Wir sind Experten im Handelsrecht und brennen für Ihr Business.
In der Öffentlichkeit am sichtbarsten sind Unternehmen, die sich mit skalierbaren Geschäftsmodellen an Endverbraucher wenden und damit einen typischen B2C-business-case haben. Ebenso wichtig sind demgegenüber Unternehmen, die ihre Waren und Dienstleistungen anderen Unternehmen anbieten, also im B2B-Bereich tätig sind. Während das Verbraucherrecht an vielen Stellen abschließend gesetzlich normiert ist, gilt im Rechtsverkehr unter Unternehmen noch weitgehend Vertragsfreiheit. Das führt dazu, dass man als Unternehmer mehr Möglichkeiten hat, Verträge zu seinen eigenen Gunsten auszugestalten; Kehrseite der Medaille ist, dass man mehr Energie auf sein Vertragsmanagement und seine AGB verwenden sollte.
Wir gestalten Ihre AGB, insbesondere wenn Ihr Geschäftsmodell B2B ist; in diesem Zusammenhang geben wir Ihnen Hinweise, wie Sie Ihr Geschäftsmodell optimal umsetzen. Wir prüfen, verhandeln und gestalten individuelle Verträge B2B, etwa Kooperations- oder Lizenzverträge. Als Handelsvertreter, Vertragshändler o.ä. setzen wir für Sie Ihre Ansprüche auf Provision (§§ 87 ff. HGB) und Ausgleich (§ 89b HGB) durch. Einen besonderen Schwerpunkt haben wir außerdem bei Fragen rund um vertragliche Wettbewerbsverbote.
Nutzen Sie den direkten Kontakt zu unseren erfahrenen Rechtsanwälten im Handelsrecht. Wir bieten Ihnen gern ein unverbindliches und kostenloses telefonisches Erstgespräch über Ihr Anliegen an und beraten Sie und Ihr Unternehmen bundes- und europaweit.
Rufen Sie uns jetzt unter der Rufnummer 030 36 41 41 90 an oder schreiben uns gern eine E-Mail an kontakt@abd-partner.de.
Was wir können:
- Prüfung und Verhandlung von Vertragsvorlagen Ihrer Handelspartner
- Gestaltung von B2B-Verträgen (Zulieferer, Dienstleister, Zwichenhändler, etc.)
- Kooperations- und Lizenzverträge
- Rahmenverträge für Joint Ventures
- Provisionsforderungen
- Auskunft und Buchauszug
- Ausgleichsanspruch
- Wettbewerbsverbote
- Franchiseverträge
- Prüfung Ihres Geschäftsmodells auf rechtliche Zulässigkeit
- Gestaltung Ihrer AGB
- AGB-Prüfung
Ihre Ansprechpartner freuen sich auf Sie:
Handelsrecht, Verträge B2B
Wenn Ihr Unternehmen mit anderen Unternehmen zusammenarbeitet – sei es im Wege von Kooperationen, sei es, weil Sie Lizenzen oder sonstige Nutzungsrechte benötigen, oder weil Sie auf Zulieferer oder Weiterverkäufer angewiesen sind – stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Expertise im Handelsrecht gern zur Verfügung.
Wenn Sie der „kleinere Partner“ der Zusammenarbeit sind, werden Ihnen häufig Vertragsvorlagen von Ihrem Geschäftspartner zur Verfügung gestellt werden. Häufig wird dabei auf die Geltung von AGB Ihres Geschäftspartners verwiesen, etwa dessen Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen. Hier empfehlen wir, die Verträge nebst AGB gründlich zu prüfen und ggfs. nachzuverhandeln. Denn anders als im Verbraucherrecht (B2C) herrscht im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) weitgehende Vertragsfreiheit, auch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist weniger reglementiert.
Für Sie bedeutet das, dass sich auch hinter unscheinbaren Formulierungen Haftungsfallen oder sonstige rechtliche Nachteile verstecken können. Haben Sie z.B. schon einmal darüber nachgedacht, wie nachteilig Ihnen eine Gerichtsstandsvereinbarung werden kann? Ihr (dann ehemaliger) Geschäftspartner kann Sie damit vor seinem Heimatgericht verklagen, möglicherweise sitzt er dort im Stadtrat und ist als Förderer der lokalen Kultur und des Amateursports bekannt und der Geschäftsführer geht mit den dortigen Handelsrichtern golfen… Bei aller Unabhängigkeit der Justiz sind das nicht die besten Vorzeichen für einen erfolgreichen Gerichtsprozess.
Umgekehrt gilt es, das eigene wirtschaftliche und finanzielle Gewicht zu nutzen und selbst entsprechend vorteilhafte Vertragsklauseln bereitzuhalten – gern formulieren und verhandeln wir für Sie Ihre Verträge so, dass Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind und im Streitfalle nicht im Regen stehen.
Recht der Handelsvertreter
Viele Unternehmen bedienen sich für Ihre Kundenakquise der Hilfe von selbständigen Handelsvertretern, Vertragshändlern oder nutzen Franchise-Systeme für die Erbringung ihrer Dienstleistungen. In allen diesen Konstellationen regeln die §§ 84 ff. HGB (Handelsgesetzbuch) den rechtlichen Rahmen solcher Vertragsverhältnisse, und dies zum Teil „nicht-dispositiv“, also so, dass die Vertragspartner von den gesetzlichen Regelungen nicht oder nicht zulasten der Handelsvertreter abweichen dürfen. Dies gilt insbesondere für die Provisionsansprüche (§§ 87 ff. HGB) und den Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich gem. § 89b HGB. Kündigt nämlich der Auftraggeber (das Gesetz spricht hier vom „Prinzipal“) den Vertrag ohne wichtigen Grund oder kündigt der Handelsvertreter aus wichtigem Grund, wegen Alters oder Krankheit, steht ihm ein Ausgleichsanspruch für diejenigen Kunden zu, die er für den Unternehmer geworben hat.
Wichtig ist dabei stets, die gesetzlichen Verjährungs- und Ausschlussfristen zu beachten. So muss etwa der Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Handelsvertretervertrages geltend gemacht werden (§ 89b Abs. 4 HGB), anderenfalls verfällt er.
Sprechen Sie uns unverbindlich an, wenn Sie die Prüfung von Handelsvertreterverträgen wünschen oder Ihr Auftraggeber seine Pflicht zur Abrechnung und Auszahlung Ihrer Provision nicht erfüllt, oder wenn Sie nach Ende der Vertragsbeziehung Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), häufig auch Nutzungsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Lieferbedingungen o.ä. genannt, sind aus dem heutigen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken.
Beachten Sie, dass AGB nach der gesetzlichen Definition in § 305 BGB nicht nur Dokumente sind, die eigens so heißen, sondern „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender)“ bei Vertragsabschluss stellt. Das bedeutet: Auch Verträge, die zunächst nicht nach AGB aussehen, sind AGB, wenn der Verwender den entsprechenden Vertrag nicht nur einmal verwenden möchte; dann gelten für den gesamten Vertrag die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB, was im Verbraucherverkehr zur Nichtigkeit vieler Vertragsbestimmungen führt (§§ 308 und 309 BGB, etwa die Unwirksamkeit von pauschaliertem Schadensersatz (§ 309 Nr. 5 BGB) oder zu langer Vertragslaufzeiten (§ 309 Nr. 9 BGB).
Im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) gelten die strengen Anforderungen der §§ 308 und 309 BGB zwar nicht unmittelbar (§ 310 BGB), über die Regelungen des § 307 BGB und des § 305c BGB werden jedoch der Vertragsgestaltung durch AGB auch B2B-Verkehr Grenzen gesetzt: So sind überraschende Klauseln unwirksam und Zweifel bei der Auslegung von Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c BGB). Nach § 307 BGB sind Klauseln unwirksam, die „den anderen Teil“ (also nicht den Verwender) unangemessen benachteiligen; die Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Klausel nicht klar und verständlich ist.
Deswegen ist insbesondere bei B2B-Geschäften darauf zu achten, dass die eigenen Vertragsmuster den Vorschriften des AGB-Rechts nicht zuwiderlaufen, da sie ansonsten unwirksam sind und an ihre Stelle die gesetzliche Regelung tritt (die ja eigentlich abbedungen werden sollte), § 306 Abs. 2 BGB.
Bei der Gestaltung von AGB für den B2C-Bereich für online-Geschäfte ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass in deren Rahmen die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt werden (Art. 246 ff. EGBGB). Zunehmend werden auch die Datenschutzhinweise relevant, insbesondere seit Geltung der DSGVO; auch in diesem Bereich haben wir lange Erfahrung und Expertise.
Gern prüfen und erstellen wir individuelle AGB für Ihr Geschäftsmodell. Im Rahmen unserer Beratung werden wir Ihnen auch Hinweise geben, an welchen Stellen wir aus unserer Erfahrung heraus Anpassungen Ihres Geschäftsmodells empfehlen – denn: die besten AGB sind die, die man nie braucht.