Markenrechtsverletzungen auf Amazon: Wie Sie sich als Markeninhaber effektiv schützen und wann Amazon haftet
Amazon: Verkaufsplattform und rechtliches Risiko zugleich
Ein Beitrag von Dr. Norman Dauskardt
Amazon ist für Markeninhaber Chance und Risiko in einem. Zwar bietet die Plattform enorme Reichweite, doch gerade durch Drittanbieter geraten viele Unternehmen unter Druck: Immer wieder tauchen gefälschte oder irreführende Angebote auf, die den eigenen Produkten zum Verwechseln ähneln.
Die Verwechslungsgefahr führt nicht selten zu einem Imageschaden, sondern stellt auch oft eine Markenrechtsverletzung dar. Besonders kritisch wird es, wenn Anbieter aus dem Ausland agieren – schwer greifbar, aber dennoch geschäftsschädigend. Die Kernfrage lautet: Wann ist Amazon selbst rechtlich verantwortlich?
- Typische Formen von Markenrechtsverletzungen auf Amazon
- Wann haftet Amazon als Unternehmen?
- Amazon und der Digital Service Act
- Aktuelle Urteile: Wie hat die Rechtsprechung über Markenrechtsverletzungen durch Amazon entschieden?
- Was können Markeninhaber tun?
- Fazit: Amazon kann für Markenverstöße haften
- Unsere anwaltlichen Leistungen im Markenrechtsschutz
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Telefon: 030 36 41 41 90
E-Mail: kontakt@abd-partner.de
Weitere Beiträge von
Dr. Norman Dauskardt:
1. Typische Formen von Markenrechtsverletzungen auf Amazon
Markenrechtsverstöße auf Amazon finden täglich statt. Diese Konstellationen sind besonders häufig:
- Produktfälschungen: Drittanbieter bieten Imitate mit identischem oder ähnlichem Markennamen an. Kunden greifen dann oft zur günstigeren Variante, weshalb ein Umsatzverlust für das eigene Produkt droht, möglicherweise ein Imageschaden entsteht und der Kunde schlussendlich verwirrt ist.
- Missbrauch bestehender Angebote: Fremde Anbieter klinken sich in ein echtes Markenangebot ein. Dies ist möglich, da Amazon erlaubt, dass mehrere Händler unter der gemeinsamen Produktseite (ASIN) verkaufen. Das hat zur Folge, dass nicht nur ein fremder Anbieter unter Ihrer Marke ein anderes, evtl. qualitativ schlechteres Produkt vertreibt, sondern das eigene Produkt auch an Wert und Glaubwürdigkeit verliert. Denn falls es negative Bewertungen gibt, trifft das Ihr Markenimage.
- Illegale Nutzung von Markennamen: In Produkttiteln oder Beschreibungen werden geschützte Marken ohne Erlaubnis verwendet. Nicht nur liegt dadurch oft ein klarer Markenverstoß vor, sondern es entsteht auch der Eindruck, dass das andere Produkt mit ihrer Marke verbunden sei.
- Problematische Amazon-Vorschläge: Selbst automatische Empfehlungen können rechtswidrige Inhalte enthalten. Soweit Produktempfehlungen oder Suchergebnisse falsche Markenzuordnungen beinhalten, kann das zu Markenrechtsverletzungen führen.
2. Wann haftet Amazon als Unternehmen?
Amazon haftet als Eigenhändler
Amazon tritt als Eigenhändler auf, soweit es ein Produkt direkt verkauft. Das ist insbesondere der Fall, soweit das Produkt mit dem Zusatz „Verkauf durch Amazon“ angeboten wird oder ein Verkauf einer Amazon-Eigenmarke vorliegt. In einem solchen Fall haftet das die Plattform vollumfänglich. Dies zeigt der Fall um die rote Schuhsohle: Im EuGH-Urteil vom 22.12.2022 (C-148/21 und C-184/21) wurde Amazon im sogenannten Louboutin-Fall zur Verantwortung gezogen. Es ging dabei um den Verkauf von Schuhen mit charakteristischer roter Sohle – einem eingetragenen Markenzeichen von Louboutin – durch Drittanbieter über die Amazon-Plattform. Obwohl Amazon die Produkte nicht selbst verkauft hatte, urteilte der EuGH: Amazon haftet direkt. Grund dafür war, dass die Nutzer nicht klar erkennen konnten, dass die Produkte von Dritten stammten. Das ist laut EuGH der Fall, wenn Amazon eigene Produkte und Angebote von Drittanbietern einheitlich präsentiert und sein eigenes Logo anzeigt. Für den Verbraucher entstehe durch die Darstellung der Angebote den Eindruck, sie stammten von Amazon selbst. Genau dieser Umstand führe zur rechtlichen Eigen-Verantwortung.Amazon haftet als Plattformbetreiber
Amazon haftet auch für seine Rolle als Plattform. Wenn Dritte Produkte über Amazon verkaufen, ist Amazon als Plattform grundsätzlich nur Vermittler. Doch: Kennt Amazon die Verletzung und unternimmt nichts, kann das Unternehmen haftbar gemacht werden. Dies wird auch als sog. Störerhaftung bezeichnet. Ein Beispiel dafür sind pflanzliche Produkte wie „Sojamilch“ oder „Hafermilch“, die von Drittanbietern auf Amazon angeboten werden. Obwohl sie rein pflanzlich sind, dürfen sie laut EU-Recht (Art. 78 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013) nicht als „Milch“ bezeichnet werden. Wird Amazon auf solche Verstöße hingewiesen, muss das Unternehmen nicht nur reagieren, sondern künftig auch ähnliche Rechtsverletzungen eigenständig verhindern, entschied das OLG Frankfurt am 21.12.2023 (Az. 6 U 154/22). Amazon haftet also auch als Marktplatzbetreiber.3. Amazon und der Digital Services Act (DSA)
Amazon muss danach:
- Meldemöglichkeiten für illegale Inhalte anbieten (Art. 16 DSA): Amazon muss ein System anbieten, über das Nutzer und Rechteinhaber rechtswidrige Inhalte schnell und unkompliziert melden können. Die Meldemöglichkeiten müssen dabei zugänglich, verständlich und benutzerfreundlich gestaltet sein. Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass Betroffene Rechtsverstöße schnell und einfach melden können.
- Schnell auf Hinweise reagieren (Art. 17 DSA): Wurde Amazon auf eine Rechtsverletzung hingewiesen, muss das Unternehmen den Vorfall zügig prüfen und – sofern der Hinweis berechtigt ist – die betroffenen Inhalte entfernen oder sperren. Durch die Vorschrift wird eine schnelle Reaktion und Prüfung der Angelegenheit durch die Plattform verlangt.
- Transparenzberichte veröffentlichen (Art. 42 DSA): Amazon muss der Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden (wie in Deutschland als Digital Services Coordinator – DSC das Bundesamt für Justiz und die EU-Kommission als VLOPs) regelmäßig mitteilen, wie viele Inhalte gemeldet und entfernt wurden und welche Maßnahmen gegen illegale Inhalte getroffen wurden.
Und bei Pflichtverletzungen?
Bei einem Verstoß durch Amazon gegen die Pflichten des Digital Services Act (DSA) kann die EU-Kommission Maßnahmen in Form von Sanktionen erlassen (Art. 52 DSA).4. Aktuelle Urteile – wie hat die Rechtsprechung über Markenrechtsverletzungen durch Amazon entschieden?
Neben der Louboutin- Angelegenheit (EuGH, 22.12.2022, C-148/21 und C-184/21) und dem Soja-Erzeugnis- Fall (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.12.2023, Az. 6 U 154/22) gibt es weitere Entscheidungen, in denen Amazon zur Verantwortung gezogen wurde:
- BGH- Urteil vom 25.07.2019 ( I ZR 29/18 – Ortlieb II): In diesem Fall schaltete Amazon Google Ads, in denen geschützte Markennamen wie „Ortlieb“ verwendet wurden, ohne dass die beworbenen Produkte vom Markeninhaber stammten. Der Bundesgerichtshof entschied, dass Amazon für solche irreführenden Werbeanzeigen haftet und untersagte die Verwendung von Markennamen in Google Ads ohne Zustimmung des Markeninhabers.
- LG München I, Urteil vom 20.02.2019 ( 37 O 5140/18): Ein Drittanbieter verwendete auf Amazon ohne Erlaubnis Produktfotos eines Herstellers von Sport- und Freizeitrucksäcken. Das Gericht entschied, dass Amazon für die Urheberrechtsverletzung haftet, da die Plattform die Fotos auch für eigene Angebote nutzte. Amazon wurde zur Unterlassung und Schadensersatz verurteilt.
5. Was können Sie als Markeninhaber tun?
- Amazon Brand Registry: Soweit Ihre Marke offiziell registriert ist, können Sie sie bei Amazon hinterlegen. Dadurch kann die Durchsetzung Ihrer Rechte durch beispielsweise eine bevorzugte Prüfung von Beschwerden erleichtert werden.
- Verstöße gegen Markenrecht melden: In einem von Amazon angebotenen „Notice & Takedown“-Verfahren, kann gegen einzelne Listings vorgegangen werden.
- Beweise sichern: Dokumentieren Sie jede Rechtsverletzung gründlich. Mit Aufzeichnungen wie Screenshots, Schriftwechsel, Angebots-URLs und Verkaufszahlen können im Streitfall entscheidend sein.
- Verkaufssperre erzielen: Amazon in Kenntnis setzen, um das rechtswidrige Angebot sperren zu lassen. Ein Rechtsanwalt kann helfen, Amazon rechtssicher über die Markenrechtsverletzung zu informieren und die Sperrung des Angebots durchzusetzen.
- Amazon abmahnen: Eine Abmahnung gegen Dritte oder Amazon selbst, kann ein wirksames Mittel sein, um die Rechtsverletzung zu unterbinden. Die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts kann dabei hilfreich sein, um Formfehler zu vermeiden und juristisch sicher vorzugehen.
- Einstweilige Verfügung: Eine einstweilige Verfügung kann schnellen gerichtlichen Schutz bei akuten Fällen gewährleisten (Frist: i. d. R. 1 Monat ab Kenntnis). Auch hier ist es oft sinnvoll, anwaltlichen Rat einzuholen, um die Erfolgsaussichten optimal zu nutzen.
6. Fazit: Amazon kann für Markenrechtsverstöße haften
7. Unsere anwaltlichen Leistungen im Markenrechtsschutz
Als erfahrene Rechtsanwälte im gewerblichen Rechtsschutz wissen wir, wie entscheidend der Schutz der Marke für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens ist. Insbesondere auf großen Online- Plattformen wie Amazon ist es wichtig diesen Schutz und Ihr Recht durchzusetzen.
Sollten Sie oder Ihr Unternehmen betroffen sein, etwa weil:
- Ihre Marke auf Amazon verletzt wird,
- ein anderer Händler unter Ihrer ASIN ein minderwertiges Produkt vertreibt,
- Ihr geschützter Markenname in Produkttiteln, Beschreibungen, Listings oder Anzeigen ohne Ihre Zustimmung verwendet wird, oder
- Sie allgemein den Eindruck haben, dass Ihre Markenrechte auf oder durch Amazon verletzt werden
prüfen wir gern Ihre juristischen Möglichkeiten. Liegt eine Markenrechtsverletzung vor, unterstützen wir Sie schnell und gezielt: mit Abmahnungen, Unterlassungsforderungen und der gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Rechte.
Selbstverständlich sind wir auch für die andere Seite tätig:
Wenn Ihnen etwa eine Markenrechtsverletzung vorgeworfen wird, prüfen wir die Ansprüche sorgfältig und verteidigen Sie entschieden, z. B. gegen überzogene Abmahnungen oder Versuche, Sie unzulässig vom Wettbewerb auszuschließen.
Nutzen Sie gerne den direkten Kontakt zu unseren spezialisierten Anwälten für Markenrecht und Plattformhaftung. Wir bieten Ihnen gern ein unverbindliches und kostenloses Erstgespräch über Ihr Anliegen an und beraten Sie und Ihr Unternehmen in Berlin, bundes- und europaweit.
Rufen Sie uns jetzt unter der Rufnummer 030 36 41 41 90 an, schreiben Sie uns eine E-Mail an kontakt@abd-partner.de oder nutzen Sie direkt unser Kontaktformular!