und sollte gegen jüngere Markenanmeldungen Widerspruch erhoben werden. Wird die jüngere Marke bereits benutzt, sollte gleichzeitig eine Abmahnung erwogen werden. Alternativ kann man mit dem Rechtsverletzer auch zunächst informell Kontakt aufnehmen und ihn über die Zeichenkollision und mögliche rechtliche Schritte informieren; dies verbunden mit der Aufforderung, die Markenanmeldung zurückzunehmen und/oder die Benutzung des Zeichens unverzüglich einzustellen.

Wir beraten Sie als Rechtsanwälte für Markenrecht gern zu den Möglichkeiten und Vorteilen einer Markenüberwachung und übernehmen diese natürlich auch für Sie.

2. Prüfung von Rechtsverletzungen Ihrer Marken online wie offline

Benutzt jemand Ihre Marke oder ein ähnliches zu verwechselndes Zeichen? Haben Sie eine potentielle Verletzung Ihrer Marke durch einen Mitbewerber oder einen anderen Dritten entdeckt? Verkauft ein Dritter gefälschte Ware mit Ihrer Marke? Wir prüfen dies gern und beraten Sie zu möglichen Reaktionen darauf.

Eine Markenverletzung liegt zumeist dann vor, wenn zwischen Ihrer Marke und dem benutzten Zeichen des Dritten Verwechslungsgefahr besteht. Verwechslungsgefahr bedeutet, dass der angesprochene Verkehr auf Grund der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Ähnlichkeit der jeweils angebotenen Waren und Dienstleistungen davon ausgehen könnte, dass es sich bei den Angeboten um solche des gleichen Unternehmens oder miteinander verbundener Unternehmen handeln könnte. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr ist komplex. Nur ein auf das Markenrecht spezialisierter Rechts- oder Patentanwalt sollte dies für Sie prüfen.

Eine Markenverletzung löst Ansprüche des Markeninhabers aus, insbesondere auf Unterlassung (§ 14 Abs. 5 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 UMV), Auskunft (§ 19 MarkenG) und Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG) . Üblicherweise werden diese Ansprüche zunächst mit einer außergerichtlichen Abmahnung geltend gemacht (dazu sogleich).

Zu unserem Beratungsangebot um potentielle Markenverletzungen gehören übrigens natürlich auch die gerichtsfeste Beweissicherung und notwendige Testbestellungen der rechtsverletzenden Ware. In jedem Fall schauen wir uns die Sachlage genau an und klären Sie über die Chancen und möglichen Risiken eines juristischen Vorgehens genau auf.

3. Ausspruch von Abmahnungen an Rechtsverletzer

Wird Ihre Marke durch einen Mitbewerber oder sonstigen Dritten verletzt, empfehlen wir in aller Regel den Ausspruch einer markenrechtlichen Abmahnung.

Die Abmahnung beinhaltet:

  • die Forderung nach der Unterlassung zukünftiger Markenverletzungen unter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 14 Abs. 5 MarkenG sowie Art. 9 Abs. 2 UMV),
  • die Forderung nach der Erteilung von Auskunft über Art und Umfang der beanstandeten Markenverletzung, § 19 MarkenG (dies dient der Vorbereitung der Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs),
  • die Forderung nach der Anerkennung der Schadensersatzpflicht, § 14 Abs. 6 MarkenG (sowie die Zahlung des nach der Auskunftserteilung zu beziffernden Schadensersatzes) sowie
  • die Forderung nach der Erstattung der für den Ausspruch der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten (Abmahnkostenerstattung).


Für die Erfüllung aller geltend gemachten Ansprüche setzen wir kurze aber angemessene
Fristen und drohen für den Fall des Verstreichens der Fristen gerichtliche Schritte an.

Den Inhalt einer von Ihnen beauftragten Abmahnung stimmen wir natürlich vorher mit Ihnen genau ab. Auch klären wir mit Ihnen, ob und welche Möglichkeiten bestehen, sich mit dem Markenverletzer außergerichtlich zu einigen und schon in der Abmahnung Gesprächsbereitschaft zu signalisieren.

4. Bundesweite Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen in gerichtlichen Eilverfahren (einstweilige Verfügung)

Wir setzen Unterlassungsansprüche bundesweit in einstweiligen Verfügungsverfahren durch, um Markenverletzungen zügig zu unterbinden und größere Rufschäden an Ihrer Marke zu verhindern.

Das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 935 ZPO) ist ein vorläufiges Gerichtsverfahren, in welchem über markenrechtliche Unterlassungsansprüche interimistisch (bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache) schnell entschieden wird, sofern diese Ansprüche für den Antragsteller auch wirklich eilig sind. Mit einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das zuständige Landgericht ist in der Regel innerhalb von einer bis drei Wochen nach Antrag zu rechnen. Es können übrigens nur Unterlassungsansprüche mit einer einstweiligen Verfügung vorläufig beschieden werden. Andere Ansprüche, insbesondere solche auf Zahlung von Geld (Rechtsanwaltskosten, Schadensersatzes) sind von Gesetzes wegen nicht eilig.

Wichtig: Einstweiligen Verfügungen zugunsten des Markeninhabers ergehen nur, wenn ihm die Sache auch wirklich eilig ist. Dies wird bei Markenverletzungen grundsätzlich vermutet. Allerdings entfällt diese Vermutung, wenn man mit der gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche trödelt, sich also zu viel Zeit lässt und so zeigt, dass die Sache gar nicht eilig ist. Je nach zuständigem Oberlandesgerichtsbezirk beträgt die erlaubte Zeit zwischen Kenntnis von der Markenverletzung und gerichtlichen Eilantrag nicht mehr als vier Wochen bis maximal zwei Monate. Zu beachten ist hierbei auch, dass in aller Regel vorher noch eine Abmahnung an den Markenverletzer ausgesprochen werden sollte.

Seien Sie also schnell und lassen sich möglichst frühzeitig von uns beraten. Wir wissen als Anwälte für Markenrechte und Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz genau worauf es ankommt und welche Schritte für den Erlass einer einstweiligen Verbotsverfügung notwendig sind.

Übrigens lassen sich viele Markenrechtsstreitigkeiten schon im Eilverfahren lösen, auch wenn eine gerichtliche Entscheidung hier noch „nur“ vorläufig ist. Oft akzeptieren die Parteien diese vorläufige Entscheidung. Der Markenverletzer gibt dann eine Abschlusserklärung ab und man einigt sich außergerichtlich über die übrigen Ansprüche (z.B. die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung und Schadensersatz).

Wir begleiten Sie anwaltlich in jeder Phase des markenrechtlichen Eilverfahrens und haben dabei natürlich auch immer Einigungsmöglichkeiten mit dem Markenverletzer im Blick.

5. Bundesweite Durchsetzung von Ansprüchen (u.a. Unterlassung, Auskunft Schadensersatz) per Klage

Wir führen Ihre markenrechtlichen Klagen (Hauptverfahren) vor den zuständigen Markengerichten und Unionsmarkengerichten. Mit einer markenrechtlichen Klage verfolgen wir in aller Regel

  • Unterlassungsansprüche, um zukünftige Verletzungen Ihrer Marke zu verhindern (§ 14 Abs. 5 MarkenG und/oder Art. 9 Abs. 2 UMV),
  • Auskunfts- und Schadenersatzansprüche, um die erfolgten Verletzungshandlungen an Ihrer Marke zu sühnen bzw. Sie und Ihr Unternehmen schadlos zu halten (§ 19 MarkenG – Auskunft, § 14 Abs. 6 MarkenG – Schadensersatz),
  • Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für ausgesprochene Abmahnungen.

     

Wir als erfahrene Markenanwälte beraten Sie zuvor umfassend zu den Chancen und Risiken markenrechtlicher Klageverfahren und treffen dann gemeinsam die strategisch sinnvollen Entscheidungen mit Ihnen. Entscheiden Sie sich für die Klageeinreichung gegen einen Markenverletzer, begleiten wir Sie während des gesamten Verfahrens, sofern erforderlich auch bis zum Abschluss eines Berufungsverfahrens in zweiter Instanz vor dem zuständigen Oberlandesgericht (in Berlin: Kammergericht).

6. Durchsetzung Ihrer älteren Marke gegen jüngere Markenanmeldungen (Widerspruchsverfahren)

Wir führen Widerspruchsverfahren (vgl. § 42 MarkenG, Art. 46 UMV) und Nichtigkeitsverfahren (vgl. vgl. § 51 MarkenG, Art. 60 UMV) für Sie gegen jüngere Markenanmeldungen und Markeneintragungen durch, um diese aus dem Markenregister löschen zu lassen. Im Markenrecht gilt das Prioritätsprinzip, kurz gesagt: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Deshalb sticht die ältere Markeneintragung in aller Regel die jüngere Markeneintragung aus. Entscheidend ist der Anmeldetag.

Besteht zwischen zwei Marken Verwechslungsgefahr, dann kann der Inhaber der älteren Marke zum einen gegen jüngere Markenanmeldungen und Markeneintragungen vorgehen und diese löschen lassen und außerdem die Nutzung der jüngeren Marke im Rechtsverkehr untersagen.

Das Vorgehen gegen jüngere Marken ist für den Markeninhaber Pflicht, will er die Kennzeichnungskraft seiner Marke erhalten und er der Verwässerung seiner Marke vorbeugen.

Achtung: Möchten Sie einen Widerspruch gegen eine jüngere Markenanmeldung erheben? Achten Sie bitte auf die dreimonatige Widerspruchsfrist und beauftragen Sie uns rechtzeitig. Um Widerspruchsfristen gegen jüngere Marken nicht zu versäumen, kann eine Markenüberwachung sinnvoll sein. Fragen Sie uns – wir sind erfahrene Fachanwälte.

Verteidigung gegen markenrechtliche Ansprüche Dritter

1. Abwehr von Abmahnungen

Wir sind auf Abmahnungen aus Marken und anderen Kennzeichenrechten (z.B. Unternehmenskennzeichen oder geschützten Namen) spezialisiert. Wir haben bereits hunderte Abmahnfälle betreut und beraten unseren abgemahnten Mandanten im Hinblick auf die beste Verteidigungsstrategie und begleiten anwaltlich auch etwaige notwendige Folgeverfahren.

Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung, ein rechtsverletzendes Verhalten (z.B. eine Markenverletzung) in Zukunft zu unterlassen. In aller Regel wird mit einer Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen einer bestimmten Frist verlangt. Sehr häufig werden daneben Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie die Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Wir prüfen Abmahnungen von Gegnern zunächst hinsichtlich ihrer Berechtigung. Abmahnungen können aus verschiedenen Gründen unberechtigt sein, so

  • wenn überhaupt keine Markenverletzung vorliegt,
  • unser Mandant für die Markenverletzung überhaupt nicht verantwortlich ist,
  • der Abmahnende gar nicht der materiell Berechtigte an der Marke ist,
  • formelle Anforderungen an eine Abmahnung nicht eingehalten wurden oder
  • die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist.


Nach der Prüfung der Abmahnung beraten wir Sie hinsichtlich der besten Vorgehensweise. Manchmal ist die Hinterlegung einer Schutzschrift ratsam (dazu sogleich mehr). Manchmal kann es auch ratsam sein, eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben und/oder mit dem Gegner in Vergleichsverhandlungen zu treten.

Wir beraten Sie natürlich auch zur möglicherweise notwendigen Änderungen Ihrer Angebote und Entfernung von Markenverstößen.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Dann gilt es Folgendes zu beachten:

  • Lassen Sie nicht die gesetzten Fristen versäumen. Es drohen sonst kostspielige Gerichtsverfahren. Wenden Sie sich vorher an uns. Häufig können wir auch Fristverlängerungen erreichen.
  • Nehmen Sie nicht auf eigene Faust Kontakt mit der Gegenseite auf. Es besteht die Gefahr, dass Sie der Gegenseite Informationen geben, die nachteilig für Sie sind.
  • Unterzeichen Sie nicht ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung. Unterzeichnete Unterlassungserklärungen haben weitreichende Konsequenzen. Über diese sollten Sie sich zuerst von uns aufklären lassen. Außerdem sind Unterlassungserklärungen, die der Gegner vorformuliert hat, häufig zu weitgehend.
  • Lassen Sie sich rechtzeitig von unseren erfahrenen Markenanwälten beraten. Abmahnungen aus Markenrechten gehören in fachlich spezialisierte Hände.

2. Hinterlegung von Schutzschriften zur Vermeidung einstweiliger Verfügungen

Im Markenrecht wird sehr häufig mit einstweiligen Verfügungen (§ 935 ZPO) gearbeitet, um zügig vorläufige gerichtliche Verbote zu erreichen. Einstweilige Verfügungen können für den Anspruchsgegner sehr schmerzhaft sein, weil er sich sofort an ein dort ausgesprochenes Verbot halten muss und das beanstandete Zeichen nicht mehr nutzen darf. Dies kann dazu führen, dass Angebote gelöscht oder Produkte umgehend zurückgerufen werden müssen. Verstöße gegen einstweilige Verfügungen können mit empfindlichen Ordnungsgeldern bis zu 250.000,- € je Verstoß (vgl. § 890 ZPO) geahndet werden.

Um dem Erlass einstweiligen Verfügung vorzubeugen, gibt es die Möglichkeit der Hinterlegung einer Schutzschrift im zentralen Schutzschriftenregister (§ 945a ZPO). Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete einstweilige Verfügungsanträge. Erhält ein Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, muss es prüfen, ob eine Schutzschrift dazu hinterlegt wurde und diese dann auch berücksichtigen. Das Ziel einer Schutzschrift sollte sein, dass ein Verfügungsantrag abgelehnt oder zumindest dem Anspruchsgegner dazu weiteres rechtliches Gehör gewährt wird.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder sonst Gründe anzunehmen, dass eine einstweilige Verfügung wegen einer behaupteten Markenverletzung gegen Sie ergehen könnte? Lassen Sie uns den Sachverhalt und die Rechtslage prüfen und wir entscheiden gemeinsam, ob die Hinterlegung einer Schutzschrift sinnvoll oder sogar geboten ist. Wir haben als erfahrende Markenrechtsanwälte schon eine Vielzahl von Schutzschriften für unsere Mandanten  hinterlegt und konnten so einstweilige Verfügungen abwehren.

3. Verteidigung in einstweiligen Verfügungsverfahren

Einstweilige Verfügungsverfahren um Unterlassungsansprüche wegen vermeintlichen Markenrechtsverletzungen sind sehr häufig. Für den Markenrechtsinhaber besteht nämlich der Vorteil, dass er sehr schnell, in der Regel innerhalb von wenigen Wochen, ein gerichtliches Verbot erreichen kann. Für den Abgemahnten und Anspruchsgegner ist diese Gefahr erheblich, denn an einstweilige Verfügungen muss man sich sofort halten und riskiert sonst schmerzhafte Ordnungsgelder bis zu 250.000,- € je Verstoß. Die gesetzlich erforderliche Eilbedürftigkeit für ein Verfügungsverfahren wird im Markenrecht vermutet (§ 140 Abs. 3 MarkenG), so genannte Dringlichkeitsvermutung. Dies macht das vorläufige gerichtliche Eilverfahren für Markeninhaber sehr attraktiv.

Wir verteidigen Sie in einstweiligen Verfügungsverfahren, fertigen insbesondere Verteidigungsschriftsätze oder legen Widerspruch (§ 924 ZPO) gegen eine bereits ergangene einstweilige Verfügung ein. Wir nehmen an mündlichen Verhandlungen teil und gehen auch in Berufung, sollte dies zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung erforderlichen sein. Wir haben als langjährig tätige Rechtsanwälte für Markenrecht große Erfahrung in der Verteidigung in einstweiligen Verfügungsverfahren.

4. Verteidigung gegen Klagen wegen Markenrechtsverletzungen

In Markenrechtsklageverfahren wird zumeist gestritten über Unterlassungsansprüche (§ 14 Abs. 5 MarkenG und/oder Art. 9 Abs. 2 UMV), und/oder Auskunft sowie Schadensersatz  (§ 19 MarkenG – Auskunft, § 14 Abs. 6 MarkenG – Schadensersatz) und/oder über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für Abmahnungen.

Klagen um Markenrechte sind für die beklagte Partei nicht selten existenziell, weil das eigene Geschäftsmodell auf dem Spiel steht und hohe Geldansprüche drohen. Eine fundierte und praxisorientierte anwaltliche Beratung sowie eine engagierte und taktisch clevere Verteidigung sind unerlässlich, um als beklagte Partei in Markenrechtsklageverfahren zu bestehen.

Wichtig: Haben Sie eine Klage aus Markenrechten erhalten? Versäumen Sie nicht die gesetzten Fristen (insbesondere: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft, § 276 Abs. 1 ZPO, Frist zur Klageerwiderung, § 277 ZPO). Sonst droht ein Prozessverlust. Wir sind langjährig auf die Führung von Markenrechtsprozessen spezialisierte Rechtsanwälte. Wir beraten und verteidigen Sie.

5. Führung von Vergleichsverhandlungen

Weil gerichtliche Streitigkeiten um Markenrechte häufig langwierig und teuer sind, werden Markenrechtskonflikte sehr häufig auch in außergerichtlichen oder gerichtlichen Einigungen erledigt.

Wir prüfen in jedem Verfahrensstadium für Sie, ob die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite sinnvoll ist. Entscheiden wir uns zusammen zu Vergleichsgesprächen, verhandeln wir fair, aber hart mit dem Gegner und loten aus, ob eine Einigung für Sie die beste Lösung sein kann.

Nach Abmahnungen lassen sich häufig Schadensersatz und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die der Markeninhaber geltend macht, „drücken“, sofern eine Unterlassungserklärung für die beanstandete Zeichennutzung abgegeben wird. Allerdings sollte eine Unterlassungserklärung nie vorschnell abgegeben werden, nur um etwas Geld einzusparen. Eine Unterlassungserklärung kann weitreichende Folgen für das eigene Geschäft haben. Lassen Sie sich von uns beraten und wir prüfen gemeinsam, ob und wie eine Einigung von Vorteil für Sie und Ihr Unternehmen sein kann.

6. Verteidigung gegen Widersprüche und Löschungsanträge

Häufig werden Markenanmeldungen und bereits eingetragene Marken von Inhabern vermeintlich besserer (älterer) Kennzeichenrechte oder missliebigen Mitbewerbern angegriffen.

Gegen Ihre Markenanmeldungen können Inhaber von älteren Rechten innerhalb von drei Monaten Widerspruch einlegen. Ferner haben Dritte die Möglichkeit Löschungsanträge aus diversen Gründen (Schutzunfähigkeit Ihrer Marke, Verfall) zu stellen.

Wir verteidigen Sie gegen Angriffe auf Ihre Marken insbesondere:

  • in Widerspruchsverfahren, initiiert durch Inhaber älterer Kennzeichenrechte (vgl. § 42 MarkenG, Art. 46 UMV),
  • wenn Ihre Marke durch einen Antrag auf Nichtigerklärung wegen absoluter Schutzhindernisse angegriffen ist, den jedermann stellen kann (vgl. § 50 MarkenG, Art. 59 UMV,
  • in Nichtigkeitsverfahren wegen relativer Schutzhindernisse, die von Inhabern älterer Kennzeichenrechte werden können (vgl. § 51 MarkenG, Art. 60 UMV),
  • in Verfallsverfahren gegen Marken, die nicht benutzt wurden (§ 49 MarkenG, Art. 58 UMV),
  • in Beschwerde- und Berufungsverfahren gegen vorinstanzliche Entscheidungen der Markenämter zum Bundespatentgericht oder dem EuG (Gericht der Europäischen Union).


Wir haben als Markenanwälte bereits eine Vielzahl von behördlichen Markenverfahren erfolgreich für unsere Mandanten geführt. Lassen Sie sich von uns beraten und vertreten.

Markenentwicklung – Markenrecherche und Markenanmeldung

1. Beratung zur Markenentwicklung und Markenform (Schutzrechtsstrategie)

Die möglichst frühe Beratung zum Markenrecht durch Markenanwälte ist sinnvoll, und zwar schon bevor eine Marke nach Marketinggesichtspunkten entwickelt wird. Wir beraten zur richtigem Markenform und Schutzfähigkeit. Wir klären über Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherchen auf, die Sie selbst durchführen können, um Markenkollisionen möglichst aus dem Weg zu gehen. Wir besprechen auch das richtige Schutzgebiet mit Ihnen.

Marken können vielfältige Formen haben, solange die konkrete Marke gesetzlich schutzfähig ist. Das Gesetz nennt insbesondere Wörter, Abbildungen, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen und auch Farben an sich als mögliche Marken (§ 3 Abs. 1 MarkenG und auch Art. 4 UMV). Schutzfähig bedeutet dabei insbesondere unterscheidungskräftig und nicht beschreibend (dazu auch: Prüfung der Schutz- und Eintragungsfähigkeit Ihrer Marke). Die mit Abstand häufigsten Marken sind Wortmarken, gefolgt von Bildmarken oder Wort/Bildmarken (einer Kombination von beidem).

Die richtige Wahl des Schutzgebiets und damit auch die Art und Anzahl der einzutragenden Marken ist elementar, damit Sie Ihre Marke später auch erfolgreich gegen Markenverletzer durchsetzen können. Grundsätzlich sollten Sie Ihre Marke immer dort schützen, wo Sie darunter auch Ihre Waren und Dienstleistungen anbieten. Die Mehrheit unserer Mandanten lässt sich eine deutsche Marke oder eine Unionsmarke (mit Schutz in der gesamten EU) eintragen. Möglich sind aber auch einzelne nationale Marken in den Märkten, in denen Sie aktiv sein wollen. Wir klären Sie hier gern über Chancen, Risiken und Kosten auf, um so eine für Ihre geschäftlichen Bedürfnisse optimale Schutzrechtsstrategie zu etablieren.

2. Prüfung der Schutz- und Eintragungsfähigkeit Ihrer Marke

Haben Sie Ihr Zeichen bereits entwickelt, prüfen wir gern die Schutz- und Eintragungsfähigkeit Ihrer Marke. Längst nicht alle Marken werden von den Markenämtern auch eingetragen. Es erfolgt nach der Anmeldung eine strenge Prüfung der Eintragungsfähigkeit durch den zuständigen Prüfer, um das Markenregister möglichst von unzulässigen Zeichen freizuhalten (Eintragungsablehnung bei absoluten Schutzhindernissen). Mit einer präventiven Beratung können hier unnötige Zurückweisungskosten vermieden werden.

Die wesentlichen Voraussetzungen der Schutz- und Eintragungsfähigkeit sind in den §§ 3, 8 MarkenG (deutsche Marke) bzw. Art. 7 UMV (Unionsmarke) geregelt. Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehört die Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft meint die konkrete Eignung des Zeichens, als Marke die Waren und Dienstleistungen von denen anderer Marktteilnehmer unterscheiden zu können. Dies ist unproblematisch bei Phantasiebezeichnungen der Fall. Keine Unterscheidungskraft besitzen aber z.B. rein beschreibende Zeichen, also solche die Waren und Dienstleistungen nach der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft u.a. beschreiben. An Ihnen besteht ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit.

Ein simples Beispiel: Der Begriff „Auto“ ist als Marke für Kraftfahrzeuge nicht schützbar, weil er diese Ware unmittelbar beschreibt und deshalb für alle Mitbewerber freizuhalten ist. Im Übrigen würde er von den Verbrauchern auch gar nicht als Marke erkannt werden (fehlende Unterscheidungskraft).

Das Thema der Schutz- und Eintragungsfähigkeit von Marken ist sehr komplex und geprägt von einer Vielzahl von Rechtsprechung. Wir sind als erfahrene Markenanwälte schnell in der Lage, Ihr Zeichen darauf zu prüfen, ob es auch tatsächlich in das Markenregister eingetragen werden kann.

3. Identitätsrecherche nach älteren Kollisionszeichen (europa- und weltweit)

Es ist entscheidend zu untersuchen, ob Ihr Zeichen auch tatsächlich noch frei ist, es mithin nicht schon von Dritten als Marke geschützt wurde. Dies wird als relative Schutzfähigkeit der Marke bezeichnet. Wir führen zügig eine Identitätsrecherche in den maßgeblichen Markenregistern und auch über Google durch, um dies herauszufinden.

Wer eine Marke eintragen lässt, die bereits geschützt ist, riskiert einen Widerspruch und im Falle der Benutzung des Zeichens im Geschäftsverkehr auch eine Abmahnung.

Die Identitätsrecherche ist allerdings nur der erste wichtige Schritt, um die Rechtefreiheit Ihrer Marke zu ermitteln. Folgen sollte sodann eine Ähnlichkeitsrecherche:

4. Ähnlichkeitsrecherche nach älteren Kollisionszeichen (europa- und weltweit)

Nicht nur identische ältere Marken, sondern auch nur ähnliche ältere Schutzrechte (insbesondere Marken und Unternehmenskennzeichen) könnten mit Ihrer Markenidee kollidieren. In diesem Fall setzt sich stets das ältere Zeichen durch (so genanntes Prioritätsprinzip). Melden Sie eine kollisionsbegründende Marke an und benutzen diese sogar, droht ein Widerspruch im Markenanmeldeverfahren oder sogar eine Abmahnung durch den Rechtsinhaber des älteren Kennzeichens.

Aus diesem Grund empfehlen wir, angepasst an Ihr Budget für die Rechtsberatung, generell die Durchführung einer Ähnlichkeitsrecherche vor der Markenanmeldung und Benutzung. Mit einer Ähnlichkeitsrecherche können wir die Risiken einer Markenkollision ermitteln, indem wir ähnliche Zeichen herausfiltern und die Verwechslungsgefahr prüfen.

Dreh- und Angelpunkt bei der Prüfung der Kollisionsgefahren ist die so genannte Verwechslungsgefahr (vgl. § 14 MarkenG, § 42 MarkenG sowie Art. 8 UMV, Art. 9 UMV). Vereinfacht gesagt besteht Verwechslungsgefahr immer dann, wenn der angesprochene Verkehr auf Grund der Ähnlichkeit der Zeichen einerseits und der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen andererseits annehmen könnte, dass die Waren und Dienstleistungen aus dem gleichen Unternehmen (oder miteinander verbundenen Unternehmen) stammen könnten.

Ein simples Beispiel: Die Marke „BMV“ wäre im Bereich der Kraftfahrzeuge zu der berühmten Marke „BMW“ hochgradig ähnlich, so dass Verwechslungsgefahr bestehen würde. Die Markeninhaberin von „BMW“ könnte Eintragung der Marke „BMV“ sowie deren Benutzung im Rechtsverkehr untersagen.

Mit einer Ähnlichkeitsrecherche sollen die Kollisionsrisiken präventiv so ausgeschlossen werden, dass Ansprüche Dritter auf Grund von älteren Marken sowie ärgerliche Kosten eines notwendigen Rebrandings im Kollisionsfall vermieden werden.

5. Markenanmeldung (deutsche Marke, EU-Marke, IR-Marke)

Wir übernehmen das gesamte Verfahren der Markenanmeldung für Sie. Wir melden deutsche Marken beim DPMA, Unionsmarken beim EUIPO und über die WIPO auch internationale Marken (so genannte IR-Marken) an.

Die Anmeldung (Registrierung) Ihrer Marke folgt auf die Beratung zur Schutzrechtsstrategie und die Recherche nach älteren Kennzeichen (s.o.) und gliedert sich wie folgt:

  • gemeinsame Entwicklung einer Schutzrechtsstrategie mit Ihnen,
  • Prüfung Ihres Zeichens auf absolute Schutzhindernisse (bzw. die Prüfung der Schutz- und Eintragungsfähigkeit),
  • Entwurf eines passgenauen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (hier gilt die Devise: So viel wie nötig, aber so wenig wie möglich),
  • elektronische Anmeldung der Marke, ggf. Verauslagung der Anmeldegebühren (auf Wunsch Antrag auf ein beschleunigtes Anmeldeverfahren),
  • Überwachung des Anmeldeverfahrens sowie ggfs. Schriftverkehr mit dem Markenamt bis zur Eintragung,
  • Archivierung der Markenurkunde in Kopie (die Originale versenden wir an unsere Mandanten).


Nach der Eintragung der Marke sind wir als Ihre Markenvertreter in den Markenregistern eingetragen. So können Dritte sofort sehen, dass Sie bei der Markenanmeldung durch einen Markenanwalt begleitet waren. Fristen für die Einzahlung von Verlängerungsgebühren Ihrer Marken haben wir dabei automatisch im Blick.

6. Korrespondenz mit den Markenämtern

Wie zuvor bereits angesprochen, übernehmen wir im Anmeldeverfahren die gesamte Korrespondenz mit den zuständigen Markenämtern (DPMA, EUIPO oder WIPO) in deutscher und englischer Sprache.

Wir prüfen und besprechen mit Ihnen insbesondere Beanstandungen der Anmeldung (z.B. wegen formeller Fehler), Zurückweisungsbescheide (z.B. solche wegen vermeintlich mangelnder Schutzfähigkeit der Marke) oder Benachrichtigungen über Widersprüche. Für alle denkbaren Reaktionen der Markenämter finden wir mit Ihnen zusammen die richtige Antwort.

7. Führung von Amts- und Gerichtsverfahren zur Markeneintragung (z.B. Beschwerde- und Widerspruchsverfahren)

Wir führen die erforderlichen Amts- und Gerichtsverfahren um Markenanmeldungen und Markeneintragungen für Sie. Es gibt eine Vielzahl möglicher Verfahren vor den Markenämtern und Markengerichten. Zum einen betreffen die Verfahren Markenanmeldungen, deren Eintragung die Markenämter wegen formeller oder materieller Mängel zurückweisen. Gegen diese Zurückweisungen können Sie sich wehren. Zum anderen gibt es kontradiktorische Verfahren, in denen Dritte die Nichtigerklärung und/oder Löschung einer Marke beantragen. Wir vertreten Beteiligte insbesondere:

  • in Widerspruchsverfahren, die Inhaber älterer Rechte einleiten (vgl. § 42 MarkenG, Art. 46 UMV),
  • bei Anträgen auf Nichtigerklärungen von Marken wegen absoluter Schutzhindernisse, die von jedermann gestellt werden können (vgl. § 50 MarkenG, Art. 59 UMV,
  • bei Anträgen auf Nichtigerklärungen von Marken wegen relativer Schutzhindernisse, die von Inhabern älterer Rechte gestellt werden können (vgl. § 51 MarkenG, Art. 60 UMV),
  • bei Anträgen auf Erklärung des Verfalls für Marken, die nicht benutzt wurden, die von jedermann gestellt werden können (§ 49 MarkenG, Art. 58 UMV),
  • in Beschwerde- und Berufungsverfahren gegen vorinstanzliche Entscheidungen der Markenämter zum Bundespatentgericht oder dem EuG (Gericht der Europäischen Union).


Wir setzen uns als Rechtsanwälte im Markenrecht sowohl für die Rechte der Inhaber angegriffener Marken als auch die Interessen der Antragsteller ein, die eine Nichtigerklärung und Löschung einer Drittmarke erreichen wollen.

Achtung: Möchten Sie einen Widerspruch gegen eine jüngere Markenanmeldung erheben? Achten Sie bitte auf die dreimonatige Widerspruchsfrist und beauftragen Sie uns rechtzeitig.

8. Durchführung von Markenübertragungen

Wir pflegen Ihr Markenportfolio. Insbesondere führen wir Markenübertragungen durch, indem wir die passenden Verträge verhandeln, erstellen und den Rechtsübergang im Markenregister eintragen lassen.

Daneben aktualisieren wir Unternehmensdaten im Markenregister, verlängern den Markenschutz und wandeln Marken im Bedarfsfall um.

9. Erstellung von Lizenzverträgen

Das Markenrecht kann grundsätzlich frei lizensiert werden und davon machen viele Markeninhaber auch Gebrauch. Mit einer Lizenz kann Dritten ein entgeltliches oder unentgeltliches Nutzungsrecht eingeräumt werden. Häufig kommen Lizenzvereinbarungen z.B. innerhalb von Franchise-Modellen oder aus steuerlichen Gründen vor, wenn das Eigentumsrecht an der Marke und das operative Geschäft auseinanderfallen sollen. Zu den wesentlichen Inhalten eines Lizenzvertrages sollten folgende Regelungen gehören:

  • Art und Umfang des Nutzungsrechts (einfache Lizenz, ausschließliche Lizenz),
  • Lizenzort und Lizenzdauer,
  • Vergütung (Lizenzgebühr),
  • Kündigungsmöglichkeiten,
  • Nichtangriffspakt und Verhalten der Vertragsparteien im Falle von Markenverletzungen Dritter.


Wir beraten Sie als Markenanwälte im Hinblick auf Sinn und Zweckmäßigkeit eines Lizenzvertrages, dessen Inhalte und verhandeln diese mit dem potentiellen Vertragspartner.