Markeneintragung – Marke eintragen

Ihr fachkundiger Anwalt zur Eintragung Ihrer Marke

Marken sind weitaus mehr als nur Symbole oder Namen auf Produkten. Sie dienen dazu, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens zu kennzeichnen und sie gleichzeitig von Konkurrenzprodukten abzuheben. Darüber hinaus verknüpfen Verbraucher mit Marken bestimmte Qualitätsvorstellungen und ein spezielles Image. 

Damit kein Dritter die eigene Marke verwenden und unberechtigt von ihrem Wert profitieren kann, ist es notwendig, die Marke im Markenregister eintragen zu lassen. Durch eine erfolgreiche Markeneintragung erhält nämlich der Markeninhaber das exklusive Recht (das sogenannte Ausschließlichkeitsrecht), die Marke zur Kennzeichnung seiner Produkte und Dienstleistungen zu verwenden. Sollte eine eingetragene Marke dennoch von anderen Marktteilnehmern unbefugt genutzt werden, stehen dem Markeninhaber diverse, rechtliche Schritte zur Verfügung, um gegen die Markenrechtsverletzung vorzugehen.

Die Markeneintragung ist somit entscheidend, um den Wert, den die Kunden in einer Marke sehen, vor Missbrauch zu schützen, die Geschäftsmöglichkeiten (z.B. durch Lizenzvergabe an Dritte) zu maximieren und die getätigten Investitionen in den Markenaufbau rechtlich abzusichern.

Allerdings umfasst die Markeneintragung weitaus mehr als nur das Ausfüllen von Formularen – sie ist ein strategischer Schachzug, der nicht nur präzise geplant, sondern auch rechtssicher durchgeführt werden sollte. Ohne die entsprechenden Fachkenntnisse, ist dies jedoch nur schwer zu bewerkstelligen und erfordert in der Regel professionelle Unterstützung von einem Markenanwalt. 

Als spezialisierte Anwälte für Markenrecht verfügen wir von ab&d Rechtsanwälte über fundiertes Fachwissen und langjährige Erfahrung im Umgang mit Markenregistrierungen. Von der Entwicklung Ihrer Marke (Schutzrechtstrategie) über die korrekte Markeneintragung (national und international) bis hin zur Lösung von Konflikten vor Markenämtern – wir stehen Ihnen während des gesamten Prozesses der Markeneintragung zur Seite und unterstützen Sie mit einer klaren Strategie, klugen Taktik und persönlichen Beratung dabei, Ihre Marke optimal zu schützen.

Sie möchten mit unserer fachkundigen Unterstützung Ihre Marke eintragen lassen? Gerne stehen Ihnen unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Markenrecht in Berlin für ein unverbindliches und kostenloses telefonisches Erstgespräch zur Verfügung und beraten Sie und Ihr Unternehmen sowohl bundes- als auch europaweit.

Ihre Ansprechpartner für Markeneintragungen:

Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Vor der Markeneintragung: Beratung zur Markenentwicklung und Markenform (Schutzrechtsstrategie)

Die möglichst frühe Beratung zum Markenrecht durch Markenanwälte ist sinnvoll, und zwar schon bevor eine Marke nach Marketinggesichtspunkten entwickelt wird. Denn eine Markenstrategie kann nur dann erfolgreich werden, wenn auf ihrer Grundlage Markenrechtsverletzungen vermieden und nach der Markenanmeldung die Marke auch tatsächlich in die Markenregister eingetragen wird. Hierbei spielen insbesondere die richtige Markenform und Schutzfähigkeit sowie die Auswahl des Schutzgebietes eine wesentliche Rolle.

Gerne begleiten wir Sie bei der Entwicklung Ihrer Marke und klären Sie über mögliche Markenformen, Schutzgebiete sowie die entsprechenden Chancen, Risiken und Kosten im Zusammenhang mit der Markeneintragung auf, um so eine für Ihre geschäftlichen Bedürfnisse optimale Schutzrechtsstrategie zu etablieren.

Markenform

Grundsätzlich können zukünftige Markeninhaber vielfältige Formen als Marke eingetragen lassen, solange die konkrete Marke gesetzlich schutzfähig ist und keine Schutzhindernisse entgegenstehen. Schutzfähig bedeutet dabei insbesondere unterscheidungskräftig und nicht beschreibend (dazu auch: Prüfung der Schutz- und Eintragungsfähigkeit Ihrer Marke). Das Gesetz nennt insbesondere Wörter, Buchstaben, Abbildungen, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Formen und auch Farben Hologramme und Multimediazeichen, die sich als Marke schützen lassen (§ 3 Abs. 1 MarkenG und auch Art. 4 UMV). 

Schutzgebiet

Die richtige Wahl des Schutzgebiets und damit auch die Art und Anzahl der einzutragenden Marken ist elementar, damit Sie Ihre Marke später auch erfolgreich gegen Markenverletzer durchsetzen können. Grundsätzlich sollten Sie Ihre Marke immer in dem Gebiet schützen, in welchem Sie auch Ihre Waren und Dienstleistungen anbieten. Die Mehrheit unserer Mandanten lässt eine deutsche Marke oder eine Unionsmarke (mit Schutz in der gesamten EU) eintragen. Möglich sind aber auch einzelne nationale Marken in den Märkten, in denen Sie aktiv sein wollen. 

Prüfung der Schutz- und Eintragungsfähigkeit Ihrer Marke

Längst nicht alle Marken werden von den Markenämtern auch eingetragen. Nach der Anmeldung der Marke erfolgt eine strenge Prüfung der Eintragungsfähigkeit durch das entsprechende Markenamt, um das Markenregister möglichst von unzulässigen Zeichen freizuhalten (Eintragungsablehnung bei absoluten Schutzhindernissen).

Die wesentlichen Voraussetzungen der Schutz- und Eintragungsfähigkeit sind in den §§ 3, 8 MarkenG (deutsche Marke) bzw. Art. 7 UMV (Unionsmarke) geregelt. Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehört dabei die Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft meint die konkrete Eignung des Zeichens als Marke, die Waren und Dienstleistungen von denen anderer Marktteilnehmer unterscheiden zu können. Bei Phantasiebezeichnungen ist dies in der Regel unproblematisch. Keine Unterscheidungskraft besitzen hingegen z.B. rein beschreibende Zeichen – also solche, die Waren und Dienstleistungen nach der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft u.a. beschreiben. An Ihnen besteht ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit.

Ein simples Beispiel: Der Begriff „Auto“ kann für Kraftfahrzeuge nicht als Marke eingetragen werden, weil er diese Ware unmittelbar beschreibt und deshalb für alle Mitbewerber freizuhalten ist. Im Übrigen würde dieser Begriff von den Verbrauchern aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft auch gar nicht als Marke erkannt werden.

Das Thema der Schutz- und Eintragungsfähigkeit von Marken ist sehr komplex und geprägt von einer Vielzahl von Rechtsprechungen. Wenn Sie Ihr Zeichen bereits entwickelt haben und unnötige Zurückweisungskosten vermeiden möchten, prüfen wir von ab&d Rechtsanwälte gerne die Schutz- und Eintragungsfähigkeit Ihrer Marke und klären Sie darüber auf, ob und warum Ihre Marke in das Markenregister eingetragen werden kann oder nicht.

Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche nach älteren Kollisionszeichen (europa- und weltweit)

Wer eine Marke eintragen lässt, die bereits geschützt ist, riskiert einen Widerspruch gegen die Markeneintragung und im Falle der Benutzung des Zeichens im Geschäftsverkehr auch eine markenrechtliche Abmahnung. Deshalb ist es entscheidend, mittels einer sog. Identitätsrecherche zu untersuchen, ob Ihr Zeichen auch tatsächlich noch frei ist, bzw. es nicht schon von Dritten als Marke geschützt wurde (relative Schutzfähigkeit). 

Doch obwohl die Identitätsrecherche notwendig ist, genügt sie nicht für eine umfassende Absicherung. Denn nicht nur identische ältere Marken, sondern auch nur ähnliche ältere Schutzrechte (insbesondere Marken und Unternehmenskennzeichen) könnten mit Ihrer Markenidee kollidieren. In diesem Fall setzt sich stets das ältere Zeichen durch (sogenanntes Prioritätsprinzip). Melden Sie eine kollisionsbegründende Marke an und benutzen diese sogar, kann ebenfalls ein Widerspruch im Markenanmeldeverfahren oder sogar eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung durch den Rechtsinhaber des älteren Kennzeichens die Folge sein.

Daher führen wir im Anschluss an die Identitätsrecherche auch eine Ähnlichkeitsrecherche durch, bei der sämtliche Abwandlungen der geplanten Marke sorgfältig mit dem Markenregister abgeglichen werden. Dieser zusätzliche Schritt gewährleistet, dass nicht nur identische Marken, sondern auch potenziell verwirrende Variationen erfasst werden.

Dreh- und Angelpunkt ist dabei die so genannte Verwechslungsgefahr (vgl. § 14 MarkenG, § 42 MarkenG sowie Art. 8 UMV, Art. 9 UMV). Diese besteht vereinfacht gesagt immer dann, wenn die angesprochene Zielgruppe aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen einerseits und der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen andererseits annehmen könnte, dass die Waren und Dienstleistungen aus dem gleichen Unternehmen (oder miteinander verbundenen Unternehmen) stammen könnten.

Beispielsweise wäre die Marke „BMV“ im Bereich der Kraftfahrzeuge zu der berühmten Marke „BMW“ hochgradig ähnlich, so dass Verwechslungsgefahr bestehen würde. Die Markeninhaberin von „BMW“ könnte Eintragung der Marke „BMV“ sowie deren Benutzung im Rechtsverkehr untersagen.

Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche sind somit wesentlich, um potenzielle Markenkonflikte frühzeitig zu erkennen und eine umfassende und effektive Absicherung der Marke zu gewährleisten zu können. Unser engagiertes Team von Markenrechtsanwälten bringt nicht nur die erforderlichen Fachkenntnisse, sondern auch langjährige Erfahrung in der Durchführung von professionellen Markenrecherchen mit. So können Sie sicher sein, dass Ihre Marke nicht nur rechtlich geschützt ist, sondern auch gegenüber ähnlichen Varianten optimal abgesichert wird.

Marke eintragen (deutsche Marke, EU-Marke, IR-Marke)

Wir tragen für Sie deutsche Marken beim DPMA, Unionsmarken beim EUIPO und über die WIPO auch internationale Marken (sogenannte IR-Marken) ein.

Für die entsprechende Markeneintragung übernehmen wir gerne das gesamte Verfahren der Markenanmeldung für Sie, welches wir nach der Entwicklung der Schutzrechtsstrategie, der Prüfung der Schutz- und Eintragungsfähigkeit sowie der Markenrecherche wie folgt durchführen:

  • Entwurf eines passgenauen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (hier gilt die Devise: So viel wie nötig, aber so wenig wie möglich)
  •  elektronische Anmeldung der Marke, ggf. Verauslagung der Anmeldegebühren (auf Wunsch Antrag auf ein beschleunigtes Anmeldeverfahren)
  • Überwachung des Anmeldeverfahrens sowie ggfs. Schriftverkehr mit dem Markenamt bis zur Eintragung
  • Archivierung der Markenurkunde in Kopie (die Originale versenden wir an unsere Mandanten)

Nach der Eintragung der Marke sind wir als Ihre Markenvertreter in den Markenregistern vermerkt. So können Dritte sofort sehen, dass Sie bei der Anmeldung Ihrer Marke durch einen fachkundigen Anwalt für Markenrecht begleitet waren

Rechtliche Betreuung bei Problemen mit der Markeneintragung

Gerne übernehmen wir für Sie die gesamte Korrespondenz mit den zuständigen Markenämtern (DPMA, EUIPO oder WIPO) in deutscher und englischer Sprache und führen falls erforderlich auch Amts- und Gerichtsverfahren, um Ihre Marke in den Markenregistern erfolgreich eintragen zu lassen.

Wir prüfen und besprechen mit Ihnen insbesondere Beanstandungen bei der Anmeldung Ihrer Marke (z.B. wegen formeller Fehler), Zurückweisungsbescheide (z.B. solche wegen vermeintlich mangelnder Schutzfähigkeit der Marke) oder Benachrichtigungen über Widersprüche bezüglich der Markeneintragung. Als fachkundige Rechtsanwälte im Markenrecht finden wir für alle denkbaren Reaktionen der Markenämter in jedem Fall eine Lösung und vertreten Sie und Ihre Marke insbesondere:

  • in Widerspruchsverfahren gegen die Markeneintragung, die Inhaber älterer Rechte einleiten (vgl. § 42 MarkenG, Art. 46 UMV)
  • bei Anträgen auf Nichtigerklärungen von Marken wegen absoluter Schutzhindernisse, die von jedermann gestellt werden können (vgl. § 50 MarkenG, Art. 59 UMV)
  • bei Anträgen auf Nichtigerklärungen von Marken wegen relativer Schutzhindernisse, die von Inhabern älterer Rechte gestellt werden können (vgl. § 51 MarkenG, Art. 60 UMV)
  • bei Anträgen auf Erklärung des Verfalls für Marken, die nicht benutzt wurden, die von jedermann gestellt werden können (§ 49 MarkenG, Art. 58 UMV)
  • in Beschwerde- und Berufungsverfahren gegen vorinstanzliche Entscheidungen der Markenämter zum Bundespatentgericht oder dem EuG (Gericht der Europäischen Union)

Nach der Markeneintragung: Durchführung von Markenübertragungen und Erstellung von Lizenzverträgen

Sobald eine Marke eingetragen ist, kann Dritten mittels einer Lizenz ein entgeltliches oder unentgeltliches Nutzungsrecht der Marke eingeräumt werden. Häufig kommt es zu Lizenzvereinbarungen z.B. innerhalb von Franchise-Modellen oder aus steuerlichen Gründen, wenn das Eigentumsrecht an der Marke und das operative Geschäft auseinanderfallen sollen. Zu den wesentlichen Inhalten eines Lizenzvertrages sollten folgende Regelungen gehören:

  • Art und Umfang des Nutzungsrechts (einfache Lizenz, ausschließliche Lizenz)
  • Lizenzort und Lizenzdauer
  • Vergütung (Lizenzgebühr)
  • Kündigungsmöglichkeiten
  • Nichtangriffspakt und Verhalten der Vertragsparteien im Falle von Markenverletzungen Dritter
 

Unsere spezialisierten Markenanwälte beraten Sie gerne im Hinblick auf Sinn und Zweckmäßigkeit eines Lizenzvertrages, unterstützen Sie bei der Erstellung der Inhalte und verhandeln diese mit dem potentiellen Vertragspartner.

Neben der Erteilung von Markenlizenzen ist nach der erfolgreichen Markeneintragung auch eine teilweise oder komplette Markenübertragung möglich. Um eine Markenübertragung durchzuführen, ist grundsätzlich ein Übertragungsvorgang und die Korrektur des Markenregisters erforderlich. Gegenstand der Übertragung ist dabei die bestehende Marke, die an einen neuen Inhaber übergeht. Ein solcher Inhaberwechsel richtet sich dabei nach dem Recht in dem auch die Marke angemeldet wurde. Wenn eine deutsche Marke übertragen werden soll, so muss dies in der Regel nach deutschem Recht erfolgen, unabhängig davon, wo die jeweiligen Parteien ansässig sind. Die Übertragung ist dabei prinzipiell formlos möglich, jedoch ist ein schriftlicher Vertrag allein schon zur Beweisführung äußerst ratsam. Um zu gewährleisten, dass alle relevanten Aspekte bei der Vertragserstellung berücksichtigt werden, sollte hierbei unbedingt ein fachkundiger Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Wenn Sie eine Marke veräußern oder erwerben möchten unterstützen wir Sie als erfahrene Anwälte im Markenrecht gerne bei der Erstellung, Verhandlung und Prüfung Ihres Markenübertragungsvertrages. Daneben aktualisieren wir selbstverständlich die Unternehmensdaten im Markenregister, verlängern den Markenschutz und wandeln Marken im Bedarfsfall um.