Widerrufsbutton ab 19.06.2026: Was der neue
§ 356a BGB von Online-Shops verlangt
Kurzüberblick
- Ab wann? 19. Juni 2026.
- Für wen? Für B2C-Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden (Website/Teile davon, App).
- Was ist Pflicht? Ein zweistufiger Widerrufsprozess („Vertrag widerrufen“ → „Widerruf bestätigen“) plus unverzügliche Eingangsbestätigung mit Zeitstempel
Was ist neu? Die elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB
§ 356a BGB regelt eine „elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen“ – und zwar immer dann, wenn der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wurde.
Heißt konkret: Wenn ein Verbraucher einen Vertrag online über eine Website/App abschließt, dann muss der Unternehmer dem Verbraucher genau dort auch den Widerruf ermöglichen.
Die Pflicht, eine Möglichkeit zum Widerruf zu geben, war zwar rechtlich „da“, aber die Umsetzung dessen nicht einheitlich geregelt.
Praktisch lief Widerruf oft über:
- E-Mail / Kontaktformular,
- Muster-Widerrufsformular,
- Kundenkonto-Workflows (nicht einheitlich).
Insbesondere bzgl. der rechtskonformen Umsetzung ergaben sich dementsprechend Fragen: Was ist „leicht auffindbar“? Reicht ein Kontaktformular? Wie transparent sind Wege und Friktionen?
§ 356a BGB beantwortet das nun deutlich konkreter – mit Interface-Pflichten.
Gesetzliche Anforderungen: Was verlangt der Gesetzgeber?
§ 356a BGB regelt nicht nur „dass“ der Verbraucher im Online-Shop widerrufen kann, sondern auch genau wie der Widerruf online ablaufen muss – einschließlich Gestaltung, Prozess und Nachweis.
Das „WIE“ – jederzeit sichtbar, verfügbar und leicht zugänglich
Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Während der Widerrufsfrist muss die Widerrufsfunktion auf der Online-Oberfläche
- ständig verfügbar,
- hervorgehoben platziert und
- leicht zugänglich sein.
Ablauf des Widerrufs: Zweistufiger Prozess
Der Widerrufsablauf ist zweistufig:
1. Stufe: „Vertrag widerrufen“
Die Widerrufsfunktion muss es ermöglichen, dass der Verbraucher die Widerrufserklärung ohne unnötige Umwege abgeben kann, indem ihm folgende Infos bereitgestellt werden, sodass er diese „ohne Weiteres“ bestätigen kann:
- Name des Verbrauchers
- Identifizierung des Vertrags/Teils (z. B. Bestellnummer)
- elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung (typisch: E-Mail)
2. Stufe: „Widerruf bestätigen“
Sobald die Angaben bereitgestellt/bestätigt sind, muss der Unternehmer eine Bestätigungsfunktion anbieten, über die der Verbraucher Widerruf und seine Angaben final übermittelt.
Dieser zweistufige Prozess soll nicht nur den Widerrufsprozess beschleunigen und erleichtern, sondern zugleich Klarheit und Nachweisbarkeit schaffen. Auch soll durch diesen Ablauf verhindert werden, dass der Verbraucher „versehentlich“ widerruft – und ebenso, dass Unternehmen den Widerruf in unklaren Formularen verstecken.
Unverzügliche Eingangsbestätigung mit Zeitstempel
Nach Aktivierung der Bestätigungsfunktion ist unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln (in der Praxis regelmäßig per E-Mail). Die Bestätigung muss mindestens enthalten:
- Inhalt der Widerrufserklärung (inkl. der Angaben) sowie
- Datum und Uhrzeit des Eingangs.
Damit bekommen die Verbraucher einen beweisfesten Beleg („Quittung“) mit Zeitstempel.
Wichtig: Starke Fristregel zugunsten des Verbrauchers
Besonders praxisrelevant ist die Rechtsfolge: Der Widerruf gilt als fristgerecht zugegangen, wenn der Verbraucher ihn vor Fristablauf über die Funktion versendet.
Ihr Ansprechpartner:
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Dr. Norman Dauskardt:
Neben Verbraucherschutz auch Compliance-Vorteile?
Ziel des neuen § 356a BGB ist die effektive Ausübbarkeit des Widerrufsrechts. Praktiken, die den Widerruf durch Auffindbarkeitshürden oder unnötige Prozessfriktionen erschweren, sollen strukturell verhindert werden. Die Regelung setzt damit an einem Punkt an, der bislang häufig über Gestaltung und Prozess „gesteuert“ wurde.
Die Regelung bedeutet zunächst Implementierungsaufwand (UX, Entwicklung, Rechtstexte, Nachweisprozesse). Sie kann zugleich Compliance-Vorteile bringen:
- geringerer Interpretationsspielraum durch Standardisierung,
- weniger Zugangsstreitigkeiten bei sauberer Dokumentation,
- wettbewerbliche Gleichstellung, weil alle Anbieter denselben Mindeststandard erfüllen müssen
§ 356a BGB ist mehr als „Verbraucherfreundlichkeit“. Er setzt einen Mindeststandard für Online-Gestaltung und Prozessführung. Ab Sommer 2026 wird daher in vielen Branchen nicht nur geprüft, ob eine Widerrufsbelehrung vorhanden ist, sondern ob der gesetzlich vorgegebene Online-Flow tatsächlich eingehalten wird.
FAQ
Gilt § 356a BGB auch für Apps?
- Ja, eine Online-Benutzeroberfläche umfasst auch Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps.
Muss jeder Online-Shop einen Widerrufsbutton einbauen?
- Nur dort, wo ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Wenn das Widerrufsrecht ausnahmsweise ausgeschlossen ist (z. B. bestimmte Fälle nach § 312g BGB), greift die Pflicht nicht.
Was muss in der Bestätigung stehen?
- Mindestens der Inhalt der Widerrufserklärung (inkl. Angaben) sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs – und das unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger.
Warum ist die Fristregel so wichtig?
- Weil rechtzeitiges „Versenden“ über die Widerrufsfunktion ausreicht: Dann gilt der Widerruf als fristgerecht zugegangen.
Ist das dasselbe wie der Kündigungsbutton?
- Nein. Widerruf (meist 14 Tage, Rückabwicklung) und Kündigung (Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses) sind unterschiedliche Instrumente.