Ihre Kanzlei für Handelsrecht in Berlin

Expertenberatung von spezialisierten Anwälten für Handelsrecht

Das Handelsrecht gilt als das Sonderprivatrecht der Kaufleute oder auch als Oberbegriff des unternehmerischen Rechtsverkehrs. Die Vorschriften des Handelsrechts finden sich vorwiegend im Handelsgesetzbuch (HGB), das u.a. die Rechtsnormen für Kaufleute regelt. Zudem bestimmen ergänzend das allgemeine Bürgerliche Recht und eine Vielzahl von Nebenrechten wie z.B. das Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht oder der gewerbliche Rechtsschutz die Normen des Handelsrechts. Eine umfassende Expertise diverser Rechtsquellen ist somit für einen guten Anwalt für Handelsrecht unverzichtbar. Wir von ab&d Rechtsanwälte besitzen als erfahrene Anwälte für Handelsrecht genau diese erforderlichen Fachkenntnisse und beraten Kaufleute, Unternehmen, Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler kompetent in allen Fragen des nationalen und internationalen Handelsrechts – egal, ob vor Ort in unserer Anwaltskanzlei in Berlin oder online per Video-Call.

Wir setzen Ansprüche auf Provision (§§ 87 ff. HGB) und Ausgleich (§ 89b HGB) für Sie durch, prüfen und gestalten AGB sowie individuelle B2B-Verträge und verhandeln für Sie Kooperations- oder Lizenzverträge. Ebenso stehen Ihnen bei Fragen rund um vertragliche Wettbewerbsverbote unsere Anwälte für Handelsrecht mit ihrer langjährigen Expertise jederzeit zur Verfügung.

Gerne bieten wir Ihnen ein unverbindliches und kostenloses telefonisches Erstgespräch zu Ihrem handelsrechtlichen Anliegen an. Rufen Sie uns einfach unter der Rufnummer 030 36 41 41 90 an, schreiben Sie uns eine E-Mail an kontakt@abd-partner.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular!

Unsere Leistungen im Handelsrecht:

  1. Prüfung und Verhandlung von Vertragsvorlagen Ihrer Handelspartner
  2. Gestaltung von B2B-Verträgen (Zulieferer, Dienstleister, Zwichenhändler, etc.)
  3. Erstellen von Kooperations- und Lizenzverträgen
  4. Rahmenverträge für Joint Ventures
  1. Verhandlung von Provisionsforderungen und Ausgleichsansprüchen
  2. Geltendmachung von Ansprüchen zu Auskunft und Buchauszug
  3. Prüfung von Wettbewerbsverboten und Entwurf von Wettbewerbsvereinbarungen 
  4. Gestaltung von Franchiseverträgen
  1. Prüfung Ihres Geschäftsmodells auf rechtliche Zulässigkeit
  2. Rechtssichere Gestaltung von AGB
  3. Prüfung und Anpassung bestehender AGB

Unsere Anwälte für Handelsrecht freuen sich auf Sie:

Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Handelsrecht, B2B-Verträge

Anders als im Verbraucherrecht (B2C) herrscht im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) weitgehende Vertragsfreiheit. Bei einer Zusammenarbeit im B2B-Bereich werden in der Regel die Vertragsvorlagen wie z.B. Lizenzen, Nutzungsrechte oder Einkaufs- bzw. Verkaufsbedingungen vom „größeren Geschäftspartner“ gestellt. Für den „kleineren Geschäftspartner“ besteht hierbei jedoch immer die Gefahr, dass sich auch hinter unscheinbaren Formulierungen Haftungsfallen oder sonstige rechtliche Nachteile verstecken können.

Deshalb sollten die bereitgestellten Verträge unbedingt immer rechtlich geprüft und ggf. nachverhandelt werden. Dabei ist oftmals eine sehr erfolgsversprechende Strategie das eigene wirtschaftliche und finanzielle Gewicht zu nutzen und selbst entsprechend vorteilhafte Vertragsklauseln bereitzuhalten, die unsere Anwälte für Handelsrecht gerne formulieren und für Sie Ihre Verträge so verhandeln, dass Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind und im Streitfall nicht im Regen stehen.

Handelsvertreterrecht

Viele Unternehmen setzen bei der Gewinnung neuer Kunden auf die Unterstützung selbstständiger Handelsvertreter, Vertragshändler oder greifen auf Franchise-Systeme zurück. In allen diesen Konstellationen regeln die §§ 84 ff. HGB (Handelsgesetzbuch) den rechtlichen Rahmen solcher Vertragsverhältnisse – und dies zum Teil „nicht-dispositiv“, also so, dass die Vertragspartner von den gesetzlichen Regelungen nicht oder nicht zulasten der Handelsvertreter abweichen dürfen.

Trotz dieser teilweise eingeschränkten Vertragsfreiheit ist ein sog. Handelsvertretervertrag in Schriftform absolut empfehlenswert, um das rechtliche Verhältnis zwischen Handelsvertreter und Unternehmen zu regeln und so Konflikten vorzubeugen. Dies gilt insbesondere für die Provisionsansprüche (§§ 87 ff. HGB) und den besonders streitintensiven Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich gem. § 89b HGB nach Beendigung des Handelsvertretervertrages. Kündigt nämlich der Auftraggeber (das Gesetz spricht hier vom „Prinzipal“) den Handelsvertretervertrag ohne wichtigen Grund oder kündigt der Handelsvertreter aus wichtigem Grund, wegen Alters oder Krankheit, steht ihm ein Ausgleichsanspruch für diejenigen Kunden zu, die er für den Unternehmer geworben hat.

Wichtig ist dabei stets, die gesetzlichen Verjährungs- und Ausschlussfristen zu beachten. So muss etwa der Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Handelsvertretervertrages geltend gemacht werden (§ 89b Abs. 4 HGB), anderenfalls verfällt er.

Gerne gestalten unsere Rechtsanwälte für Handelsrecht für Sie einen Handelsvertretervertrag nach Ihren Wünschen und überprüfen bereits vorliegende Handelsvertreterverträge. Auch bei Streitigkeiten in Bezug auf etwaige Provisionsauszahlungen, Forderungen und Ansprüche stehen wir Ihnen selbstverständlich mit vollem Einsatz zur Seite.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), häufig auch Nutzungsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Lieferbedingungen o.ä. genannt, sind aus dem heutigen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken.

Dabei sollte beachtet werden, dass AGB nach der gesetzlichen Definition in § 305 BGB nicht nur Dokumente sind, die eigens so heißen, sondern auch als „vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen“ gelten, die eine Vertragspartei (Verwender) bei Vertragsabschluss stellt. Das bedeutet: Auch Verträge, die zunächst nicht nach AGB aussehen, sind AGB, wenn der Verwender den entsprechenden Vertrag mehrfach verwenden möchte. Dann gelten für den gesamten Vertrag die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB, was im Verbraucherverkehr zur Nichtigkeit vieler Vertragsbestimmungen führt (§§ 308 und 309 BGB), wie etwa die Unwirksamkeit von pauschaliertem Schadensersatz (§ 309 Nr. 5 BGB) oder zu langen Vertragslaufzeiten (§ 309 Nr. 9 BGB).

Im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) ist das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen weniger reglementiert. Die strengen Anforderungen der §§ 308 und 309 BGB gelten zwar nicht unmittelbar (§ 310 BGB) – über die Regelungen des § 307 BGB und des § 305c BGB werden jedoch auch der AGB-Vertragsgestaltung im B2B-Verkehr Grenzen gesetzt. So sind überraschende Klauseln unwirksam und Zweifel bei der Auslegung von Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c BGB). Nach § 307 BGB sind Klauseln unwirksam, die „den anderen Teil“ (also nicht den Verwender) unangemessen benachteiligen; die Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Klausel nicht klar und verständlich ist.

Deswegen ist insbesondere bei B2B-Geschäften darauf zu achten, dass die eigenen Vertragsmuster den Vorschriften des AGB-Rechts nicht zuwiderlaufen, da sie ansonsten unwirksam sind und an ihre Stelle die gesetzliche Regelung tritt, § 306 Abs. 2 BGB.

Bei der Gestaltung von AGB für Online-Geschäfte im B2C-Bereich ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass in deren Rahmen die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt werden (Art. 246 ff. EGBGB). Zunehmend werden auch die Datenschutzhinweise relevant, insbesondere seit Geltung der DSGVO.

Sie benötigen anwaltliche Unterstützung bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer AGB? Gerne prüfen und erstellen wir individuelle AGB für Ihr Geschäftsmodell. Im Rahmen unserer Beratung werden wir Ihnen auch Hinweise geben, an welchen Stellen wir aus unserer Erfahrung heraus Anpassungen Ihres Geschäftsmodells empfehlen – denn: die besten AGB sind die, die man nie braucht.