Verfahren im Wettbewerbsrecht

Ihr fachkundige Vertretung in wettbewerbsrechtlichen Verfahren

Die gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen ist vor dem Hintergrund kurzer Verjährungs- und Dringlichkeitsfristen sowie zahlreicher Spezialvorschriften oftmals sehr langwierig. Selbst wenn die Rechtslage eindeutig ist, scheitern wettbewerbsrechtliche Verfahren nicht selten allein aus formalen Aspekten. Zudem können die kleinsten Fehler zum sofortigen Prozessverlust, zu einem Gegenschlag der anderen Partei oder anderen, nicht widergutmachbaren Rechtsfolgen führen.

Auch deshalb werden wettbewerbsrechtliche Ansprüche zunächst außergerichtlich im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht. Bleibt jedoch die wettbewerbsrechtliche Abmahnung erfolglos und es bestehen keine Aussichten auf eine erfolgreiche, außergerichtliche Einigung, ist ein gerichtliches Vorgehen zur Durchsetzung der Ansprüche unumgänglich. Sofern die Gefahr besteht, dass die Rechte des Klägers durch eine lange Verfahrensdauer weiterhin verletzt werden, gibt es neben dem „normalen“ Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) zudem die Möglichkeit, das rechtsverletzende Verhalten des Mitbewerbers durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorzeitig zu unterbinden.

Sie haben eine wettbewerbsrechtliche Klage erhalten oder sind selbst Wettbewerbsverletzungen durch einen Mitbewerber ausgesetzt? Gerne unterstützen wir von ab&d Rechtsanwälte bei der Durchsetzung oder Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen. Dabei stehen wir Ihnen als erfahrene Anwälte im Wettbewerbsrecht mit unserer Expertise nicht nur rechtsberatend, sondern auch in jedem Verfahrensstadium vor den Wettbewerbskammern der Landgerichte und vor den zuständigen Senaten der Oberlandesgerichte zur Seite.

Rufen Sie uns jetzt unter der Rufnummer 030 36 41 41 90 an, schreiben Sie uns eine E-Mail an kontakt@abd-partner.de oder nutzen Sie direkt unser Kontaktformular!

Ihre Ansprechpartner für wettbewerbsrechtliche Verfahren:

Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Gerichtliches Eilverfahren (einstweilige Verfügung)

Führt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht zur Abstellung des unfairen Verhaltens, können Unterlassungsansprüche in einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden. Das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 935 ZPO) ist ein vorläufiges gerichtliches Verfahren, in dem schnell über Unterlassungsansprüche wegen Wettbewerbsverletzungen interimistisch (bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren) entschieden wird, wenn und soweit diese Ansprüche für den Antragsteller auch wirklich eilig sind. Bei Ansprüchen auf Unterlassung wird die notwendige Eilbedürftigkeit gesetzlich vermutet (§ 12 Abs. 1 UWG). Andere Ansprüche, insbesondere solche auf Zahlung von Geld (Rechtsanwaltskosten, Schadensersatz) sind dagegen von Gesetzes wegen nicht eilig und müssen grundsätzlich mit einer Hauptsacheklage verfolgt werden. Die Vermutung auf Eilbedürftigkeit kann jedoch aber auch bei Unterlassungsansprüchen widerlegt sein, wenn sich der Anspruchssteller zwischen der Entdeckung des Rechtsverstoßes und dem gerichtlichen Eilantrag zu viel Zeit lässt. Je nach zuständigem Oberlandesgerichtsbezirk beträgt die erlaubte Zeit zwischen Kenntnis von der Wettbewerbsrechtsverletzung und gerichtlichem Eilantrag vier Wochen bis maximal zwei Monate.

Bei einstweiligen Verfügungsverfahren ist mit einer Entscheidung durch das zuständige Landgericht in der Regel innerhalb weniger Tage, höchstens Wochen nach Antragseinreichung zu rechnen („normale“ Klageverfahren dauern in der Regel Monate oder sogar Jahre). Für den Anspruchssteller (vgl. § 8 Abs. 3 UWG) besteht dadurch der Vorteil, dass er sehr schnell ein gerichtliches Verbot erreichen kann und seine Rechte nicht länger durch das unlautere Handeln des Mitbewerbers verletzt werden. Für den Anspruchsgegner stellt dies wiederum eine erhebliche Gefahr dar, da bei Nichteinhaltung der Verfügung empfindliche Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 250.000,- € pro Verstoß drohen.

Viele wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten werden schon im Eilverfahren endgültig gelöst. Oft akzeptieren die Parteien die vorläufige Entscheidung im Rahmen der einstweiligen Verfügung. Der Anspruchsgegner gibt dann eine so genannte Abschlusserklärung ab und man einigt sich außergerichtlich über die übrigen Ansprüche (z.B. die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung und Schadensersatz).

Als spezialisierte Anwälte im Wettbewerbsrecht vertreten wir sowohl Anspruchssteller als auch betroffene Anspruchsgegner in jeder Phase des wettbewerbsrechtlichen Eilverfahrens und haben dabei natürlich auch immer Einigungsmöglichkeiten mit dem Mitbewerber im Blick. Konnte mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung das unlautere Verhalten des Mitbewerbers nicht unterbunden werden, setzen wir für Sie Unterlassungsansprüche bundesweit in einstweiligen Verfügungsverfahren durch. Für Anspruchsgegner fertigen wir Abwehrschriftsätze oder legen Widerspruch (§ 924 ZPO) gegen eine bereits ergangene Verbotsverfügung ein und vertreten Sie in mündlichen Verhandlungen ebenso wie im Berufungsverfahren, sollte dies zur Abwehr der einstweiligen Verfügung erforderlichen sein.

Hauptsacheverfahren im Wettbewerbsrecht

Wenn die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit widerlegt ist oder Unterlassungsansprüche im Eilverfahren nicht endgültig anerkannt werden, besteht die Möglichkeit die Unterlassungsansprüche im Klageverfahren, dem sogenannten Hauptsacheverfahren, geltend zu machen (§ 8 Abs. 1 UWG). Ebenfalls können Ansprüche auf Auskunft, Erstattung der Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz (§ 13 Abs. 3 UWG) im Wege des Klageverfahrens durchgesetzt werden – insbesondere, wenn diese bereits in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geltend gemacht, jedoch nicht vom Abgemahnten erfüllt wurden. Mittlerweile geht es aber in wettbewerbsrechtlichen Klageverfahren auch immer häufiger um Gegenansprüche des zu Unrecht oder rechtsmissbräuchlich Abgemahnten, denn dieser kann ebenfalls eine Kostenerstattung für seine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt verlangen (§ 8c Abs. 3 UWG).

Für die beklagte Partei sind gerichtliche Wettbewerbsverfahren nicht selten existenziell, weil das eigene Geschäftsmodell auf dem Spiel stehen kann; dies trifft vor allem auf per se unzulässige (nicht verkehrsfähige) Produkte zu sowie auf unlautere Werbemaßnahmen, etwa Werbung mit Testergebnissen oder vergleichende Werbung. Aber: Nicht alles ist verboten, was andere verboten wissen wollen! Nicht wenige Mitbewerber und Verbände mussten sich schon wundern, was unsere Rechtsordnung erlaubt (und sogar fördert, denn Wettbewerb ist in unserer Marktwirtschaft ausdrücklich gewünscht).

Als erfahrene Rechtsanwälte im Wettbewerbsrecht und Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz beraten wir Sie gerne umfassend zu den Chancen und Risiken wettbewerbsrechtlicher Klageverfahren und vertreten mit strategischer Planung und umfassender Expertise Ihre Interessen vor Gericht. Dabei begleiten wir Sie natürlich während des gesamten Verfahrens, sofern erforderlich auch bis zum Abschluss eines Berufungsverfahrens in zweiter Instanz vor dem zuständigen Oberlandesgericht.