Know-how-Schutz und das Geschäftsgeheimnisgesetz

Von Datendiebstahl bis zur Vertraulichkeitsvereinbarung.

Ein Beitrag von Dr. Norman Dauskardt

Geistiges Eigentum von Unternehmen ist nur in bestimmten Fällen in Sondergesetzen geschützt, z.B.im Falle von Patenten, Gebrauchsmustern, Designs, Marke und Urheberrechten.

Im Übrigen gilt in unserer Rechtsordnung grundsätzlich Nachahmungs- und Kopierfreiheit, aber nicht uneingeschränkt. Neben dem besonders geschützten Rechten des geistigen Eigentums genießen auch Know-how und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einen besonderen gesetzlichen Schutz. Für den muss der Unternehmer aber etwas tun. Wir zeigen Ihnen nachfolgend, wie Sie Ihr Knowhow am besten schützen.

Effektiver Know-how-Schutz

Was sind Know-how und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse?

Die Begriffe sind vom Gesetzgeber entweder bewusst offen definiert oder nicht definiert. So können möglichst viele Informationen als geschützte Firmengeheimnisse gelten, frei von bestimmten Kategorien.

Die wesentliche Definition befindet sich im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die nicht allgemein bekannt ist, die Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ist und an der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Typische Beispiele von Firmengeheimnissen sind Rezepte, Baupläne, Strategiepapiere, Gehaltsstrukturen, Kundendaten, Einkaufspreislisten, Informationen über Vertriebsnetze, Anleitungen, Vertragsvorlagen, Gesprächsprotokolle, Zugangsdaten.

Grundsätzlich aber kann jede Information als Betriebsgeheimnis gelten, solange sie eben nicht allgemein bekannt ist und geheim gehalten wird, weil sie einen wirtschaftlichen Wert hat und einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz verschafft. 

Wie sind Geschäftsgeheimnisse gesetzlich geschützt?

Grundlage ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) – auch Geschäftsgeheimnisgesetz genannt. Danach darf ein Geschäftsgeheimnis nicht rechtswidrig erlangt, offengelegt oder genutzt werden.

Das Gesetz verbietet zum Beispiel den Datendiebstahl oder Datenklau durch Mitarbeiter ebenso wie die Betriebsspionage oder die Nutzung, Verbreitung und Verwertung eines rechtswidrig erlangten Geschäftsgeheimnisses.

Voraussetzung für den Schutz ist aber immer, dass sich der Geheimnisträger auch um seinen Know-how-Schutz gekümmert hat – er muss angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen haben (dazu gleich unten).

Maßnahmen zum Know-how-Schutz

Das GeschGehG schützt nicht jede irgendwie vertrauliche Information. Der Unternehmer muss angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen haben, um die Information auch tatsächlich geheim zu halten. Zugespitzt formuliert: Wer mit seinen vertraulichen Informationen schlampig umgeht und damit Informationsdiebstahl provoziert oder erleichtert, kann auch nicht das Geschäftsgeheimnisgesetz für sich in Anspruch nehmen.

Im Streitfall prüft ein Gericht genau, ob die gegenständliche Information angemessen geheim gehalten wurde. Dabei gibt es im Wesentlichen drei Kategorien von Geheimhaltungsmaßnahmen:

  • technische Geheimhaltung (IT-Sicherheit, Tresore, Passwörter, Vertraulichkeitskennzeichnungen auf Dokumenten),
  • vertragliche Geheimhaltung (Vertraulichkeitsvereinbarungen Mitarbeiter, Arbeitsanweisungen, NDA´s mit Geschäftspartnern),
  • administrative Geheimhaltung (need-to-know-Prinzip: Wer muss was wissen? Zugangsbeschränkungen).


Je nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Information und den individuellen Schutzmöglichkeiten des Geheimnisinhabers müssen auf einer bis zu allen Ebenen Geheimhaltungsmaßnahmen umgesetzt werden.

Ein guter erster Schritt ist die Erarbeitung eines Geheimnisschutzkonzeptes. Diese Konzepte haben wir als Rechtsanwälte schon häufig zusammen mit unseren Mandanten erstellt. Wir beginnen mit einer Informationsinventur – Welche Informationen sind wie vertraulich? Wie sind diese gerade im Unternehmen geschützt? Was kann/sollte man besser schützen?

Exkurs: Was ist eine Vertraulichkeitsvereinbarung?

Vertraulichkeitsvereinbarungen (auch: NDA = non disclosure agreement) sind ein wichtiges Instrument, um Mitarbeiter oder andere Geschäftspartner vertraglich zur Geheimhaltung von Informationen zu verpflichten.

Ein NDA ist immer dann ratsam, wenn sensible, vertrauliche Informationen geteilt werden. Wir empfehlen Vertraulichkeitsvereinbarungen in Anstellungsverhältnissen, bei Joint Ventures, bei der Verhandlung mit Investoren, mit Produktherstellern, mit sonstigen Lieferanten oder mit gewerblichen Abnehmern, sobald diese mit Betriebsgeheimnissen in Berührung kommen.

Die Erstellung und Verhandlung von NDA`s gehört zum Standardrepertoire unserer anwaltlichen Dienstleistungen. Sie sollten nicht ungeprüft Formulare dafür verwenden, denn allzu pauschale Formulierungen, die schlicht die Nutzung sämtlicher geteilter Informationen verbieten, sind häufig wertlos, weil unwirksam.

Wichtig sind eine griffige Benennung und Definition der vertraulichen Informationen und die Vereinbarung scharfer Sanktionen im Falle des Verstoßes gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung (z.B. die Zahlung einer Vertragsstrafe).

Welche Ansprüche gibt es bei Verstößen gegen Geheimhaltungspflichten?

Trotz aller Geheimhaltungsmaßnahmen kommt es immer wieder zum Diebstahl von Geschäftsgeheimnissen und von Knowhow. In diesem Fall sieht das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) verschiedene Sanktionen und Ansprüche gegen den oder die Verletzer vor.

Der Betroffene kann z.B. nach § 6 GeschGehG Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung in der Zukunft verlangen. Das bedeutet praktisch: Die Geheimnisschutzverletzung ist rückgängig zu machen und der Verletzer ist verpflichtet, das Geheimnis zukünftig nicht nochmal zu beeinträchtigen (es sich also anzueignen oder offenzulegen, zu verbreiten oder zu nutzen).

Beseitigung und Unterlassung werden üblicherweise zunächst mit einer anwaltlichen Abmahnung durchgesetzt. Gibt der Verletzer daraufhin keine Unterlassungserklärung ab, kann man eine gerichtliche Entscheidung erzwingen (per einstweiliger Verfügung oder per Urteil im Klageweg).

Der Betroffene kann ferner Auskunft über Art und Umfang der Rechtsverletzung verlangen und – darauf aufbauend – Schadensersatz fordern (§ 8 GeschGehG, § 10 GeschgehG). Er ist dann so zu stellen, wie er ohne die Geheimnisschutzverletzung stünde – das kann auch den Ersatz des entgangenen Gewinns oder die Zahlung einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr für die Nutzung des Geheimnisses umfassen.

Exkurs: Mein Mitarbeiter hat nach Kündigung vertrauliche Informationen mitgenommen. Darf er das?

Hier gilt wie so oft: Es kommt darauf an (auf den Einzelfall).

Grundsätzlich darf ein Mitarbeiter sein im Job gesammeltes Erfahrungswissen „mitnehmen“ und selbst nutzen. Das Erfahrungswissen ist das, was man im Kopf hat.

Sind allerdings Informationen geschützte Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes, dann kann der Mitarbeiter auch an der Verbreitung und Nutzung entsprechender Informationen als Erfahrungswissen gehindert sein. Voraussetzung ist, dass er zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, entweder nach dem Gesetz oder vertraglich.

Eine wichtige Rolle können ferner nachvertragliche Wettbewerbsverbote spielen. Solche Verbote, die auch über das Ende eines Arbeitsverhältnisses hinaus gelten können (freilich nur gegen eine so genannte Karenzentschädigung) verbieten den Verpflichteten, für eine bestimmte Zeit, Wettbewerb zu betreiben. Sie können für Schlüsselarbeitnehmer durchaus ratsam sein.

Unsere anwaltlichen Leistungen im Know-how-Schutz

Wir sind erfahrene Anwälte, wenn es um den Schutz von Know-how und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geht.

Wir prüfen, wie Sie und Ihr Unternehmen vertrauliche Informationen schützen und unterbreiten Verbesserungsvorschläge. Häufig erstellen wir dafür spezielle Geschäftsgeheimnisschutzkonzepte die auch vor Gerichten als Beleg dafür dienen können, dass Sie sich um den Geheimnisschutz ausreichend gekümmert haben.

Als Rechtsanwälte für gewerblichen Rechtsschutz sind wir sehr prozesserfahren. Sollten Sie oder Ihr Unternehmen 

  • Opfer von Geheimnisverrat, 
  • Betriebsspionage oder
  • unlauterer Konkurrenz durch Ex-Mitarbeiter geworden sein

prüfen wir Ihre juristischen Möglichkeiten, sprechen Abmahnungen aus und klagen Ihre Ansprüche auch vor den zuständigen Gerichten ein.

Wir sind natürlich auch für die andere Seite tätig: Wird Ihnen ein Geheimnisverrat vorgeworfen oder versucht Ihr Ex-Arbeitgeber Sie an erlaubter Konkurrenz zu hindern, verteidigen wir Sie mit allen Mitteln.

Nutzen Sie den direkten Kontakt zu unseren erfahrenen Rechtsanwälten für den Geheimnisschutz. Wir bieten Ihnen gern ein unverbindliches und kostenloses Erstgespräch über Ihr Anliegen an und beraten Sie und Ihr Unternehmen in Berlin, bundes- und europaweit.

Rufen Sie uns jetzt unter der Rufnummer 030 36 41 41 90 an oder schreiben uns gern eine E-Mail an kontakt@abd-partner.de.