Ihre Kanzlei für Wirtschaftsrecht Berlin
Expertenberatung von spezialisierten Anwälten für Wirtschaftsrecht
Das Wirtschaftsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute oder auch der Oberbegriff des unternehmerischen Rechtsverkehrs. Die Vorschriften dazu finden sich vorwiegend im Handelsgesetzbuch (HGB), das u.a. die Rechtsnormen für Kaufleute regelt. Zudem bestimmen ergänzend das allgemeine Bürgerliche Recht und eine Vielzahl von Nebenrechten wie z.B. das Gesellschaftsrecht (dort z.B. das GmbHG oder das AktG), oder der gewerbliche Rechtsschutz (Marken, Designs, Lauterkeits- und Kartellrecht) die Normen des Handelsrechts. Eine umfassende Expertise diverser Rechtsquellen ist somit für einen guten Anwalt für Wirtschaftsrecht unverzichtbar. Wir von ab&d Rechtsanwälte besitzen als erfahrene Anwälte im Wirtschaftsrecht genau diese erforderlichen Fachkenntnisse und beraten Kaufleute, Unternehmen, Geschäftsführer und Handelsvertreter kompetent in allen Fragen des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts – egal, ob vor Ort in unserer Anwaltskanzlei in Berlin oder online per Video-Call.
Im Handelsvertreterrecht setzen wir Ansprüche auf Provision (§§ 87 ff. HGB) und Ausgleich (§ 89b HGB) für Sie durch, prüfen und gestalten AGB sowie individuelle B2B-Verträge und verhandeln für Sie Kooperations- oder Lizenzverträge. Ebenso stehen wir Ihnen bei Fragen rund um vertragliche Wettbewerbsverbote mit unserer langjährigen Expertise jederzeit zur Verfügung.
Im Gesellschaftsrecht beraten wir Sie zur Gründung oder zum Formwechsel und anderen Umwandlungsmaßnahmen, bei der Finanzierung (insbesondere Venture Capital) und beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen oder Anteilen an Unternehmen. Besondere Expertise verfügen wir im Recht der GmbH, wo wir auch Geschäftsführer beraten.
Gerne bieten wir Ihnen ein unverbindliches und kostenloses telefonisches Erstgespräch zu Ihrem handelsrechtlichen Anliegen an. Rufen Sie uns einfach unter der Rufnummer 030 36 41 41 90 an, schreiben Sie uns eine E-Mail an kontakt@abd-partner.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular!
Ihre Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Rechtsanwältin
Telefon: 030 36 41 41 90
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Unsere Leistungen im Wirtschaftsrecht:
- Recht der GmbH (Gründung, Investitionen, Umwandlung, Transaktionen, Holdingstrukturen)
- Beratung von Geschäftsführern
- Wettbewerbsverbote
- Verhandlung von Provisionsforderungen und Ausgleichsansprüchen
- Geltendmachung von Ansprüchen zu Auskunft und Buchauszug
- Prüfung von Wettbewerbsverboten und Entwurf von Wettbewerbsvereinbarungen
- Gestaltung von Franchiseverträgen
- AGB-Prüfung und AGB-Erstellung (B2B)
- Prüfung und Verhandlung von Vertragsvorlagen Ihrer Handelspartner
- Erstellen von Kooperations- und Lizenzverträgen
- Rahmenverträge für Joint Ventures
Gesellschaftsrecht
Das Gesellschaftsrecht regelt die Rechtsverhältnisse privatrechtlicher Personenvereinigungen, die zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks durch Rechtsgeschäfte gegründet werden. Dabei sind die gesetzlichen Grundlagen jedoch nicht in einem einheitlichen Gesetzeswerk zu finden. Aufgrund der zahlreichen Querverbindungen zu anderen Rechtsgebieten wie z.B. zum Handelsrecht oder Wettbewerbsrecht, erstrecken sich die rechtlichen Bestimmungen des Gesellschaftsrechts abhängig von der Gesellschaftsform und des jeweiligen Einzelfalls über die unterschiedlichsten Rechtsquellen. Eine umfassende Expertise dieser bereichsübergreifenden Rechtsnormen stellt somit für einen Anwalt für Gesellschaftsrecht die essenzielle Grundlage seiner Tätigkeit dar.
Mit über 10 Jahren Erfahrung und hunderten, erfolgreich betreuten Mandaten im Gesellschaftsrecht besitzen wir von ab&d Rechtsanwälte nicht nur ein herausragendes, gesellschaftsrechtlich relevantes Fachwissen, sondern auch ein tiefgehendes Verständnis unternehmensrechtlicher Sachverhalte. Wir beraten Gründer, Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer kompetent, individuell und höchstpersönlich in allen gesellschaftsrechtlichen Fragen, insbesondere im Recht der GmbH. Dabei setzen wir uns stets mit einer klaren Strategie, einer klugen Taktik und reichlich Verhandlungsgeschick für die unternehmerischen Ziele und Bedürfnisse unserer Mandanten ein.
Profitieren auch Sie von der Kompetenz und Erfahrung unserer Anwälte für Gesellschaftsrecht. Egal, ob bei der Unternehmensgründung, der Gestaltung von Gesellschaftervereinbarungen und Gesellschaftsverträgen, der Verhandlung von Investitionsrunden oder bei Umwandlungen (Rechtsformwechsel, Verschmelzung, Spaltung) – wir begleiten Sie in jedem Stadium der Unternehmensentwicklung. Dazu gehört selbstverständlich auch unsere spezialisierte M&A-Beratung, im Rahmen derer wir Sie bei Unternehmenstransaktionen wie Unternehmenskäufen und -verkäufen sowie bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen gerne unterstützen.
Handelsvertreterrecht
Viele Unternehmen setzen bei der Gewinnung neuer Kunden auf die Unterstützung selbstständiger Handelsvertreter, Vertragshändler oder greifen auf Franchise-Systeme zurück. In allen diesen Konstellationen regeln die §§ 84 ff. HGB (Handelsgesetzbuch) den rechtlichen Rahmen solcher Vertragsverhältnisse – und dies zum Teil „nicht-dispositiv“, also so, dass die Vertragspartner von den gesetzlichen Regelungen nicht oder nicht zulasten der Handelsvertreter abweichen dürfen.
Trotz dieser teilweise eingeschränkten Vertragsfreiheit ist ein sog. Handelsvertretervertrag in Schriftform absolut empfehlenswert, um das rechtliche Verhältnis zwischen Handelsvertreter und Unternehmen zu regeln und so Konflikten vorzubeugen. Dies gilt insbesondere für die Provisionsansprüche (§§ 87 ff. HGB) und den besonders streitintensiven Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich gem. § 89b HGB nach Beendigung des Handelsvertretervertrages. Kündigt nämlich der Auftraggeber (das Gesetz spricht hier vom „Prinzipal“) den Handelsvertretervertrag ohne wichtigen Grund oder kündigt der Handelsvertreter aus wichtigem Grund, wegen Alters oder Krankheit, steht ihm ein Ausgleichsanspruch für diejenigen Kunden zu, die er für den Unternehmer geworben hat.
Wichtig ist dabei stets, die gesetzlichen Verjährungs- und Ausschlussfristen zu beachten. So muss etwa der Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Handelsvertretervertrages geltend gemacht werden (§ 89b Abs. 4 HGB), anderenfalls verfällt er.
Gerne gestalten unsere Rechtsanwälte für Handelsrecht für Sie einen Handelsvertretervertrag nach Ihren Wünschen und überprüfen bereits vorliegende Handelsvertreterverträge. Auch bei Streitigkeiten in Bezug auf etwaige Provisionsauszahlungen, Forderungen und Ansprüche stehen wir Ihnen selbstverständlich mit vollem Einsatz zur Seite.
Handelsrecht, B2B-Verträge, AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), häufig auch Nutzungsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Lieferbedingungen o.ä. genannt, sind aus dem heutigen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken.
Dabei sollte beachtet werden, dass AGB nach der gesetzlichen Definition in § 305 BGB nicht nur Dokumente sind, die eigens so heißen, sondern auch als „vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen“ gelten, die eine Vertragspartei (Verwender) bei Vertragsabschluss stellt. Das bedeutet: Auch Verträge, die zunächst nicht nach AGB aussehen, sind AGB, wenn der Verwender den entsprechenden Vertrag mehrfach verwenden möchte. Dann gelten für den gesamten Vertrag die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB, was im Verbraucherverkehr zur Nichtigkeit vieler Vertragsbestimmungen führt (§§ 308 und 309 BGB), wie etwa die Unwirksamkeit von pauschaliertem Schadensersatz (§ 309 Nr. 5 BGB) oder zu langen Vertragslaufzeiten (§ 309 Nr. 9 BGB).
Im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) ist das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen weniger reglementiert. Die strengen Anforderungen der §§ 308 und 309 BGB gelten zwar nicht unmittelbar (§ 310 BGB) – über die Regelungen des § 307 BGB und des § 305c BGB werden jedoch auch der AGB-Vertragsgestaltung im B2B-Verkehr Grenzen gesetzt. So sind überraschende Klauseln unwirksam und Zweifel bei der Auslegung von Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c BGB). Nach § 307 BGB sind Klauseln unwirksam, die „den anderen Teil“ (also nicht den Verwender) unangemessen benachteiligen; die Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Klausel nicht klar und verständlich ist.
Deswegen ist insbesondere bei B2B-Geschäften darauf zu achten, dass die eigenen Vertragsmuster den Vorschriften des AGB-Rechts nicht zuwiderlaufen, da sie ansonsten unwirksam sind und an ihre Stelle die gesetzliche Regelung tritt, § 306 Abs. 2 BGB.
Bei der Gestaltung von AGB für Online-Geschäfte im B2C-Bereich ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass in deren Rahmen die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt werden (Art. 246 ff. EGBGB). Zunehmend werden auch die Datenschutzhinweise relevant, insbesondere seit Geltung der DSGVO.
Sie benötigen anwaltliche Unterstützung bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer AGB? Gerne prüfen und erstellen wir individuelle AGB für Ihr Geschäftsmodell. Im Rahmen unserer Beratung werden wir Ihnen auch Hinweise geben, an welchen Stellen wir aus unserer Erfahrung heraus Anpassungen Ihres Geschäftsmodells empfehlen – denn: die besten AGB sind die, die man nie braucht.