Rechtsberatung unlauterer Wettbewerb

Prüfung unlauterer geschäftlicher Handlungen & unlauterer Werbung

Wie sich Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Vermarktung und dem Verkauf von Produkten – insbesondere gegenüber Verbrauchern sowie gegenüber Mitbewerbern am Markt – verhalten dürfen, wird in erster Linie durch das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG) geregelt. Als Sonderdeliktrecht schützt es Mitbewerber, Verbraucher sowie sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, die den fairen Wettbewerb beeinträchtigen. Ob eine geschäftliche Handlung unlauter ist, ergibt sich entweder aus den Generalklauseln der Absätze 2 und 3 des § 3 UWG oder aus den Spezialtatbeständen der § 4 bis 7 UWG. Darüber hinaus werden in der sogenannten „schwarzen Liste“ des Anhangs des § 3 Abs. 3 UWG konkrete Geschäftshandlungen aufgeführt, die ausnahmslos unlauter und damit verboten sind.

Unlautere geschäftliche Handlungen betreffen die verschiedensten Bereiche und reichen von der Herabsetzung von Mitbewerbern über die Nachahmung von Produkten oder Dienstleistungen bis hin zur Abwerbung von Mitarbeitern durch Täuschung. Eine besondere Bedeutung kommt dabei jedoch vor allem der unlauteren Werbung zu. Werbung ist für Unternehmen nicht nur ein wichtiger Weg, um Interesse an ihren Produkten und Dienstleistungen zu wecken und somit Absatzzahlen zu steigern, sondern auch um über aktuelle Angebote sowie Preis- oder Marktentwicklungen zu informieren. Insbesondere durch das Internet und die Digitalisierung sind die Möglichkeiten zu werben deutlich gewachsen, wodurch viele weitere, rechtliche Fallstricke zu berücksichtigen sind. Allerdings werden Werbekampagnen wie z.B. Gewinnspiele im Internet oder der Versand von Newslettern oftmals durch Fachkräfte umgesetzt, welche die rechtlichen Anforderungen nicht genau kennen. So kann es schnell passieren, dass Unternehmen auch ohne Absicht die Grenze zur unlauteren Werbung häufig überschreiten.

Unabhängig von Unwissenheit oder Vorsatz – Unternehmen, die sich nicht an die geltenden wettbewerbsrechtlichen Regeln halten, riskieren durch unlautere geschäftliche Handlungen und unlautere Werbung nicht nur kostspielige, rechtliche Strafen, sondern auch Reputationsschäden, die langfristig den Geschäftserfolg massiv beeinträchtigen können. Um dies zu verhindern, ist die Prüfung und Einschätzung von Geschäftshandlungen durch einen Rechtsexperten grundsätzlich immer ratsam.

Als fachkundige Anwälte im Wettbewerbsrecht und Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz beraten wir von ab&d Rechtsanwälte Sie gerne umfassend zum unlauteren Wettbewerb und zeigen Ihnen auf, ob und warum Ihre Geschäftshandlungen rechtlich zulässig sind oder nicht. Egal, ob Onlineauftritte, Produktkennzeichnungen oder Werbemaßnahmen – wir überprüfen Ihr wirtschaftliches Verhalten stets auf Rechtmäßigkeit nach den geltenden nationalen und internationalen Gesetzen des Wettbewerbsrechts sowie auch den damit zusammenhängenden Spezialgesetzen wie z.B. dem Heilmittelwerbegesetz oder dem Markenrecht. Dabei sind wir kontinuierlich auf dem neusten Stand der rechtlichen Entwicklungen, um unsere Mandanten in allen wettbewerbsrechtlichen Anliegen optimal beraten zu können.

Rufen Sie uns jetzt unter der Rufnummer 030 36 41 41 90  an, schreiben Sie uns eine E-Mail an kontakt@abd-partner.de oder nutzen Sie direkt unser Kontaktformular und vereinbaren Sie direkt ein kostenloses Erstgespräch zu Ihren wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen!

Ihre Ansprechpartner zur Prüfung unlauterer geschäftlicher Handlungen:

Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Prüfung von Onlineauftritten

Geschäftliche Onlineauftritte bedeuten heute per se eine Abmahngefahr, weil eben „die ganze Welt“ darauf schauen kann. Unternehmer sollten daher besondere Sorgfalt bei der Gestaltung und dem Inhalt der eigenen Webseite des eigenen Online-Shops walten lassen.

Häufig werden beispielsweise die folgenden Rechtsverstöße von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt:

  • irreführende (falsche) Angaben über Produkte oder Unternehmen (Verstöße nach 5 UWG),
  • Spitzenstellungsbehauptungen (Verstöße nach 5 UWG),
  • fehlerhafte oder fehlende Angaben im Impressum (Verstöße nach 3a UWG i.V.m. § 5 TMG)
  • fasche oder unvollständige Preisangaben (Verstöße nach 3a UWG i.V.m. der Preisangabenverordnung (PAngV).


Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen. Ebenfalls gern abgemahnt werden Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), gegen verbraucherschützende EU-Richtlinien wie die Textilkennzeichnungs- oder die Health-Claims-Verordnung, Datenschutzverstöße, falsche Widerrufsbelehrungen und AGB, aber auch Werbung mit Fake-Testergebnissen, unwirksame Haftungsausschlüsse.

In jedem Fall lohnt es sich, die eigene Webseite regelmäßig anwaltlich prüfen zu lassen, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden. Wir prüfen als erfahrene Rechtsanwälte im Wettbewerbsrecht intensiv Ihre Webinhalte und besprechen mit Ihnen sodann die Ergebnisse sowie die Chancen und Risiken der einen oder anderen Gestaltung. Natürlich unterbreiten wir Ihnen auch konkrete Änderungsvorschläge, wo wir Änderungsbedarf sehen.

Prüfung von Werbemaßnahmen

Auch bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sollte man sorgfältig sein und die wettbewerbsrechtlichen Grenzen im Blick behalten. Neben der inhaltlichen Gestaltung gibt es auch Spielregeln für die Verteilung und den Versand der Werbemitteln.

So dürfen E-Mails nahezu nie ohne Einwilligung des Empfängers zu Werbezwecken versandt werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Und auch für Telefonanrufe und den Postversand gibt es strenge Regeln. Gleiches gilt in den sozialen Medien (Instagram, Facebook, TikTok), in denen Werbung grundsätzlich offen als solche gekennzeichnet sein muss, sonst ist es verbotene Schleichwerbung (§ 5a Abs 6 UWG).

Es lohnt auch hier, geplante Werbemaßnahmen schon im Vorfeld hinsichtlich des Inhaltes und der geplanten Übermittlung mit spezialisierten Rechtsanwälten abzustimmen, um Abmahnungen vorzubeugen. Als erfahrene Rechtsanwälte im Wettbewerbsrecht wissen wir genau was „geht“ und was „nicht geht“ und zeigen Ihnen nicht nur Verbote auf, sondern immer auch legale Alternativen für Ihre Werbung.

Prüfung von Produkten und Produktverpackung

Die Herstellung, das Inverkehrbringen und der Vertrieb von Produkten aller Art unterliegen in der EU den vielfältigsten Regelungen. Hinzu treten verschiedenste Kennzeichnungspflichten. Die Entwicklung und die Markteinführung neuer Produkte sollten deshalb sorgfältig juristisch begleitet werden. Erfüllt man nicht die Anforderungen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und gerichtliche Vertriebsverbote.

Um nur beispielhaft einige wichtige Regelungen zu nennen: VERORDNUNG (EU) 2017/745 über Medizinprodukte; VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel; VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen (so genannte Textilkennzeichnungsverordnung). Eine zentrale Rolle spielt dabei die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung, mit der ein Hersteller oder Importeur innerhalb der EU erklärt, dass sein Produkt allen rechtlichen Voraussetzungen entspricht.

Verstöße gegen derartige Verordnungen und Gesetzte begründen in aller Regel ein Rechtsbruch nach § 3a UWG und sind damit unlauter.

Als eine auf das Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei haben wir  jahrelange Erfahrung im Umgang mit und in der Auslegung von gesetzlichen Vorschriften, die „das Marktverhalten regeln“ (§ 3a UWG). Lassen Sie sich von uns beraten, um Produkte in den Markt zu bringen, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.