Ihr Mitbewerber nutzt unlautere vergleichende Werbung?
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen .
So gehen Sie vor – unser Service im Überblick
Unfaire vergleichende Werbung kann Ihre Marke herabsetzen und den Markt zu Ihren Ungunsten verzerren. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen und unlauteren Praktiken ein Ende zu setzen.
1. Individuelle Prüfung der Vergleichswerbung Vergleichende Werbung ist nach § 6 UWG grundsätzlich erlaubt, wird aber unlauter, sobald bestimmte Kriterien nicht erfüllt sind. Wir analysieren die Werbeaussagen Ihrer Mitbewerber präzise nach den rechtlichen Vorgaben.
- Irreführung und Herabsetzung: Der Vergleich darf nicht irreführend sein und die Waren, Dienstleistungen oder die Person des Mitbewerbers nicht herabsetzen oder verunglimpfen. Ein lächelnder Waschbär, der die Unternehmensfarbe eines Konkurrenten übersprüht, wurde beispielsweise als aggressive und plumpe Maßnahme gewertet, die den Mitbewerber dem Spott und der Lächerlichkeit preisgibt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.2014 – 6 U 199/13).
- Objektivität und Nachprüfbarkeit: Der Vergleich muss sich auf wesentliche, relevante und nachprüfbare Eigenschaften oder den Preis beziehen. Subjektive Werturteile wie “schmeckt besser” sind nicht nachprüfbar und daher unzulässig.
- Gleicher Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung: Es dürfen nur Produkte oder Dienstleistungen verglichen werden, die den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung haben.
- Keine Ausnutzung des Rufs: Vergleichende Werbung darf den Ruf eines Mitbewerbers nicht in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen. Die unzulässige Darstellung einer Ware als Imitation oder Nachahmung ist ebenfalls verboten.
- Keine Verwechslungsgefahr: Die Werbung muss klarstellen, welches Produkt beworben und welches verglichen wird, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.
2. Aktive Rechtsdurchsetzung Stellen wir bei unserer Prüfung einen Wettbewerbsverstoß fest, leiten wir die notwendigen Schritte ein, um diesen zu beenden und Ihre Ansprüche durchzusetzen.
- Abmahnung: Wir mahnen den Mitbewerber ab und fordern ihn auf, das beanstandete Verhalten sofort zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
- Einstweilige Verfügung: Bei besonderer Dringlichkeit oder wenn der Mitbewerber auf die Abmahnung nicht reagiert, beantragen wir beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung, um die unlautere Werbung schnellstmöglich zu stoppen.
- Schadensersatzansprüche: In schwerwiegenden Fällen können wir auch Schadensersatzansprüche für die durch die unlautere Werbung entstandenen Verluste geltend machen.
3. Langfristige Absicherung Unser Ziel ist es, Ihnen einen nachhaltigen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Wir beraten Sie proaktiv zu Ihrer eigenen Werbepraxis, damit Sie selbst keine Abmahnungen riskieren und Ihre Marketingstrategien rechtssicher gestalten können.
Ihre Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Adwokat / Anwältin
Telefon: 030 36 41 41 90
E-Mail: kontakt@abd-partner.de
Unsere Expertise – Ihr Vorteil!
1. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Wettbewerbsrecht bieten wir Ihnen:
- Schnelles, rechtssicheres Handeln: Wettbewerbsverstöße erfordern entschlossenes Vorgehen. Wir setzen schnell und gezielt die nötigen Maßnahmen um.
- Umfangreiche Expertise: Wir haben hunderte Abmahnverfahren erfolgreich geführt und wissen genau, welche Schritte nötig sind, um Ihren Fall erfolgreich zu lösen.
- Transparente Kostenstruktur: Wir arbeiten mit klaren Vergütungsmodellen, sodass Sie jederzeit die volle Kostenkontrolle haben.
Fazit: Handeln Sie jetzt – Wettbewerbsverstöße nicht hinnehmen!
Lassen Sie sich nicht von unfairen Wettbewerbern den Erfolg nehmen. Mit unserer Expertise im Wettbewerbsrecht setzen wir Ihre Ansprüche schnell und effizient durch. Ob Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Hauptsacheverfahren – wir schützen Ihre Interessen.
Kontaktieren Sie uns jetzt für eine kostenlose Ersteinschätzung!