Markenrechts­verletzung

Ihr fachkundiger Anwalt bei der Verletzung von Markenrechten

Mit der Nutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen im Geschäftsverkehr ist stets das Risiko verbunden, die Markenrechte Dritter zu verletzen. Eine Markenrechtsverletzung liegt zumeist dann vor, wenn zwischen einer eingetragenen Marke und dem benutzten Zeichen eines Dritten Verwechslungsgefahr besteht (§ 14 MarkenG oder Art. 9 UMV). Verwechslungsgefahr bedeutet, dass die potenziellen Zielgruppen / Kunden aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der jeweils angebotenen Waren und Dienstleistungen davon ausgehen könnten, dass es sich bei den Angeboten um solche des gleichen Unternehmens oder miteinander verbundener Unternehmen handelt. Daneben ist eine Markenrechtsverletzung auch ohne Verwechslungsgefahr anzunehmen, wenn jemand eine im Inland bekannte Marke wegen der besonderen Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt.

Erforderlich für das Vorliegen einer Markenrechtsverletzung ist jedoch in jedem Fall, dass die unberechtigte Markennutzung von Dritten im geschäftlichen Verkehr „markenmäßig“ erfolgt. Ist dies zu bejahen, kann der Inhaber der eingetragenen Marke eine Reihe von Ansprüchen gegen den Markenrechtsverletzer geltend machen. Dazu gehören insbesondere Ansprüche auf Unterlassung (§ 14 Abs. 5 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 UMV), Auskunft (§ 19 MarkenG) und Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG).

Um diese Ansprüche durchzusetzen, stehen dem Markeninhaber verschiede rechtliche Möglichkeiten zu Verfügung. Neben der außergerichtlichen Verfolgung z.B. durch eine markenrechtliche Abmahnung, kommen hierbei insbesondere der Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie die Erhebung einer Markenverletzungsklage in Betracht.

Welcher Weg letztendlich beschritten wird, hängt dabei stets vom konkreten Einzelfall ab, der zuvor umfassend geprüft werden muss. Hierzu sollte unbedingt ein spezialisierter Anwalt beauftragt werden, da allein schon die Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr besteht, bzw. eine Markenrechtsverletzung überhaupt vorliegt, aufgrund der Vielzahl an relevanten Faktoren hochkomplex ist. Ohne spezielles Fachwissen kann es hierbei zu Fehleinscheinschätzungen kommen, die nicht nur nicht nur finanzielle, sondern auch äußerst geschäftsschädigende Folgen haben können.

Daher legen wir als spezialisierte Anwälte für Markenrecht großen Wert auf eine eingehende Prüfung der vermeidlichen Markenrechtsverletzung, auf Basis derer wir individuell die strategisch bestmögliche Vorgehensweise für unsere Mandanten planen. Dabei beraten wir selbstverständlich stets persönlich und vertreten unsere Mandanten mit herausragender Fachexpertise und langjähriger Erfahrung sowohl bei der außergerichtlichen als auch gerichtlichen Durchsetzung und Verteidigung ihrer Markenrechte. Zu unserem Leistungsangebot bei potentiellen Markenrechtsverletzungen gehört natürlich auch die gerichtsfeste Beweissicherung sowie die Durchführung notwendiger Testbestellungen der rechtsverletzenden Ware.

Ihre Marke wurde verletzt und Sie möchten markenrechtlichen Ansprüche geltend machen? Sie haben eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten und sollen Schadensersatz leisten? Gerne schauen wir uns die Sachlage genau an und klären Sie über die Chancen und möglichen Risiken eines juristischen Vorgehens genau auf.

Kontaktieren Sie uns jetzt und vereinbaren Sie ein Gespräch mit unseren erfahrenen Anwälten für Markenrecht in Berlin!

Ihre Ansprechpartner bei Markenrechtsverletzungen:

Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung, ein rechtsverletzendes Verhalten (z.B. eine Markenrechtsverletzung) in Zukunft zu unterlassen.

In aller Regel beinhaltet eine markenrechtliche Abmahnung:

  • die Forderung nach der Unterlassung zukünftiger Markenverletzungen unter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 14 Abs. 5 MarkenG sowie Art. 9 Abs. 2 UMV),
  • die Forderung nach der Erteilung von Auskunft über Art und Umfang der beanstandeten Markenverletzung, § 19 MarkenG (dies dient der Vorbereitung der Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs),
  • die Forderung nach der Anerkennung der Schadensersatzpflicht, § 14 Abs. 6 MarkenG (sowie die Zahlung des nach der Auskunftserteilung zu beziffernden Schadensersatzes) sowie
  • die Forderung nach der Erstattung der für den Ausspruch der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten (Abmahnkostenerstattung).


Als erfahrene Markenanwälte sind wir auf Abmahnungen aus Marken- und anderen Kennzeichenrechten (z.B. Unternehmenskennzeichen oder geschützten Namen) spezialisiert. Wir haben bereits hunderte markenrechtliche Abmahnfälle betreut und stehen mit unserer umfassenden Expertise Abmahnern sowie auch Abgemahnten bundesweit als fachkundiger Ansprechpartner zur Seite.

Sie haben eine potentielle Verletzung Ihrer Marke durch einen Mitbewerber oder einen anderen Dritten entdeckt? Verkauft ein Dritter gefälschte Ware mit Ihrer Marke? Gerne prüfen wir Ihre Mitbewerber sowie deren Angebote und mahnen diese bei Vorliegen einer Markenrechtsverletzung ab. Für die Erfüllung aller geltend gemachten Ansprüche setzen wir kurze aber angemessene Fristen und drohen für den Fall des Verstreichens der Fristen gerichtliche Schritte an. Den Inhalt einer von Ihnen beauftragten Abmahnung stimmen wir natürlich vorher mit Ihnen genau ab.

Wenn Sie sich „auf der anderen Seite befinden“ und eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, unterstützen wir Sie ebenso bei der Abwehr. Dazu prüfen wir zunächst die Abmahnung sorgfältig auf ihre Berechtigung, da diese aus verschiedenen Gründen rechtswidrig sein kann. Anschließend beraten wir Sie anhand des jeweiligen Ergebnisses ausführlich über die bestehenden Möglichkeiten sowie etwaigen Folgeverfahren und legen in Abstimmung mit Ihnen die bestmögliche Verteidigungsstrategie fest. Dabei ist unsere Arbeitsweise insbesondere durch eine klare Strategie, eine kluge Taktik und eine individuelle, persönliche Beratung gekennzeichnet, um Ihre markenrechtlichen Interessen bestmöglich zu verteidigen.

Führung von Vergleichsverhandlungen

Da Streitigkeiten um Markenrechte häufig langwierig und teuer werden können, prüfen wir stets bereits bei der Abmahnung sowie in jedem weiteren Verfahrensstadium für Sie, ob die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite sinnvoll ist. Entscheiden wir uns in Abstimmung mit Ihnen zu Vergleichsgesprächen, verhandeln wir fair, aber hart mit dem Gegner und loten aus, ob eine Einigung für Sie die beste Lösung sein kann.

Einstweiliges Verfügungsverfahren bei Markenrechtsverletzung

Das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Markenrechtsverletzungen  (§ 935 ZPO) ist ein vorläufiges Gerichtsverfahren, in welchem über Unterlassungsansprüche interimistisch (bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache) und schnell entschieden wird, sofern diese Ansprüche für den Antragsteller auch wirklich eilig sind. Dies wird bei Markenrechtsverletzungen grundsätzlich vermutet. Allerdings entfällt diese Vermutung, wenn man mit der gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche trödelt, sich also zu viel Zeit lässt und so zu verstehen gibt, dass die Sache gar nicht eilig ist. Je nach zuständigem Oberlandesgerichtsbezirk beträgt die erlaubte Zeit zwischen der Kenntnis der Markenrechtsverletzung und dem gerichtlichen Eilantrag nicht mehr als vier Wochen bis maximal zwei Monate. Hierbei ist zu erwähnen, dass mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich Unterlassungsansprüche vorläufig beschieden werden können, da andere Ansprüche, insbesondere solche auf Zahlung von Geld (Rechtsanwaltskosten, Schadensersatzes) von Gesetzes wegen nicht eilig sind.

Das einstweilige Verfügungsverfahren ist für Markeninhaber von Vorteil, da diese durch das zuständige Landesgericht sehr schnell, in der Regel innerhalb von einer bis drei Wochen, ein gerichtliches Verbot erreichen können. Für Anspruchsgegner können einstweilige Verfügungen dagegen sehr schmerzhaft sein, da diese sich sofort an das ausgesprochene Verbot halten müssen und das beanstandete Zeichen nicht mehr nutzen dürfen. Sollten dies dennoch weiterhin getan werden und damit gegen die einstweilige Verfügung verstoßen werden, kann dies mit empfindlichen Ordnungsgeldern bis zu 250.000,- € je Verstoß (vgl. § 890 ZPO) geahndet werden.

Soweit der Markenrechtsverletzer gegen das vorläufig ausgesprochene Verbot im Zuge der einstweiligen Verfügung keine Einwendungen erhebt, wird die Angelegenheit zumeist durch dessen Abgabe einer sog. Abschlusserklärung beendet. Wird diese hingegen nicht abgegeben, weil der Beschuldigte die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung akzeptiert, bleibt die Möglichkeit des Klageverfahrens.

Als langjährig tätige Anwälte für Markenrecht und Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz besitzen wir umfassende Erfahrung in einstweiligen Verfügungsverfahren und wissen genau worauf es dabei ankommt. Wir setzen Unterlassungsansprüche bundesweit in einstweiligen Verfügungsverfahren für Sie durch, um Markenrechtsverletzungen zügig zu unterbinden und größere Rufschäden an Ihrer Marke zu verhindern. Ebenso verteidigen wir Sie als Anspruchsgegner in einstweiligen Verfügungsverfahren. Dabei fertigen wir insbesondere Verteidigungsschriftsätze an oder legen Widerspruch (§ 924 ZPO) gegen eine bereits ergangene einstweilige Verfügung ein. Des Weiteren nehmen an mündlichen Verhandlungen teil und gehen auch in Berufung, sollte dies zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung erforderlichen sein.

Hinterlegung von Schutzschriften

Als vorbeugende Verteidigungsmöglichkeit gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung bietet es sich zudem oftmals an, eine sogenannte Schutzschrift im zentralen Schutzschriftregister zu hinterlegen. Erhält nämlich das zuständige Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, muss dieses prüfen, ob eine Schutzschrift dazu hinterlegt wurde und diese dann auch berücksichtigen. Das Ziel einer Schutzschrift ist dabei, dass ein Verfügungsantrag abgelehnt oder zumindest dem vermeintlichen Markenrechtsverletzer rechtliches Gehör gewährt wird.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder sonstige Gründe anzunehmen, dass eine einstweilige Verfügung wegen einer behaupteten Markenverletzung gegen Sie ergehen könnte? Wir haben als erfahrende Markenrechtsanwälte schon eine Vielzahl von Schutzschriften für unsere Mandanten hinterlegt und konnten so einstweilige Verfügungen erfolgreich abwehren. Gerne prüfen wir den Sachverhalt und die Rechtslage und hinterlegen für Sie die entsprechende Schutzschrift, wenn dies in Ihrem Fall sinnvoll oder sogar geboten ist.

Markenverletzungsklage

Falls die erforderliche Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung widerlegt ist oder Unterlassungsansprüche im Eilverfahren nicht endgültig anerkannt werden, besteht die Möglichkeit, Unterlassungsansprüche in einem gerichtlichen Klageverfahren (Markenverletzungsklage) geltend zu machen. Ebenso wird im Rahmen von Markenverletzungsverfahren zumeist über folgende Ansprüche gestritten (insbesondere, wenn diese bereits in einer markenrechtlichen Abmahnung erhoben, jedoch vom Abgemahnten nicht erfüllt wurden):

  • Auskunfts- und Schadenersatzansprüche, um die erfolgte Markenrechtsverletzung zu sühnen bzw. Sie und Ihr Unternehmen schadlos zu halten (§ 19 MarkenG – Auskunft, § 14 Abs. 6 MarkenG – Schadensersatz)
  • Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für ausgesprochene Abmahnungen


Für Markenverletzungsverfahren aus dem MarkenG und der Unionsmarkenverordnung UMV sind in der ersten Instanz ausschließlich die Landgerichte zuständig (§ 140 Abs. 1 MarkenG). Da vor den Landgerichten Anwaltszwang besteht, ist es bei Markenverletzungsklagen somit stets erforderlich, dass sich die Parteien von einem zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Hierbei sollte angesichts der komplexen Materie und des hohen finanziellen Risikos unbedingt auf einen im Markenrecht spezialisierten Anwalt zurückgegriffen werden.

Sie streben ein markenrechtliches Gerichtsverfahren an oder wurden in ein solches verwickelt? Als erfahrene Markenanwälte beraten wir Sie nach eingehender Prüfung der vorliegenden Fakten gerne ausführlich zu Ihren Chancen und Risiken im markenrechtlichen Klageverfahren und vertreten mit strategischer Planung und tiefgreifender Expertise Ihre Interessen vor den zuständigen Markengerichten – dies gilt sowohl für die Abwehr unberechtigter Angriffe als auch für Durchsetzung eigener markenrechtlicher Ansprüche. Dabei können Sie selbstverständlich während des gesamten Verfahrens, sofern erforderlich auch bis zum Abschluss eines Berufungsverfahrens in zweiter Instanz vor dem zuständigen Oberlandesgericht, auf unsere persönliche, anwaltliche Spitzenbetreuung zählen!