Fairer Wett­bewerb? Dafür kämpfen wir!

Der freie Wettbewerb ist der Taktgeber unserer Wirtschaft. Es gibt allerdings Spielregeln, an die sich jeder halten muss und sollte. Diese Spielregeln kennen wir. Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz sind wir im Wettbewerbsrecht spezialisiert. Wir haben in über 10 Jahren Praxiserfahrung hunderte von wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten für unsere Mandantinnen und Mandanten erfolgreich betreut. Wir beraten individuell und höchstpersönlich, berücksichtigen Ihre kaufmännischen Bedürfnisse und geben stets konkrete Handlungsempfehlungen.

Haben Sie eine Abmahnung von einem Mitbewerber oder gar einem Verbraucher- oder Wirtschaftsverband erhalten? Wir prüfen die Berechtigung der Abmahnung im Wettbewerbsrecht und verteidigen Sie in allen Verfahrensinstanzen. Natürlich untersuchen wir auch die Auftritte Ihrer Mitbewerber und setzen den fairen Wettbewerb mit Abmahnungen durch, wenn dies erforderlich wird. Und schließlich prüfen wir auch Ihre Geschäftsauftritte und Werbekampagnen auf die Vereinbarkeit mit den wettbewerbsrechtlichen Regeln.

Nutzen Sie den direkten Kontakt zu unseren erfahrenen Rechtsanwälten für das Wettbewerbsrecht. Wir bieten Ihnen gern ein unverbindliches und kostenloses Erstgespräch über Ihr Anliegen an und beraten Sie und Ihr Unternehmen bundes- und europaweit.

Rufen Sie uns jetzt unter der Rufnummer 030 36 41 41 90 an oder schreiben uns gern eine E-Mail an kontakt@abd-partner.de.

Was wir können:

Ihre Ansprechpartner freuen sich auf Sie:

Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

1. Abwehr von Abmahnungen (UWG)

Nahezu jeder Unternehmer (vor allem im Online-Bereich) war schon mit einer Abmahnung von einem Mitbewerber oder einem Verband wegen vermeintlich wettbewerbswidrigen Verhaltens konfrontiert. Abmahnungen dienen im Bereich des Wettbewerbsrechts zur Regulierung des Marktverhaltens und zur außergerichtlichen Lösung von Konflikten unter Wirtschaftsteilnehmern; bei allem Ärger, den sie verursachen, sind sie daher ein wichtiges Instrument unserer Rechtsordnung.

Den lauteren (fairen) Wettbewerb regeln in Deutschland vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diese schreiben den Marktteilnehmern eine Vielzahl von Verhaltensnormen vor, um lauteren Wettbewerb zu gewährleisten. Um nur einige zu nennen: Verbot der Irreführung von Verbrauchern (§ 5 UWG), Verbot des Vorenthaltens wesentlicher Informationen (§ 5a UWG), Rechtsbruch (§ 3a UWG), Verbot der gezielten Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 Abs. 4 UWG), Boykottverbot (§ 21 GWB). Hier alle Ge- und Verbote zu benennen, würde den Rahmen bei weitem sprengen.

Verstöße gegen die Regelungen des UWG (und auch, wenn auch weniger häufig, des GWB) werden in aller Regel mit Abmahnungen verfolgt. Eine Abmahnung ist die außergerichtliche Aufforderung zur zukünftigen Unterlassung eines rechtsverletzenden Verhaltens (z.B. eine Irreführung von Verbrauchern). Sie kann vornehmlich von Mitbewerbern und qualifizierten Wirtschaftsverbänden ausgesprochen werden. Fast immer wird mit einer Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen einer bestimmten Frist verlangt. Daneben können auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Ebenso stets wird die Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangt.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Dann gilt es Folgendes zu beachten:

  • Lassen Sie nicht die gesetzten Fristen versäumen. Es drohen sonst kostspielige Gerichtsverfahren. Wenden Sie sich vorher an uns. Häufig können wir auch Fristverlängerungen erreichen.
  • Nehmen Sie nicht auf eigene Faust Kontakt mit der Gegenseite auf. Es besteht die Gefahr, dass Sie der Gegenseite Informationen geben, die nachteilig für Sie sind.
  • Unterzeichen Sie nicht ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung. Unterzeichnete Unterlassungserklärungen haben weitreichende Konsequenzen. Über diese sollten Sie sich zuerst von uns aufklären lassen. Außerdem sind Unterlassungserklärungen, die der Gegner vorformuliert hat, häufig zu weitgehend.
  • Lassen Sie sich rechtzeitig von unseren erfahrenen Fachanwälten Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gehören in fachlich spezialisierte Hände.


Längst nicht jede Abmahnung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen Vorschriften des UWG ist berechtigt. Wir prüfen Abmahnungen von Gegnern zunächst hinsichtlich ihrer Berechtigung. Abmahnungen können aus verschiedenen Gründen unberechtigt sein, so

  • wenn überhaupt keine Wettbewerbsverletzung vorliegt,
  • unser Mandant für den vorgeworfenen Verstoß überhaupt nicht verantwortlich ist,
  • der Abmahnende gar nicht anspruchsberechtigt im Sinne von 8 Abs. 3 UWG ist,
  • formelle Anforderungen an eine Abmahnung nicht eingehalten wurden oder
  • die Abmahnung rechtsmissbräuchlich


Nach der Prüfung der Abmahnung beraten wir Sie hinsichtlich der besten Vorgehensweise. Manchmal ist die Hinterlegung einer Schutzschrift ratsam (dazu sogleich mehr). Manchmal kann es auch ratsam sein, eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben und/oder mit dem Gegner in Vergleichsverhandlungen zu treten.

Wir beraten Sie natürlich auch zu möglicherweise notwendigen Änderungen Ihrer Angebote, Webauftritte oder Produkte.

2. Hinterlegung von Schutzschriften zur Vorbeugung einstweiliger Verfügungen

Schutzschriften dienen der Verhinderung von einstweiligen Verfügungen gegen unsere Mandanten. Einstweilige Verfügungen (§ 935 ZPO) sind eilige gerichtliche Entscheidungen, mit denen sehr schnell, in der Regel innerhalb von wenigen Wochen, gerichtliche Verbote erlangt werden können. Einstweilige Verfügungen können für den Abgemahnten und Anspruchsgegner weitreichende Konsequenzen haben. An ein dort ausgesprochenes Verbot muss man sich sofort halten, sonst riskiert man empfindliche Ordnungsgelder bis zu 250.000,- € je Verstoß (vgl. § 890 ZPO). Gerichtliche Eilverbote können dazu führen, dass man Werbung sofort einstellen muss, ein Produkt nicht mehr verkaufen darf bzw. Produkte oder Werbemedien sogar von gewerblichen Wiederverkäufern zurückrufen muss.

Weil dies mit nicht wiedergutzumachenden Konsequenzen für den zu Unrecht Abgemahnten verbunden sein kann, gibt es die Möglichkeit einer vorbeugenden Hinterlegung einer so genannten Schutzschrift im Schutzschriftenregister (§ 945a ZPO). Eine vor einem Verfügungsverbotsantrag eingereichte Schutzschrift muss das erkennende Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Mit einer gut begründeten Schutzschrift kann eine einstweilige Verfügung (wenigstens zunächst) verhindert werden und das Geschäft des Unternehmens wird einstweilen geschützt.

Wir haben als erfahrene Fachanwälte im gewerblichen Rechtsschutz schon eine Vielzahl von Schutzschriften für unsere Mandanten hinterlegt und konnten so einstweilige Verfügungen erfolgreich abwehren.

3. Verteidigung in gerichtlichen Eilverfahren (einstweilige Verfügung)

Einstweilige Verfügungsverfahren um die Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens sind sehr weit verbreitet. Für den Anspruchssteller, also einen Mitbewerber oder einen Verband (vgl. § 8 Abs. 3 UWG) besteht nämlich der Vorteil, dass er sehr schnell, in der Regel innerhalb von wenigen Tagen/Wochen, ein gerichtliches Verbot erreichen kann. Für den Abgemahnten und Anspruchsgegner ist diese Gefahr erheblich, denn an einstweilige Verfügungen muss man sich ohne weiteres halten und riskiert sonst hohe Ordnungsgelder bis zu 250.000,- € je Verstoß. Die gesetzlich erforderliche Eilbedürftigkeit für ein Verfügungsverfahren wird im Wettbewerbsrecht vermutet 12 Abs. 1 UWG), so genannte Dringlichkeitsvermutung. Dies macht das vorläufige gerichtliche Eilverfahren für Mitbewerber und abmahnbefugte Verbände sehr interessant.

Wir vertreten Ihre Interessen in einstweiligen Verfügungsverfahren, fertigen insbesondere Abwehrschriftsätze oder legen Widerspruch (§ 924 ZPO) gegen eine bereits ergangene Verbotsverfügung ein. Wir vertreten Sie in mündlichen Verhandlungen und ebenso im Berufungsverfahren, sollte dies zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung erforderlichen sein. Wir haben als langjährig tätige Rechtsanwälte im Wettbewerbsrecht viel Erfahrung in der Verteidigung in einstweiligen Verfügungsverfahren.

4. Verteidigung gegen Klagen wegen Wettbewerbsverletzungen

In wettbewerbsrechtlichen Klageverfahren wird zumeist über Unterlassungsansprüche (§ 8 Abs. 1 UWG), Auskunft und Schadensersatz (§ 9 UWG) und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für Abmahnungen (§ 13 Abs. 3 UWG) gestritten. Mittlerweile geht es aber auch immer häufiger um Gegenansprüche des zu Unrecht oder rechtsmissbräuchlich Abgemahnten, denn dieser kann die Kosten für seine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt ebenfalls erstattet verlangen (§ 8c Abs. 3 UWG).

Gerichtsverfahren im Wettbewerbsrecht sind für die beklagte Partei nicht selten existenziell, weil das eigene Geschäftsmodell auf dem Spiel stehen kann; dies trifft vor allem auf per se unzulässige (nicht verkehrsfähige) Produkte zu, aber auch auf unlautere Werbemaßnahmen, etwa Werbung mit Testergebnissen oder vergleichende Werbung . Aber: Nicht alles verboten, was andere verboten wissen wollen! Nicht wenige Mitbewerber und Verbände mussten sich schon wundern, was unsere Rechtsordnung erlaubt (und sogar fördert, denn Wettbewerb ist in unserer Marktwirtschaft ausdrücklich gewünscht. Eine fundierte und praxisorientierte anwaltliche Beratung sowie eine engagierte und taktisch clevere Verteidigung sind unerlässlich, um als beklagte Partei in wettbewerblichen Klageverfahren zu bestehen.

Wichtig: Haben Sie eine Klage wegen Wettbewerbsverletzungen erhalten? Versäumen Sie nicht die gesetzten Fristen (insbesondere: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft, § 276 Abs. 1 ZPO, Frist zur Klageerwiderung, § 277 ZPO). Sonst droht ein Prozessverlust. Wir sind langjährig auf die Führung von Wettbewerbsprozessen spezialisierte Rechtsanwälte. Wir beraten und verteidigen Sie.

5. Führung von Vergleichsverhandlungen

Weil gerichtliche Streitigkeiten um Wettbewerbsverletzungen meist lange dauern und teuer sind, werden diese Rechtsstreitigkeiten sehr häufig auch in außergerichtlichen oder gerichtlichen Einigungen erledigt.

Wir prüfen jederzeit für Sie, ob die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite erfolgversprechend ist. Entscheiden wir uns zusammen für Vergleichsgespräche, verhandeln wir fair, aber hart mit dem Gegner und finden heraus, ob eine Einigung für Sie die beste Lösung sein kann.

Nach Abmahnungen lassen sich häufig Schadensersatz und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die Mitbewerber geltend machen, „drücken“, sofern eine Unterlassungserklärung für das beanstandete Verhalten abgegeben wird. Allerdings sollte eine Unterlassungserklärung nie vorschnell unterzeichnet werden, nur um etwas sparsamer aus der Sache heraus zu kommen. Eine Unterlassungserklärung kann weitreichende Folgen für das eigene Geschäft haben. Lassen Sie sich von uns beraten und wir prüfen gemeinsam, ob und wie eine Einigung von Vorteil für Sie und Ihr Unternehmen sein kann.

6. Beratung in Bezug auf Ihr zukünftiges, wettbewerbskonformes Verhalten

Mit der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Wettbewerbsstreitigkeiten ist es nicht immer schon getan. Nicht selten ergibt sich nach unserer anwaltlichen Prüfung, dass eine Abmahnung mindestens teilweise berechtigt ist.

Unabhängig von der Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, heißt es dann, sich für die Zukunft zu wappnen und soweit betriebswirtschaftlich vertretbar, sich gemäß dem geltenden Lauterkeitsrecht zu verhalten. Nur so können Gerichtsverfahren, weitere Abmahnungen, Ordnungsgelder und dergleichen zukünftig verhindert werden. Wir beraten Sie hier zu möglichen Umgestaltungen Ihrer Geschäftsauftritte, Produkte und Werbemedien ebenso wie zu Ihren zukünftigen Aktivitäten gegenüber Mitbewerbern. Zentral sind für uns Ihre geschäftlichen Ziele. Dabei verkaufen wir Ihnen keine Verbote, sondern stehen für eine hands-on Mentalität. Wir sind Fachanwälte und spezialisiert auf das Wettbewerbsrecht: Wir sagen Ihnen nicht, was nicht geht, sondern wie es geht.

7. Abwehr von Forderungen einer Vertragsstrafe

Verstöße gegen Unterlassungserklärungen können empfindliche Vertragsstrafen nach sich ziehen, die die Unterlassungsgläubiger auch mit hohem Ehrgeiz durchsetzen (damit verdienen sie schließlich Geld).

Oftmals ist allerdings durchaus streitbar, ob eine Vertragsstrafe tatsächlich verwirkt (entstanden) ist. Möglicherweise liegt kein Verstoß vor, der von der Unterlassungserklärung umfasst ist. Möglicherweise wurde ein Verstoß auch ohne Verschulden begangen. In manchen Fällen kann die Forderung nach einer Vertragsstrafe auch rechtsmissbräuchlich sein. Es lohnt sich also, eine Vertragsstrafenforderung prüfen zu lassen.

Häufig sind Unterlassungserklärungen nach dem so genannten Hamburger Brauch geschlossen worden. Dann darf der Gläubiger die Höhe der Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmen (vgl. § 315 Abs. 1 BGB). In diesem Fall prüfen wir, ob der Gläubiger sein Ermessen tatsächlich eingehalten hat oder die Vertragsstrafe reduziert werden muss.

Wir sind als Fachanwälte im gewerblichen Rechtsschutz sehr erfahren im Umgang mit Vertragsstrafenansprüchen. Lassen Sie sich von uns beraten.

Durchsetzung des fairen Wettbewerbs gegenüber Mitbewerbern und Plattformen

1. Prüfung von Mitbewerberangeboten auf Rechtsverstöße

Mitbewerber halten sich häufig nicht an die Spielregeln im Wettbewerb. Sie werben z.B. unzulässig mit Spitzenstellungen („Nr. 1“) – verboten nach (§ 5a Ab. 1 Nr. 1 UWG), preisen unwahre Eigenschaften Ihrer Produkte an oder halten wichtige Informationen in Ihren Angeboten nicht vor (wie z.B. solche über das Widerrufsrecht für Verbraucher im Fernabsatz, unzulässig nach § 3a UWG i.V.m. Art. 246 EGBGB). Diese Beispiele lassen sich nahezu beliebig erweitern.

Wenn sich Mitbewerber durch unlautere Handlungen einen unfairen Wettbewerbsvorteil verschaffen, prüfen wir zunächst das Verhalten des Mitbewerbers auf die Vereinbarkeit mit den wettbewerbsrechtlichen Regeln und geben Ihnen darauf aufbauend konkrete Handlungsempfehlungen. Wir sind u.a. auch auf die Prüfung von Angeboten auf großen Online-Plattformen wie Amazon, eBay oder Otto spezialisiert. Wir prüfen ferner Werbehandlungen auf Google. Natürlich prüfen wir auch Online-Shops von Mitbewerbern und sämtliche Werbemedien.

Unsere Prüfungsergebnisse besprechen wir mit Ihnen ausführlich und entscheiden zusammen über eine Angriffsstrategie. Verhält sich der Mitbewerber wettbewerbswidrig, dann kann das Unterlassungsansprüche (§ 8 Abs. 1 UWG) und Auskunfts- sowie Schadensersatzansprüche (§ 9 UWG) auslösen, die wir in aller Regel mit einer Abmahnung (dazu sogleich) geltend machen.

Wir nehmen auch gerichtsfeste Beweissicherungen und notwendige Testbestellungen vor, um in einem Gerichtsverfahren gut zu bestehen. In jedem Fall schauen wir uns die Sachlage genau an und klären Sie über die Chancen und möglichen Risiken eines juristischen Vorgehens genau auf. Vertrauen Sie auf unsere jahrelange Erfahrung als Rechtsanwälte für das Wettbewerbsrecht.

2. Ausspruch von UWG-Abmahnungen gegen Mitbewerber

Verstößt ein Mitbewerber gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbes, empfehlen wir in aller Regel den Ausspruch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Die Abmahnung beinhaltet:

  • die Forderung nach der Unterlassung zukünftiger Wettbewerbsverletzungen unter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ( 13 Abs. 1 UWG),
  • gegebenenfalls die Forderung nach der Erteilung von Auskunft über Art und Umfang der Wettbewerbsverletzung (dies dient der Vorbereitung der Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs),
  • das Verlangen nach der Anerkennung der Schadensersatzpflicht, 9 UWG (sowie die Zahlung des nach der Auskunftserteilung zu beziffernden Schadensersatzes) sowie
  • die Forderung nach der Erstattung der für den Ausspruch der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten (Abmahnkostenerstattung, 13 Abs. 3 UWG).


Für die Erfüllung aller geltend gemachten Ansprüche setzen wir kurze aber angemessene Fristen und drohen für den Fall des Verstreichens der Fristen gerichtliche Schritte an.

Wichtig: Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche lassen sich sehr effektiv in einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen, die zügig gerichtlich entschieden werden. Die notwendige Eilbedürftigkeit wird gesetzlich vermutet (§ 12 Abs. 1 UWG); diese Vermutung wird aber widerlegt, wenn sich der Anspruchssteller zwischen der Entdeckung des Rechtsverstoßes und dem gerichtlichen Eilantrag zu viel Zeit lässt (in der Regel länger als 4 bis 6 Wochen). Zögern Sie also nicht, schnellstmöglich einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Den Inhalt einer von Ihnen beauftragten Abmahnung stimmen wir natürlich vorher mit Ihnen genau ab. Auch klären wir mit Ihnen, ob und welche Möglichkeiten bestehen, sich mit dem Wettbewerbsverletzer außergerichtlich zu einigen und schon frühzeitig Gesprächsbereitschaft zu signalisieren.

Übrigens besteht daneben auch die Möglichkeit, dritte Plattformen (z.B. Amazon, eBay), auf denen die rechtsverletzenden Angebote eingestellt sind, zu informieren. Oftmals sperren diese die Angebote vorerst. Im Übrigen haften die Plattformen ab Kenntnis auch selbst für die Wettbewerbsverstöße.

3. Bundesweite Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen in gerichtlichen Eilverfahren (einstweilige Verfügung)

Führt eine Abmahnung nicht zur Abstellung des unfairen Verhaltens durch Abgabe der Unterlassungserklärung, setzen wir Unterlassungsansprüche bundesweit in einstweiligen Verfügungsverfahren durch. So kann das wettbewerbsverletzende Verhalten des Mitbewerbers zügig unterbunden werden.

Das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 935 ZPO) ist ein vorläufiges gerichtliches Verfahren, in dem schnell über Unterlassungsansprüche wegen Wettbewerbsverletzungen interimistisch (bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren) entschieden wird, wenn und soweit diese Ansprüche für den Antragsteller auch wirklich eilig sind. Mit einer Entscheidung durch das zuständige Landgericht ist in der Regel innerhalb weniger Tage, höchstens Wochen nach Antragseinreichung zu rechnen („normale“ Klageverfahren dauern in der Regel Monate oder sogar Jahre). Es können aber nur Unterlassungsanträge vorläufig beschieden werden. Andere Ansprüche, insbesondere solche auf Zahlung von Geld (Rechtsanwaltskosten, Schadensersatzes) sind von Gesetzes wegen nicht eilig und diese müssen grundsätzlich mit einer Hauptsacheklage verfolgt werden

Wichtig: Einstweilige Verfügungen ergehen nur, wenn dem Anspruchsteller die Sache auch wirklich eilig ist. Dies wird im Wettbewerbsrecht zwar vermutet. Man sollte mit einem juristischen Vorgehen allerdings nicht „trödeln“. Je nach zuständigem Oberlandesgerichtsbezirk beträgt die erlaubte Zeit zwischen Kenntnis von der Wettbewerbsrechtsverletzung und gerichtlichem Eilantrag vier Wochen bis maximal zwei Monate. Zu beachten ist hierbei auch, dass in aller Regel vorher noch eine Abmahnung an den Mitbewerber ausgesprochen werden sollte.

Seien Sie also schnell und lassen Sie sich möglichst frühzeitig von uns beraten. Wir wissen als Anwälte für Wettbewerbsrecht und Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz genau worauf es ankommt und welche Schritte für den Erlass einer einstweiligen Verbotsverfügung notwendig sind.

Viele wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten werden schon im Eilverfahren endgültig gelöst. Oft akzeptieren die Parteien die vorläufige Entscheidung im Rahmen der einstweiligen Verfügung. Der abgemahnte Mitbewerber gibt dann eine so genannte Abschlusserklärung ab und man einigt sich außergerichtlich über die übrigen Ansprüche (z.B. die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung und Schadensersatz).

Wir begleiten Sie anwaltlich in jeder Phase des wettbewerbsrechtlichen Eilverfahrens und haben dabei natürlich auch immer Einigungsmöglichkeiten mit dem Mitbewerber im Blick.

4. Bundesweite Durchsetzung von Ansprüchen (u.a. Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz) per Klage

Wir führen Ihre wettbewerbsrechtlichen Klagen (Hauptverfahren) gegen missliebige Mitbewerber vor allen Landgerichten, deutschlandweit. Mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage verfolgen wir in aller Regel

  • Unterlassungsansprüche ( 8 Abs. 1 UWG), um die Rechtsverstöße der Gegenseite zukünftig zu verhindern,
  • gegebenenfalls die Forderung nach der Erteilung von Auskunft über Art und Umfang der Wettbewerbsverletzung (so können wir einen Schadensersatzanspruch nach 9 UWG berechnen),
  • die Zahlung von Schadensersatz sowie
  • die Erstattung der für den Ausspruch der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten (Abmahnkostenerstattung, 13 Abs. 3 UWG).


Wir als erfahrene Wettbewerbsrechtsanwälte beraten Sie zuvor umfassend zu den Chancen und Risiken wettbewerbsrechtlicher Klageverfahren und treffen dann gemeinsam die taktisch sinnvollen Entscheidungen mit Ihnen. Beauftragen Sie die Klageeinreichung gegen einen Mitbewerber, begleiten wir Sie natürlich während des gesamten Verfahrens, sofern erforderlich auch bis zum Abschluss eines Berufungsverfahrens in zweiter Instanz vor dem zuständigen Oberlandesgericht (in Berlin: Kammergericht).

5. Anzeigen an Kartell- und Verbraucherschutzbehörden über Rechtsverstöße von Mitbewerbern

Manchmal kann es sinnvoll sein, nicht selbst gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten eines Mitbewerbers oder eines anderen mächtigeren Marktteilnehmers (z.B. einem Zulieferer oder einer großen Handelsplattform) vorzugehen. Dies kann finanzielle Gründe haben oder in einem Abhängigkeitsverhältnis begründet sein. Zum Beispiel gehen Händler auf Amazon selbst nur ungern gegen Amazon vor, weil sie Repressalien befürchten.

In solchen Fällen beraten wir Sie gern zu alternativen Möglichkeiten, ein rechtstreues Verhalten herstellen zu lassen. Denkbar sind z.B. Anzeigen an das Bundeskartellamt, an sonstige zuständige Ordnungsbehörden oder an große Verbraucherschutzvereine, z.B. die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.. In diesem Fall sammeln wir Fakten und Beweise, arbeiten den Sachverhalt auf und zeigen das wettbewerbswidrige Verhalten an mit der Bitte, entsprechend tätig zu werden.

Wir haben als Spezialisten im Wettbewerbsrecht schon eine Vielzahl von Anzeigen an zuständige Behörden verfasst. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung.

Begleitung Ihrer Geschäftsauftritte und Werbekampagnen

1. Prüfung von Webauftritten

Geschäftliche Webauftritte bedeuten heute per se eine Abmahngefahr, weil eben „die ganze Welt“ darauf schauen kann. Unternehmer sollten daher besondere Sorgfalt bei der Gestaltung und dem Inhalt der eigenen Webseite/des eigenen Online-Shops walten lassen.

Häufig werden beispielsweise die folgenden Rechtsverstöße von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt:

  • irreführende (falsche) Angaben über Produkte oder Unternehmen (Verstöße nach 5 UWG),
  • Spitzenstellungsbehauptungen (Verstöße nach 5 UWG),
  • fehlerhafte oder fehlende Angaben im Impressum (Verstöße nach 3a UWG i.V.m. § 5 TMG)
  • fasche oder unvollständige Preisangaben (Verstöße nach 3a UWG i.V.m. der Preisangabenverordnung (PAngV)).


Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen. Ebenfalls gern abgemahnt werden Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), gegen verbraucherschützende EU-Richtlinien wie die Textilkennzeichnungs- oder die Health-Claims-Verordnung, Datenschutzverstöße, falsche Widerrufsbelehrungen und AGB, aber auch Werbung mit Fake-Testergebnissen, unwirksame Haftungsausschlüsse usw.

In jedem Fall lohnt es sich, die eigene Webseite regelmäßig anwaltlich prüfen zu lassen, um Abmahnungen zu vermeiden. Wir prüfen als erfahrene Rechtsanwälte im Wettbewerbsrecht intensiv Ihre Webinhalte und besprechen mit Ihnen sodann die Ergebnisse sowie die Chancen und Risiken der einen oder anderen Gestaltung. Natürlich unterbreiten wir Ihnen auch konkrete Änderungsvorschläge, wo wir Änderungsbedarf sehen.

2. Prüfung von Werbemedien

Auch bei der Gestaltung von Werbemedien sollte man sorgfältig sein und die wettbewerbsrechtlichen Grenzen im Blick behalten. Neben der inhaltlichen Gestaltung gibt es auch Spielregeln für die Verteilung und den Versand der Werbeträger.

So dürfen E-Mails nahezu nie ohne Einwilligung des Empfängers zu Werbezwecken versandt werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Und auch für Telefonanrufe und den Postversand gibt es strenge Regeln. Gleiches gilt in den sozialen Medien (Instagram, Facebook, TikTok), in denen Werbung grundsätzlich offen als solche gekennzeichnet sein muss, sonst ist es verbotene Schleichwerbung (§ 5a Abs 6 UWG).

Es lohnt auch hier, geplante Werbemaßnahmen schon im Vorfeld hinsichtlich des Inhaltes und der geplanten Übermittlung mit spezialisierten Rechtsanwälten abzustimmen, um Abmahnungen vorzubeugen. Wir wissen als erfahrene Rechtsanwälte im Wettbewerbsrecht, was „geht“ und was „nicht geht“. Lassen Sie sich von uns beraten. Wir zeigen Ihnen nicht nur Verbote auf, sondern immer auch legale Alternativen für Ihre Werbung.

3. Prüfung von Produkten und Produktverpackung

Die Herstellung, das Inverkehrbringen und der Vertrieb von Produkten aller Art unterliegen in der EU den vielfältigsten Regelungen. Hinzu treten verschiedenste Kennzeichnungspflichten. Die Entwicklung und die Markteinführung neuer Produkte sollten deshalb sorgfältig juristisch begleitet werden. Erfüllt man nicht die Anforderungen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, drohen Abmahnungen und gerichtliche Vertriebsverbote.

Um nur beispielhaft einige wichtige Regelungen zu nennen: VERORDNUNG (EU) 2017/745 über Medizinprodukte; VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel; VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen (so genannte Textilkennzeichnungsverordnung). Eine zentrale Rolle spielt dabei die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung, mit der ein Hersteller oder Importeur innerhalb der EU erklärt, dass sein Produkt allen rechtlichen Voraussetzungen entspricht.

Verstöße gegen derartige Verordnungen und Gesetzte begründen in aller Regel ein Rechtsbruch nach § 3a UWG und sind damit unlauter.

Wir haben als Rechtsanwälte im Wettbewerbsrecht jahrelange Erfahrung im Umgang mit und in der Auslegung von gesetzlichen Vorschriften, die „das Marktverhalten regeln“ (§ 3a UWG). Lassen Sie sich von uns beraten, um Produkte an den Markt zu bringen, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.