Markenüberwachung & Markenschutz

Dauerhafter Markenschutz durch systematische Markenüberwachung

Die Markeneintragung bei den entsprechenden Markenämtern bildet die Grundlage für den Schutz einer Marke. Für einen dauerhaften Markenschutz ist es damit allein jedoch noch nicht getan, da die Markenämter bei einer Markenanmeldung grundsätzlich NICHT überprüfen, ob die Marke gegen bereits eingetragene Schutzrechte verstößt. Konkret bedeutet dies für Markeninhaber, dass ähnliche oder identische Marken legal und ohne behördliche Hindernisse ebenfalls in das Markenregister eingetragen werden können. Um dies zu verhindern, ist es essentiell, die eigene Marke kontinuierlich zu überwachen, nachdem sie erfolgreich angemeldet bzw. im Markenregister eingetragen wurde.

Bei der sog. Markenüberwachung, die gleichzeitig eine Marktbeobachtung ist, werden in regelmäßigen Abständen die relevanten Markenregister und Unternehmensregister nach identischen oder ähnlichen, neuen Markenanmeldungen oder neu eingetragenen Unternehmen sowie optional auch das Internet nach identischen oder ähnlichen Zeichennutzungen durchsucht. Mögliche Markenrechtsverletzungen durch Dritte können damit frühzeitig erkannt und kostspielige Rechtsstreitigkeiten verhindert werden. Wird nämlich im Rahmen einer solchen Markenüberwachung rechtzeitig festgestellt, dass im Markenregister eine jüngere Marke eingetragen wurde, bei der Verwechslungsgefahr zur eigenen, älteren Marke besteht, kann gegen die Eintragung der neuen Marke ein Widerspruchsverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren beim jeweiligen Markenamt eingeleitet werden.

Als fachkundige Anwälte für Markenrecht verfügen wir über die notwendige Erfahrung und Expertise, um Ihre Marke effektiv zu überwachen und Sie vor den möglichen Folgen einer Markenrechtsverletzung zu bewahren. Sollte zu Ihrer Marke eine potenzielle Verwechslungsgefahr durch eine neu eingetragene Marke bestehen, begleiten wir Sie nach eingehender Prüfung selbstverständlich auch beim weiteren rechtlichen Vorgehen und leiten für Sie die entsprechenden Gegenmaßnahmen ein, um Ihre Markenrechte zu sichern.

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Ihre Ansprechpartner zur Markenüberwachung:

Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Warum ist eine kontinuierliche Markenüberwachung wichtig?

Allein beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) werden monatlich über 6.000 Marken angemeldet. Hinzu kommen zahlreiche europäische und internationale Markeneintragungen, die beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) oder bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) erfolgen. Da die Markenämter bei der Markenanmeldung keine älteren Markenrechte prüfen, besteht für jeden Markeninhaber somit ein hohes Risiko, dass früher oder später eine ähnliche oder sogar identische Marke im Markenregister eingetragen wird. Tritt dies ein, kommt es zur Koexistenz von zwei verwechslungsfähigen Marken – die ältere Marke verwässert und verliert an Wert, da die Identifikation der Marke mit einem bestimmten Produkt oder einer Dienstleistung nicht mehr möglich ist. Hierdurch können nicht nur jahrelange, kostspielige Werbemaßnahmen umsonst gewesen sein, sondern auch mögliche Qualitätsdefizite des Nachahmers zum Verlust von Kunden, Lieferanten und Investoren führen.

Derartige Folgen von Markenrechtsverletzungen lassen sich allerdings vermeiden, wenn frühzeitig festgestellt wird, dass Dritte die Rechte an einer geschützten Marke missbrauchen. Dies erfordert eine professionelle Markenüberwachung, bei der kontinuierlich geprüft wird, ob neue Marken eingetragen wurden, die identisch oder ähnlich zur überwachten Marke sind.

Die Markenüberwachung ist somit ein wichtiger Bestandteil des Markenschutzes und stellt sicher, dass eine Marke nicht unrechtmäßig verwendet wird. Um potenzielle Markenrechtsverletzungen frühzeitig identifizieren zu können, ist dabei eine sorgfältige und systematische Vorgehensweise essenziell.

Wie läuft eine professionelle Markenüberwachung ab?

Theoretisch könnte jeder Markeninhaber eine Markenüberwachung selbst durchführen. Allerdings ist dafür aufgrund der Vielzahl von Markenanmeldungen und der zu überprüfenden Informationsquellen viel Zeit, Aufmerksamkeit und den Einsatz von Ressourcen sowie ein tiefgehendes Verständnis im Markenrecht und der relevanten Märkte erforderlich. Für eine vollumfängliche, systematische Markenüberwachung ist es deshalb ratsam, diese einem Experten zu übergeben, insbesondere wenn es sich um ein umfangreiches Markenportfolio handelt oder in internationalen Märkten agiert wird.

Als spezialisierte Anwälte für Markenrecht haben wir von ab&d Rechtsanwälte die Erfahrung, das Know-How und die Tools, um Ihre Marke systematisch zu überwachen und damit dauerhaft zu schützen. Im ersten Schritt erstellen wir dazu zunächst eine Liste sämtlicher Marken, die sich in Ihrem Besitz befinden und definieren klare Kriterien, anhand derer wir potenzielle Markenkollisionen effektiv erkennen. Dies können beispielsweise Ähnlichkeiten im Markennamen, im Logo oder in Produktkategorien sein, welche wir mithilfe einer professionellen Überwachungssoftware adäquat herausfiltern. Um sicherzustellen, dass potenzielle Markenrechtsverletzungen zeitnah erkannt werden, erfolgt die Markenüberwachung dabei fortwährend auf Basis zahlreicher Informationsquellen. Neben den einschlägigen Markenregistern schließt dies je nach Markt und Geschäftsbereich auch u.a. Handelsregister, Soziale Medien, Online-Marktplätze, Titelschutzverzeichnisse oder Domainregistrierungen mit ein.

Selbstverständlich halten wir Sie während der Markenüberwachung über den aktuellen Stand und die ergriffenen Maßnahmen stets auf dem Laufenden. Sollten wir potenzielle Verstöße gegen Ihre Markenrechte identifizieren, dokumentieren und bewerten wir diese sorgfältig und leiten in Abstimmung mit Ihnen ggf. auch die notwendigen Schritte ein, um die Verletzung zu beenden und Ihre Rechte als Markeninhaber zu schützen. Dies kann von der Kontaktaufnahme mit dem Nachahmer bis hin zur Einleitung von amtlichen bzw. auch gerichtlichen Verfahren reichen.

Wie kann gegen eine entdeckte identische oder ähnliche Marke vorgegangen werden?

Kontaktaufnahme mit dem Nachahmer

Wird im Zuge der Markenüberwachung eine identische oder ähnliche Marke entdeckt, stehen verschiedene Wege offen, um gegen die Markenrechtsverletzung vorzugehen und den Schutz der älteren Marke aufrechtzuerhalten. Jedoch verbergen sich hinter der Anmeldung einer ähnlichen Marke nicht immer böswillige Absichten. Manchmal lässt sich eine Markenkollision auch auf eine vernachlässigte Ähnlichkeitsrecherche seitens des Imitators zurückführen, weshalb es oftmals taktisch sinnvoll sein kann, zunächst den Inhaber der kollidierenden Marke förmlich zu kontaktieren. Dabei kann höflich auf die bestehenden älteren Rechte hingewiesen und um eine Rücknahme der Markenanmeldung gebeten werden. Dennoch sollten für den Fall, dass die Gegenpartei nicht oder negativ auf die Bitte reagiert, parallel dazu bereits rechtliche Schritte vorbereitet werden. Hierzu gehört in erster Linie die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens beim Markenamt, sofern die Imitationsmarke erst vor kurzem angemeldet wurde. 

Widerspruchsverfahren

Als Markeninhaber ist eine professionelle und kontinuierliche Markenüberwachung nicht nur wichtig, um überhaupt Kenntnis von der Anmeldung einer kollidierenden Marke zu erlangen, sondern auch um gegen diese rechtzeitig Widerspruch beim zuständigen Markenamt einlegen zu können – dies ist nämlich nur innerhalb der ersten 3 Monate ab der Eintragung (deutsche Marke) oder Anmeldung (EU-Marke) dieser Marke möglich.

Beim markenrechtlichen Widerspruchsverfahren handelt es sich um ein schnelles und kostengünstiges Rechtsmittel, welches die Eintragung einer identischen oder ähnlichen, verwechslungsfähigen Marke verhindert. Soll Widerspruch gegen eine neu angemeldete Marke eingelegt werden, muss dieser schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Markenamt eingereicht und eine entsprechende Widerspruchsgebühr bezahlt werden. Aufgrund der strengen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen ist es dabei stets sinnvoll, die entsprechenden Formblätter der jeweiligen Markenämter zu verwenden sowie eine Widerspruchsschrift beizufügen. Die Widerspruchsschrift sollte dabei eine Begründung mit den wesentlichen Fakten und Argumenten, auf die der Widerspruch gestützt wird (insbesondere die Darlegung der Verwechslungsgefahr) sowie die Angabe der dieser Begründung stützenden Beweismittel, enthalten. Als Zulässigkeitsvoraussetzung ist dies zwar nur gegen eine Unionsmarke beim EUIPO erforderlich, empfiehlt sich jedoch auch, wenn Widerspruch beim DPMA eingelegt wurde, um die Entscheidung des DPMA positiv zu beeinflussen.

Sofern das Widerspruchsverfahren zugelassen wird, informiert das zuständige Markenamt den Markenverletzer über den eingereichten Widerspruch und es beginnt eine 2-monatige „Cooling off period“, in der die Parteien Zeit haben, sich gütlich zu einigen – z.B. in Form einer friedlichen Abgrenzungs- bzw. Koexistenz-Vereinbarung. Sollte währenddessen keine Einigung erzielt werden, erhalten die Beteiligten wechselzeitig die Möglichkeit, Argumente zum Schutz der Marke bzw. für deren Löschung vorzubringen.

Bejaht nach erfolgter Prüfung schließlich das zuständige Markenamt eine Verwechslungsgefahr, hat dies für die „jüngere Marke“ entweder ein teilweises Löschen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses oder sogar die vollständige Löschung der gesamten Marke bzw. die Zurückweisung der Markenanmeldung zur Folge. Liegt aus Sicht des Markenamtes keine Verwechslungsgefahr vor, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.

Nichtigkeitsverfahren und Löschung wegen älterer Rechte

Wurde die 3-monatige Widerspruchsfrist versäumt oder blieben die genannten Optionen erfolglos, kann die Eintragung einer Marke wegen bestehender älterer Markenrechte nur noch für nichtig erklärt und gelöscht werden. Das sog. Nichtigkeitsverfahren, welches die Löschung einer Marke aufgrund relativer Schutzhindernisse bezweckt, kann dabei über zwei Wege eingeleitet werden: Entweder indem ein Nichtigkeitsantrag beim DPMA (deutsche Marke) bzw. EUIPO (Unionsmarke) gestellt wird (§ 53 MarkenG, § 60 UMV) oder alternativ durch Klageerhebung vor einem ordentlichen Gericht (§ 55 MarkenG).

Wird das Verfahren durch einen Nichtigkeitsantrag beim DPMA eingeleitet, muss dieser schriftlich gestellt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG). Der Inhaber der angegriffenen Marke hat dann 2 Monate Zeit, um gegen diesen Antrag Widerspruch einzulegen. Verzichtet dieser darauf fristgerecht Widerspruch einzulegen, wird die angegriffene Marke ohne sachliche Prüfung des Antrags gelöscht.


Sollte sich der Inhaber der Kollisionsmarke innerhalb von 2 Monaten jedoch dazu entschließen Widerspruch gegen den Nichtigkeitsantrag einzulegen, wird das Verfahren weiter vor dem Markenamt geführt und muss nicht mehr wie vor der Überarbeitung des Markengesetzes in einem gerichtlichen Verfahren fortgesetzt werden. Dass Nichtigkeitsverfahren aufgrund entgegenstehender älterer Rechte vollständig vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geführt werden können, ist nämlich erst seit dem 01.05.2020 möglich. Vorteilhaft an dieser neuen, amtlichen Verfahrensalternative ist für den Antragssteller in der Regel die kürzere Verfahrensdauer sowie die deutlich geringeren Kosten gegenüber einem gerichtlichen Verfahren, da nicht gegen den Inhaber der kollidierenden Marke prozessiert wird.

Dennoch kann die Dauer eines Nichtigkeitsverfahrens variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Komplexität des Falls, der Arbeitslast des Markenamts und anderen Umständen. Abgeschlossen ist das amtliche Nichtigkeitsverfahren dann, sobald das Markenamt nach Prüfung und Anhörung der beteiligten Parteien einen schriftlichen Beschluss erlassen hat. Fällt die Entscheidung zugunsten des Antragsstellers aus, hat dies zur Rechtsfolge, dass die jüngere Marke für nichtig erklärt und schließlich aus dem Markenregister gelöscht wird. Wird gegen den Antragsteller entschieden, bleibt die jüngere Marke weiterhin in Kraft.

Zwar besteht bei amtlichen Verfahren, wie dem Widerspruchsverfahren oder Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich kein Anwaltszwang, dennoch ist aufgrund der Komplexität der maßgebenden Rechtsfragen dringend zu empfehlen, sich hierbei von einem auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen. Als etablierte Anwaltskanzlei für Markenrecht sind wir bestens mit den Feinheiten von amtlichen Verfahren vertraut und stehen Ihnen gerne mit unserem fachkundigen Know-How in allen amtlichen Verfahrensphasen zur Seite, um Ihre Markenrechte effektiv zu schützen. Neben der verlässlichen Bewertung der Erfolgsaussichten und der Entwicklung einer durchdachten Strategie, stellen und begründen wir selbstverständlich für Sie auch zielgerichtet die entsprechenden Anträge und übernehmen sämtliche Korrespondenzen mit den zuständigen Markenämtern.