Wettbewerbs­rechtliche Abmahnung

Ihr fachkundiger Anwalt für Abmahnungen im Wettbewerbsrecht

Nahezu jeder Unternehmer (vor allem im Online-Bereich) war schon einmal mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung von einem Mitbewerber oder einem Verband wegen vermeintlich wettbewerbswidrigen Verhaltens konfrontiert. Abmahnungen im Wettbewerbsrecht dienen der Regulierung des Marktverhaltens und ermöglichen es, Konflikte unter Wirtschaftsteilnehmern außergerichtlich beizulegen, Vorwürfe gegen Wettbewerbsverstöße zu klären und weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Auch wenn es oftmals nicht so empfunden wird, sind sie daher ein wichtiges Instrument unserer Rechtsordnung, um einen fairen Wettbewerb zu sichern.

Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben oder einen Konkurrenten aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes abmahnen möchten, sind Sie bei ab&d Rechtsanwälte genau richtig! Als spezialisierte Fachanwaltskanzlei für Wettbewerbsrecht stehen wir mit unserer Expertise Abmahnern sowie auch Abgemahnten bundesweit als fachkundiger Ansprechpartner zur Seite. Wir prüfen Ihre Mitbewerber sowie deren Angebote und mahnen diese bei Vorliegen einer Wettbewerbsverletzung ab. Ebenso beraten wir Sie gerne ausführlich zum wettbewerbskonformen Verhalten und unterstützen Sie bei der Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Dabei ist unsere Arbeitsweise insbesondere durch eine klare Strategie, eine kluge Taktik und eine individuelle, persönliche Beratung gekennzeichnet, um die Interessen unserer Mandanten bestmöglich zu vertreten und ihre Rechte zielführend durchzusetzen.

Profitieren auch Sie von der Kompetenz unserer erfahrenen Rechtsanwälte für Wettbewerbsrecht und rufen Sie uns jetzt unter der Rufnummer 030 36 41 41 90 an, schreiben Sie uns eine E-Mail an kontakt@abd-partner.de oder nutzen Sie direkt unser Kontaktformular!

Ihre Ansprechpartner für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen:

Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Bei der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung handelt es sich um eine außergerichtliche Aufforderung zur zukünftigen Unterlassung eines rechtsverletzenden Verhaltens (z.B. eine Irreführung von Verbrauchern). Sie kann vornehmlich von Mitbewerbern und qualifizierten Wirtschaftsverbänden ausgesprochen werden. Fast immer wird mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen einer bestimmten Frist verlangt sowie die Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Was ist eine Unterlassungserklärung?

Die Unterlassungserklärung ist ein wichtiger Bestandteil der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Sie dient dazu, zukünftige Wettbewerbsverstöße des Abgemahnten zu verhindern und die sog. Wiederholungsgefahr zu reduzieren. Mit Unterzeichnung der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, das beanstandete Verhalten unverzüglich einzustellen und es in Zukunft zu unterlassen. Als „strafbewehrt“ gilt eine Unterlassungserklärung dann, wenn sie eine Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung gegen diese Erklärung vorsieht. 

Abwehr bei Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Sie haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten und fragen sich wie Sie darauf reagieren sollen? Zunächst ist es äußerst wichtig, weder das Abmahnungsschreiben noch die darin gesetzten Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zu ignorieren, da ansonsten kostspielige Gerichtsverfahren drohen. Allerdings können auch unbedachte Handlungen auf eigene Faust wie die Kontaktaufnahme mit der Gegenseite oder das Unterschreiben einer der Abmahnung beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung weitreichende Konsequenzen haben. Stattdessen empfiehlt es sich, Rechtshilfe vom Experten hinzuziehen, zumal längst nicht jede Abmahnung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Vorschriften des UWG berechtigt ist.

Als fachkundige Rechtsanwälte prüfen wir wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Gegnern deshalb zunächst immer sorgfältig auf ihre Berechtigung. Dabei konzentrieren wir uns insbesondere auf folgende relevante Fragestellungen:

  • Liegt überhaupt ein Wettbewerbsverstoß vor?
  • Ist die abgemahnte Person für den vorgeworfenen Wettbewerbsverstoß verantwortlich zu machen?
  • Ist der Abmahnende anspruchsberechtigt im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG?
  • Wurden die formellen Anforderungen, die an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gestellt sind, eingehalten?
  • Liegt eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen vor?


Nach intensiver Prüfung der Abmahnung beraten wir Sie ausführlich über die bestehenden Möglichkeiten und legen in Abstimmung mit Ihnen die bestmögliche Strategie fest. So empfiehlt sich in einigen Fällen die vorbeugende Einreichung einer Schutzschrift, um den eventuell bevorstehenden Erlass einer einstweiligen Verfügung seitens des Abmahnenden (wenigstens zunächst) zu verhindern. Alternativ kann es ratsam sein, eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben oder mit dem Abmahner in Vergleichsverhandlungen zu treten.

Nicht selten ergibt sich nach unserer anwaltlichen Prüfung, dass die Abmahnung mindestens teilweise berechtigt ist. Unabhängig davon, wie im weiteren Verlauf des Abmahnverfahrens vorgegangen wird, ist es dann vor allem wichtig, sich für die Zukunft zu wappnen und gemäß den geltenden Lauterkeitsgesetzen zu handeln, soweit dies betriebswirtschaftlich vertretbar ist. Nur so können Gerichtsverfahren, weitere Abmahnungen, Ordnungsgelder und dergleichen auch künftig verhindert werden.

Gerne beraten wir Sie zu möglicherweise notwendigen Umgestaltungen Ihrer Geschäftsauftritte, Produkte und Werbemedien ebenso wie zu Ihren weiteren Aktivitäten gegenüber Mitbewerbern. Als Experten im Wettbewerbsrecht verkaufen wir Ihnen keine restriktiven Verbote, sondern stehen für eine Hands-on-Mentalität mit Priorität auf Ihre geschäftlichen Ziele. Wir sagen Ihnen nicht, was nicht geht, sondern wie es geht, um Sie bestmöglich dabei zu unterstützen, Ihr Unternehmen erfolgreich und wettbewerbskonform zu führen.

Ausspruch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gegen einen Mitbewerber

Mitbewerber halten sich häufig nicht an die Spielregeln im Wettbewerb. Sie werben z.B. unzulässig mit Spitzenstellungen („Nr. 1“) – verboten nach (§ 5a Ab. 1 Nr. 1 UWG), preisen unwahre Eigenschaften ihrer Produkte an oder halten wichtige Informationen in ihren Angeboten nicht vor (wie z.B. solche über das Widerrufsrecht für Verbraucher im Fernabsatz, unzulässig nach § 3a UWG i.V.m. Art. 246 EGBGB). Diese Beispiele lassen sich nahezu beliebig erweitern.

Wenn sich Mitbewerber durch unlautere Handlungen einen unfairen Wettbewerbsvorteil verschaffen, prüfen wir zunächst das Verhalten des Mitbewerbers auf die Vereinbarkeit mit den wettbewerbsrechtlichen Regeln. Hierzu gehören auch die Angebote auf großen Online-Plattformen wie Amazon, eBay oder Otto, Werbehandlungen auf Google, Online-Shops und sämtliche Werbemedien. Dies ermöglicht es uns, ein umfassendes Bild der Wettbewerbspraktiken Ihres Konkurrenten zu erhalten und Ihnen darauf basierend die bestmöglichen Handlungsempfehlungen für das weitere Vorgehen zu geben.

Sollte sich bei dieser Prüfung herausstellen, dass der Mitbewerber mit seinen Handlungen gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbes verstoßen hat, empfiehlt sich in aller Regel der Ausspruch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, mit welcher grundsätzlich folgende Ansprüche geltend gemacht werden können:

  • Unterlassung zukünftiger Wettbewerbsverletzungen unter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ( 13 Abs. 1 UWG),
  • gegebenenfalls die Erteilung von Auskunft über Art und Umfang der Wettbewerbsverletzung (dies dient der Vorbereitung der Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs),
  • Anerkennung der Schadensersatzpflicht, § 9 UWG (sowie die Zahlung des nach der Auskunftserteilung zu beziffernden Schadensersatzes) sowie
  • Erstattung der für den Ausspruch der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten (Abmahnkostenerstattung, § 13 Abs. 3 UWG).


Als erfahrene Rechtsanwälte im Wettbewerbsrecht wissen wir genau, wie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sowie die entsprechenden Ansprüche formuliert, bewiesen und berechnet werden müssen, um sie erfolgreich geltend zu machen. Dabei setzen wir dem abgemahnten Mitbewerber kurze, aber angemessene Fristen, um weitere zeit- und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Für den Fall der Nichteinhaltung, zögern wir jedoch selbstverständlich nicht, Ihre Ansprüche durch ein gerichtliches Verfahren durchzusetzen. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung sowie erstklassige Expertise und lassen Sie sich von uns in einem kostenlosen Erstgespräch beraten, damit Sie schnellstmöglich wieder in einem fairen und geregelten Wettbewerbsumfeld agieren können.