Gefälschte Testergebnisse als getarnte Werbung: Schleichwerbung, Irreführung und Rechtsfolgen

Schleichwerbung und Wettbewerbsverstöße im Überblick

Ein Beitrag von Dr. Norman Dauskardt

Einleitung: Bedeutung und Problematik von gefälschten Testergebnissen

Testergebnisse haben für Verbraucher eine enorme Bedeutung. Sie dienen als neutrale Orientierung in einem unübersichtlichen Markt und helfen, Produkte und Dienstleistungen objektiv miteinander zu vergleichen. Seriöse Tests genießen ein hohes Vertrauen, weil sie unabhängig und sachlich über Qualität und Wertigkeit informieren.

Problematisch wird es, wenn Werbung bewusst als objektives Testergebnis getarnt wird. Diese Form der Schleichwerbung täuscht Verbraucher, verzerrt den Wettbewerb und kann die Marktstellung von Mitbewerbern erheblich beeinträchtigen.

Doch wann liegt eine unzulässige Werbung in Form von gefälschten, täuschenden Testergebnissen vor? Welche Rechte haben betroffene Unternehmen?

1. Schleichwerbung: Wann liegt ein Wettbewerbsverstoß durch Irreführung vor?

Wann liegt Schleichwerbung vor?

Ein gefälschtes Testergebnis ist in aller Regel Schleichwerbung. Dabei werden Werbebotschaften gezielt und versteckt in Medien platziert, ohne dass der Werbezweck erkennbar ist. Für den Verbraucher wirkt es, als handele es sich um ein unabhängiges Testergebnis, tatsächlich liegt jedoch darin eine irreführende Werbung. Juristisch ist Schleichwerbung ein Wettbewerbsverstoß nach § 5a UWG. Durch fehlende Kennzeichnung wird der Verbraucher getäuscht. Der Werbende unterlässt es dabei, über den eigentlichen Zweck der Empfehlung der Dienstleistung oder des Produkts aufzuklären und profitiert dadurch doppelt: zum einen finanziell, zum anderen durch das verbesserte Image, das die angeblich neutrale Empfehlung vermittelt.

Redaktionelle Inhalte vs. Schleichwerbung

Nicht jeder Artikel mit Empfehlungen ist automatisch getarnte Werbung. Redaktionelle Inhalte dürfen rechtmäßig Empfehlungen enthalten, solange eine klare Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung erfolgt. Erst wenn redaktionelle Inhalte und Werbung derart vermischt werden, dass der Leser sie nicht mehr unterscheiden kann, liegt Schleichwerbung und damit ein Wettbewerbsverstoß vor.

Besonderheit von Testergebnissen und Risiken getarnter Werbung

Die Besonderheit bei Testergebnissen liegt insbesondere in der Täuschung durch vermeintliche Neutralität. Glaubhafte Testergebnisse bieten unabhängige Verbraucherinformation; sie sind dabei objektiv, neutral und sachlich. Im Internet finden sich allerdings zahlreiche „Testseiten“ bei denen der Veröffentlichende durch Affiliate-Links bei jedem Kauf der „getesteten“ Produkte verdient. Dies schließt die Objektivität eines Tests aus. Wird der Verbraucher darüber nicht ausreichend aufgeklärt, kann verbotene Schleichwerbung vorliegen. Auch für die Förderung des Wettbewerbs sind solche unabhängigen Tests nicht zu unterschätzen. Die Tests geben Anreiz für Qualität und Innovation im Wettbewerb und können dementsprechend dazu beitragen, dass Anbieter ihre Produkte und Dienstleistungen zu diesem Zweck verbessern. Versteckte Werbung durch fingierte Testergebnisse stellt also nicht nur eine Irreführung des Verbrauchers dar, sondern auch eine Schädigung der Mittbewerber und des fairen Wettbewerbs.

2. Verbotene Herabsetzung von Mitbewerbern durch Schleichwerbung und Fake-Tests

Täuschende Testergebnisse können auch eine unzulässige Herabsetzung von Mitbewerbern darstellen. Dies ist in § 6 Abs. 2 UWG ausdrücklich verboten. Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit/Unzulässigkeit von vergleichender Werbung.

Zulässige vergleichende Werbung, § 6 Abs. 1 UWG

Zum Hintergrund: Grundsätzlich ist vergleichende Werbung zulässig und erlaubt, § 6 Abs. 1 UWG. Als vergleichende Werbung gilt jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar auf einen Mitbewerber oder auf die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt und diese identifizierbar macht. Dies ist z.B. bei täuschenden Testergebnissen der Fall, wenn auch Produkte von Mitbewerbern dort „bewertet“ werden. Vergleichende Werbung ist grundsätzlich ein legitimes Mittel des Wettbewerbs, da sie den Verbraucher informieren und den Wettbewerb fördern kann, indem Unterschiede wie Preis, Qualität oder Eigenschaften von Produkten und Dienstleistungen transparent gemacht werden. Aufgrund der Wettbewerbsfreiheit muss ein Unternehmen die Möglichkeit haben, seine Dienstleistungen und Produkte in Relation zu Konkurrenten darstellen zu können.

Unzulässige vergleichende Werbung, § 6 Abs. 2 UWG

Der werbliche Vergleich ist wird jedoch dann unzulässig, wenn die Werbung unsachlich ist, irreführt und/oder den Mitbewerber oder dessen Produkte oder Dienstleitungen abwertet. Die Verbote sind in § 6 Abs. 2 UWG ausdrücklich normiert. Maßgeblich ist, dass die Unabhängigkeit und die Neutralität der Information nicht mehr gewährleistet sind. Gefälschte Testergebnisse können unter den Verbotstatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG, als Sonderfall der irreführenden Werbung, § 4 Nr. 2 UWG, fallen, soweit innerhalb der „Testergebnisse“ Produkte von Mitbewerbern in abwertender und unsachlicher Weise herabgesetzt werden. Ob eine Herabsetzung vorliegt, richtet sich nach der Perspektive eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Dabei ist der Gesamtzusammenhang entscheidend. Unzulässig sind insbesondere:
  • Aussagen, die keine nützlichen Informationen für den Verbraucher enthalten
  • Aussagen, die den Verbraucher lediglich unsachlich beeinflussen
  • Aussagen, die unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten
  • Beleidigungen
  • oder unsachliche Vorwürfe.

3. Rechtliche Ansprüche bei unlauterer Werbung mit Fake-Testergebnissen

Doch welche rechtlichen Möglichkeiten haben Unternehmen, wenn sie und/oder ihr Produkt oder ihre Dienstleistung durch einen gefälschten Test in unlauterer Weise beeinträchtigt werden? Mögliche Ansprüche in einem solchen Fall:
  • Unterlassungsanspruch ( 8 UWG): Das durch die gefälschten Testergebnisse betroffene Unternehmen kann einen Unterlassungsanspruch geltend machen, § 8 UWG. Damit kann nicht nur die Beseitigung der irreführenden Werbung, sondern auch die Unterlassung zukünftiger Veröffentlichungen erzielt werden.
  • Schadensersatzanspruch ( 9 UWG): Mit dem Schadensersatzanspruch können neben dem Unterlassungsanspruch bereits eingetretene Vermögensschäden kompensiert werden, § 9 UWG. Anspruchsberechtigt ist dabei nur der geschädigte Mitbewerber.
Auch Verbrauchervereine werden oftmals aktiv. Sie können als „qualifizierte Einrichtungen“ ebenfalls Unterlassungsansprüche geltend machen, um Verbraucherinteressen zu schützen, insbesondere wenn das betroffene Unternehmen Verbandsmitglied ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG). Außerdem können sie Unternehmer abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern.

4. Rechtlicher Weg: Abmahnung und gerichtliche Durchsetzung

Doch wie gestaltet sich der rechtliche Weg?
  • Abmahnung: Erster Schritt ist meist die Abmahnung. Durch dieses außergerichtliche Vorgehen wird der Schädigende aufgefordert, die unlautere Handlung zu unterlassen. Der Abgemahnte hat die Möglichkeit, den Streit ohne Gerichtsverfahren zu beenden, indem er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt ( 12 UWG). Damit sind dann auch alle zukünftigen Artikel in der gleichen Weise – durch gefälschte Testergebnisse – zu unterlassen.
  • Gerichtliches Verfahren: Ist die Abmahnung erfolgslos, folgt das gerichtliche Verfahren. Dabei kann insbesondere ein Unterlassungsanspruch ( 8 UWG) geltend gemacht werden, welcher durch ein gerichtliches Urteil durchgesetzt wird. Anders als bei der Abmahnung gibt der Schuldner dabei selbst keine Erklärung ab, sondern das Gericht spricht die Unterlassung aus. Auch Schadensersatzanspruch (§ 9 UWG) kann in diesem Verfahren geltend gemacht werden.
  • Einstweiliger Rechtsschutz: Neben dem gerichtlichen Hauptverfahren kann durch ein gerichtliches Eilverfahren eine schnelle, vorläufige Regelung seitens des Gerichts getroffen werden, um eine drohende Rechtsverletzung sofort zu verhindern oder bestehende Nachteile abzuwehren. Die Entscheidung, sog. Einstweilige Verfügung, gilt dabei nur vorläufig, bis sie gegebenenfalls durch ein Hauptsacheverfahren bestätigt wird. Es sind dabei auch die Eilbedürftigkeitsfristen, bspw. 4 Wochen, einzuhalten und zu beachten.

5. Vorgehensweise bei Entdeckung eines gefälschten Testartikels

Doch wie sollte bei der Entdeckung eines gefälschten Testartikels vorgegangen werden?

Zunächst empfehlen sich folgende Schritte:

  • Beweise sichern: Um die mögliche wettbewerbswidrige Handlung nachzuvollziehen und später belegen zu können, sollten Beweise gesichert werden. Insbesondere sollten Screenshots mit URL und entsprechendem Datum angefertigt werden.
  • Abmahnung: Zur möglichst schnellen Unterbindung des wettbewerbswidrigen Artikels sollte eine Abmahnung ausgesprochen werden. Damit die Abmahnung rechtssicher erfolgt, empfiehlt sich die Unterstützung eines spezialisierten Anwalts.
  • Einstweiliger Rechtsschutz: Neben der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens kann der einstweilige Rechtsschutz beantragt werden, um schnell ein gerichtliches Verbot zu erlangen. Hierbei muss aufgrund kurzer Fristen zur Wahrung der Dringlichkeit zügig vorgegangen werden. Auch hier sollte die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt in Anspruch genommen werden.

6. Fazit: Schleichwerbung rechtzeitig stoppen und fairen Wettbewerb sichern

Getarnte Werbung schädigt sowohl Mitbewerber als auch Verbraucher. Ein schnelles und rechtlich korrektes Vorgehen sichert in einem solchen Fall den fairen Wettbewerb, unterbindet die Beeinflussung von Verbrauchern und schützt vor nachhaltigen Image- und Umsatzschäden. Der rechtliche Rahmen bietet betroffenen Unternehmen wirksame Möglichkeiten gegen diese unlautere Werbung vorzugehen.

7. Lassen Sie sich von unseren Anwälten für Wettbewerbsrecht beraten

Sie sind ein durch Schleichwerbung oder gefälschten Testergebnissen betroffenes Unternehmen und möchten sich dagegen wehren? Lassen Sie sich gerne von uns beraten. Wir bieten Ihnen gerne ein unverbindliches Erstgespräch an.

Als erfahrene Rechtsanwälte im gewerblichen Rechtsschutz, wissen wir wie schädigend gefakte Testartikel für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens und das Image ist.

Wir prüfen im Fall eines möglichen falschen Test-Artikels Ihre juristischen Möglichkeiten. Soweit darin ein Fall von unlauterem Wettbewerb vorliegt, unterstützen wie Sie bei Ihrer Rechtsdurchsetzung: mit Abmahnung, Unterlassungsforderung und der gerichtlichen Geltendmachung.

Selbstverständlich sind wird auch auf der anderen Seite tätig: Wenn Ihnen etwa eine unbefugte Nutzung vorgeworfen wird, prüfen wie die Ansprüche sorgfältig und verteidigen Sie entschieden.

Nutzen Sie gerne den direkten Kontakt zu unseren spezialisierten Anwälten für Wettbewerbsrecht. Wie bieten Ihnen gern ein unverbindliches und kostenloses Erstgespräch über Ihn Anliegen an und beraten Sie und Ihr Unternehmen in Berlin, bundes- und europaweit.

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